Änderungen der EU-Verordnungen zu Zollkontingenten und Zollaussetzungen

Mit der Verordnung (EU) 2020/2230 des Rates vom 18. Dezember 2020 wurden Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren vorgenommen.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 wurden autonome Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren eröffnet. Die hierunter fallenden Waren können damit zu ermäßigten Zollsätzen oder zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden. Das Ziel dieser Zollbegünstigung besteht darin, eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit diesen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen produziert werden können, zu gewährleisten und damit den Bedarf zu decken.

Diese Zollkontingente werden von der EU-Kommission verwaltet, überwacht und in regelmäßigen Abständen angepasst, damit das Gleichgewicht der Märkte sowie die Aufnahme und die Entwicklung der Unionsproduktion nicht gefährdet werden. Sofern es notwendig ist und im Interesse der Union liegt, werden neue Kontingente eröffnet, bestehende Kontingentsmengen erhöht oder gesenkt und in bestimmten Fällen geschlossen. Um derartige Anpassungen vornehmen zu können, erlässt der Rat der Europäischen Union in regelmäßigen Abständen entsprechende Verordnungen, so auch die vorliegende EU-Verordnung vom 18. Dezember 2020. Die Änderungen und Einzelheiten zu den betroffenen Waren (Kontingentsnummer, Warenbezeichnung, Zeitraum, Menge und Zollsatz) können der Anlage zu der Verordnung entnommen werden.

Sofern nicht besondere Ausnahmen bestehen, werden die Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr verwaltet. Die noch verfügbaren Zollkontingentsmengen können auf der Homepage der EU-Kommission eingesehen werden, s. Link.

Zu beachten ist jedoch, dass zwischen dem Zeitpunkt einer Einfuhr und dem Zeitpunkt der Zuteilung der beantragten Kontingentsmenge durch die Kommission in der Regel zwei Werktage liegen. Die Inanspruchnahme der Begünstigung hängt von einem entsprechenden Antrag ab. Welche Angaben erforderlich sind, kann der Homepage der deutschen Zollverwaltung entnommen werden, s. Link.

Ein weiteres Instrument zur Gewährung von Zollerleichterungen stellt die Zollaussetzung dar.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 werden die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren ausgesetzt. Ähnlich wie bei den Waren, für die Zollkontingente bestehen, soll der Bedarf an bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Europäischen Union nicht oder nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden können, gedeckt werden. Im Interesse der Union werden daher die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Waren vollständig oder teilweise ausgesetzt werden. Diese Waren sind in Anhang I der Verordnung im Einzelnen aufgeführt. Die EU-Kommission kann die Aussetzung der Zollsätze entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaates überprüfen. Anders als bei den Zollkontingenten ist diese Art der Begünstigung zeitlich begrenzt. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Anhang I der Verordnung. Nun hat der Rat der Europäischen Union jüngst die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 durch die Verordnung (EU) 2020/2231 vom 18. Dezember 2020 geändert. Ähnlich wie bei den Zollkontingenten werden auch bei den Zollaussetzungen Anpassungen vorgenommen. Die Anpassungen können sich sowohl auf die Waren selbst als auch auf die Aussetzung beziehen. Wie andere Zollbegünstigungen auch muss der Anmelder die Zollaussetzung in der Zollanmeldung beantragen.

Links

Verordnung (EU) 2020/2230

Verordnung (EU) 2020/2231

Quelle

EUR-Lex

 

 

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