Dual-Use-Verordnung: Aktualisierung der Anhänge

Nach der Novellierung der Dual-Use-Kontrollen in der Europäischen Union durch Inkrafttreten der neuen EU-Dual-Use-VO (VO (EU) 2021/821) am 9. September 2021 und hiermit verbundenen Änderungen im materiellen Recht steht nun die üblicherweise in einem jährlichen Rhythmus erfolgende Aktualisierung der Anhänge der EU-Dual-Use-VO mittels Delegierter Verordnung an.

Zuletzt wurden die Anhänge der damaligen VO (EG) 428/2009 neu gefasst mit der Delegierten Verordnung der Europäischen Kommission Nr. 2020/1749 vom 7. Oktober 2020, die am 15. Dezember 2020 in Kraft getreten ist.

Die Aktualisierung der Anhänge der EU-Dual-Use-VO hat Folgen für die Erfassung von Gütern von diesen Anhängen und somit für das Eingreifen von güterbezogenen Genehmigungspflichten beim Export dieser Güter.

Bereits am 20. Oktober 2021 hat die Europäische Kommission im Einklang mit den Entscheidungen der internationalen Exportkontrollregime eine Delegierte Verordnung zur Aktualisierung der Anhänge I und IV der EU-Dual-Use-VO beschlossen. Die Delegierte Verordnung enthält überwiegend redaktionelle, aber auch einige, u.a. nachfolgende, inhaltliche Änderungen:

In Anhang I der EU-Dual-Use-VO wird nunmehr eine weitere Anmerkung zur Kontrolle von Räumen für biologisches Containment, Isolatoren oder biologischen Sicherheitswerkbänken (Pos. 2B352.f.2) aufgenommen:

„Anmerkung 2: Unternummer 2B352f2 schließt jeden Isolator mit allen genannten Eigenschaften ein, unabhängig von der angestrebten Verwendung und der Bezeichnung.“

Zweck dieser Ergänzung ist es sicherzustellen, dass jeder Isolator, der die in dieser Position genannten Parameter erfüllt, unabhängig von der konkret bestimmten Verwendung erfasst wird.

Weiterhin werden die Begriffsbestimmungen des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO eine angepasste Definition des Begriffs „Superlegierungen“ enthalten, um die Zugfestigkeit (“tensile strength“) dieser Materialien in der Definition zu spezifizieren:

„„Superlegierungen“ (2 9) (superalloys): Legierungen auf der Basis von Nickel, Kobalt oder Eisen mit einer Lebenszeit bis zum Spannungsbruch von über 1000 Stunden bei 400 MPa und einer erreichbaren Zugfestigkeit von über 850 MPa bei mindestens 922 K (649 °C).“

Eine Übersicht aller Änderungen ist auf den Websites der Europäischen Kommission und des BAFA abrufbar.

Sofern der Europäische Rat und das Europäische Parlament binnen eines Zeitraums von zwei Monaten keinen Einspruch gegen die Delegierte Verordnung erheben, wird die Europäische Kommission die Delegierte Verordnung auch förmlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen, woraufhin diese am Folgetag der Veröffentlichung in Kraft treten wird. Voraussichtlich tritt die Delegierte Verordnung vom 20. Oktober 2021 daher Anfang Januar 2022 in Kraft.

Obgleich mit der Novellierung der Anhänge der EU-Dual-Use-VO nur wenige inhaltliche Änderungen verbunden sind, sollten Ausführer das absehbare Inkrafttreten der Delegierten Verordnung zum Anlass nehmen, eigenständig zu prüfen, ob sich durch die Änderungen Folgen für die Erfassung von Gütern aus ihrem Produktportfolio und somit auch entsprechende Genehmigungspflichten ergeben.


Links:

2021 Update of the EU Control List of Dual-Use Items (europa.eu)

Register of Commission Documents – C(2021)7424 (europa.eu)

BAFA - Ausfuhrkontrolle - Güterlisten

BAFA - Ausfuhrkontrolle - Aktualisierung der Anhänge der EG-Dual-Use-VO

2021 Update of Annex I to Reg 2021/821 - Comprehensive Change Note Summary 2021 (europa.eu)


Quellen:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Europäische Kommission

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