Verlängerung der umsatzsteuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie

Auch Ende 2021 beschäftigen die Corona Pandemie und ihre gravierenden Folgen weiter die Gesellschaft, die Wirtschaft und die Politik. Im Rahmen der staatlichen Hilfsmaßnahmen wurden daher just u.a. die bereits bestehenden Überbrückungshilfen als neue Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe für Soloselbstständige bis Ende März 2022 verlängert (Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung BMWi/BMF vom 02.12.2021).

Auch im Bereich der Umsatzsteuer hat das Bundesfinanzministerium jetzt mit Schreiben vom 14.12.2021 bereits bestehende steuerliche Erleichterungen verlängert.

Verlängerung der Billigkeitsmaßnahmen bis 31.12.2022

So wurden mit dem BMF-Schreiben „Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise; Verlängerung der getroffenen Billigkeitsregelungen bis zum 31. Dezember 2022“ vom 14.12.2021 (S 7030/20/10004:004) die mit den BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (S 2223/19/10003:03) sowie 18.12.2020 (S 2223/19/10003:06) gewährten umsatzsteuerlichen Erleichterungen bis zum 31.12.2022 verlängert.

Damit wird auf dem Billigkeitswege weiter auf die Umsatzsteuerpflicht bei unentgeltlichen Wertabgaben hinsichtlich medizinischem Material und Personalgestellung verzichtet. Der die unentgeltliche Wertabgabe tätigende jeweilige Unternehmer behält dabei von Anfang an den vollen Vorsteuerabzug.

Zudem gelten unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG die Umsatzsteuerbefreiungen für die Überlassung von Sachmitteln und Räumen sowie Arbeitnehmern als eng verbundene Umsätze von steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander fort.

Abschließend wird auch weiter bei Nutzungsänderungen von Gebäuden von Unternehmern der öffentlichen Hand auf unentgeltliche Wertabgaben und Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG verzichtet, soweit die Nutzungsänderungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise stehen. Die Billigkeitsregelung ist auf in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand entsprechend anzuwenden, sofern die Nutzung unentgeltlich erfolgt.

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