ATLAS: Neue TARIC-Unterlagencodierung Y067, Beendigung TARIC-Unterlagencodierung Y222 und Hinweis zu ATLAS-Ausfuhr

Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0105/20 vom 23.12.2020, die als Ergänzung zur ATLAS-Info 0092/20 vom 26.11.2020 zu verstehen ist und als zentrales Thema das Ende der Brexit-Übergangsphase und deren Auswirkung auf die ATLAS-Umgebung zum Gegenstand hat, informierte die Zollverwaltung unter anderem über die Schaffung einer neuen TARIC-Unterlagencodierung (Y067), die Beendigung einer bis dato bestehenden TARIC-Unterlagencodierung (Y222) sowie über die Nutzung von ATLAS-Ausfuhr.

Die Unterlagencodierung Y067 wurde zum 01.01.2021 neu geschaffen. Dahinter verbirgt sich folgender Inhalt, der bei Angabe dieser Unterlagencodierung in einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gegenüber der Zollverwaltung zum Ausdruck gebracht:

„Waren, die einem besonderen Verfahren nach Artikel 5 Absatz 16 Buchstabe b unterliegen oder sich am Ende des Übergangszeitraums im Zusammenhang mit Artikel 49 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in vorübergehender Verwahrung gemäß Artikel 5 Absatz 17 der Verordnung (EG) Nr. 952/2013 (nachfolgend UZK) befinden.“

Nach der ATLAS-Teilnehmerinformation ist diese Codierung in Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlichen freien Verkehr anzumelden, wenn sich die Waren vor dem 01.01.2021 in einem Mitgliedstaat der EU oder im Vereinigten Königreich

  • in vorübergehender Verwahrung oder
  • in einem besonderen Verfahren (Artikel 210 UZK)

befanden.

Anmerkung

Zu den besonderen Verfahren zählen das Versandverfahren (extern wie intern), die Lagerung (Zolllager und Freizonen), die Verwendung (vorübergehende Verwendung und Endverwendung) sowie die Veredelung (aktive und passive Veredelung).

Hinweis

Wir empfehlen, bei Abgabe der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr sorgfältig zu prüfen, ob eine der o. g. Konstellationen einschlägig ist, um die entsprechende Unterlagencodierung anmelden zu können.

Die Unterlagencodierung Y222 mit der Bezeichnung „Vereinigtes Königreich - Festlandsockel oder ausschließliche Wirtschaftszone (Verordnung 2019/1131 zur Einrichtung eines Zollinstruments, ABl. L 179, S. 12)“ wurde dagegen zum 31.12.2020 beendet.

Bzgl. ATLAS-Ausfuhr wurde mit der ATLAS-Info darüber informiert, dass dieses Modul ab dem 01.01.2021 nicht mehr für die Bearbeitung von Ausfuhrvorgängen aus dem Vereinigten Königreich (GB) zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Ausfuhrvorgänge aus dem Jahr 2020 und älter. Derartige Ausfuhrvorgänge aus GB, die vor dem Jahreswechsel noch „offen“ waren, können systemseitig ab dem 01.01.2021 nicht mehr abgeschlossen werden, da Teilnehmernachrichten nicht mehr in ATLAS-Ausfuhr eingearbeitet werden.

Allerdings gilt Folgendes: Wurden Unionswaren im Vereinigten Königreich (ohne Nordirland) vor Ablauf des Übergangszeitraumes in das Ausfuhrverfahren überführt und werden diese nach Ablauf des Zeitraumes bei einer deutschen Ausgangszollstelle gestellt, so kann die Ausgangsabfertigung bei Vorlage des Ausfuhrbegleitdokuments durchgeführt werden. Jedoch wird die im Vereinigten Königreich befindliche Ausfuhrzollstelle nicht mehr über den Ausgang unterrichtet, da eine elektronische Übermittlung der Kontrollergebnisnachricht an eine Ausfuhrzollstelle im Vereinigten Königreich (ohne Nordirland) nicht mehr möglich ist.

Links

Fachmeldung vom 23.12.2020

ATLAS-Teilnehmerinformation 0105/20

Quelle

Zoll.de

 

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