Russland-Embargo: BAFA veröffentlicht AGG Nr. 31

Ausnahmen von den Verboten des Art. 5k Abs. 1 der VO (EU) 833/2014

Am 24.06.2022 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Allgemeine Genehmigung Nr. 31 veröffentlicht, welche zunächst befristet bis zum 31.12.2022 die Nutzung der Ausnahmetatbestände vom Verbot der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen nach Art. 5k Abs. 1 der VO (EU) 833/2014 (Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren), welche in Art. 5k Abs. 2 lit. a) – lit. f) der VO (EU) 833/2014 aufgeführt sind, allgemein genehmigt.

Nach Artikel 5k Abs. 1 der VO (EU) 833/2014 ist es verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, weiterhin zu vergeben bzw. zu erfüllen, wenn die Auftragnehmer zu folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen zählen:

• russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
• juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
• natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der vorgenannten Organisationen handeln.


Ausnahmen von den Verboten des Art. 5k Abs. 1 der VO (EU) 833/2014

Als Ausnahme von diesen Verboten sieht Art. 5k Abs. 2 der VO (EU) vor, dass die Vergabe oder die Erfüllung bestimmter Verträge weiter genehmigt werden können. Diese Verträge, die nun dem Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 unterfallen, sind solche, die bestimmt sind für:

• den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,
• die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,
• die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,
• die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
• soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder
• den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022.


Hinweise und Nutzungsvoraussetzungen

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 31 kann von allen Auftraggebern im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ohne besondere Begründung in Anspruch genommen werden. „Öffentliche Auftraggeber“ können in verschiedenen Konstellationen nicht nur Personen des öffentlichen Rechts, sondern etwa auch private Unternehmen sein, beispielsweise dann, wenn diese für bestimmte Vorhaben öffentliche Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden (vgl. § 99 Nr. 4 GWB).

Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 ist gegenüber Bewerbern und Bietern angesichts des grundsätzlich nach Art. 5k Abs. 1 der VO (EU) 833/2014 bestehenden Zuschlagsverbots anzuzeigen und für die Zwecke des Vergabeverfahrens zu dokumentieren. Mit Blick auf die Fortführung bereits geschlossener Verträge ist der Auftragnehmer aufgrund des grundsätzlich nach Art. 5k Abs. 1 der VO (EU) 833/2014 bestehenden Vertragserfüllungsverbots entsprechend zu informieren. Außerdem ist die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 zu dokumentieren.

Die Inanspruchnahme erfolgt ohne ein besonderes Verfahren. Erforderlich ist eine einmalige Registrierung des Auftraggebers beim BAFA, wobei die Registrierung entsprechend Ziffer 4.1 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 vor der Nutzung oder innerhalb von 30 Tagen danach vorgenommen werden kann.


Links:

Allgemeine Genehmigung Nr. 31 – Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Veröffentlichung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen

VO (EU) 833/2014

Quellen:

Bundesministerium der Justiz

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

EUR-Lex

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