COVID-19-Update

In vergangenen Newslettern haben wir bereits über relevante Vereinfachungen und Begünstigungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie berichtet (s. AWB Sondernewsletter Nr. 2/2020 und AWB Newsletter Nr. 14/2020).

Aktuell möchten wir in diesem Zusammenhang auf folgende Neuerungen hinweisen:

Auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung findet sich eine Zusammenstellung von im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie relevanten Hinweisen, s. Link. Dort werden u. a. Hinweise zur zolltariflichen Einreihung verschiedener Schutzmasken aufgeführt.

Abgabenbefreite Einfuhren

Auf der genannten Webseite sind außerdem einfuhrabgabenbefreite Waren anhand einer Liste der EU-Kommission einsehbar, hierzu zählen nun auch Impfstoffe gegen das COVID-19-Virus. Hinsichtlich der Abgabenbefreiung ist jedoch unverändert zu beachten, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden müssen und eine entsprechende Nachweisführung erforderlich ist. So gilt die Befreiung beispielsweise nicht bei gewerblichen Einfuhren, bei denen die Waren an Kunden verkauft werden. Die Codierung als abgabenfreie Einfuhr im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgt in der Zollanmeldung mittels EU Code „C26“.

Zolltarifliche Einreihung

Ferner wird Bezug genommen auf einige Änderungen des TARIC bzw. der Kombinierten Nomenklatur (KN). Zum Hintergrund: Im Jahr 2020 wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1369 statistische Unterpositionen im TARIC geschaffen, um u. a. die Warenströme mit Schutzmasken besser überwachen zu können. Nun wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 mit Geltung ab dem 01.01.2021  nicht nur besondere TARIC-Unterpositionen für Schutzmasken, sondern auch für diagnostische Reagenzien und Diagnosekits eingeführt. Impfstoffe gegen den COVID-19-Virus erhalten einen eigenen KN-Code. Diese Maßnahmen sollen Verzögerungen in der Lieferkette verhindern, aber auch die Überwachung der Ausfuhr von Impfstoffen ermöglichen.

Bevorzugte Abfertigung

Bereits zu Beginn der Pandemie wurde außerdem der Unterlagencode "9DFA - Bevorzugte Einfuhrabfertigung von medizinischem Gerät und Material (Corona-Lage)" geschaffen, um eine beschleunigte Abfertigung von medizinischen Hilfsgütern zu ermöglichen (siehe ATLAS-Info 0026/20 vom 02.04.2020 und ATLAS-Info 0030/20 vom 08.04.2020, abrufbar s. Link). Der Warenkreis, für welchen die Verwendung der Unterlagencodierung 9DFA vorgesehen ist, wurde mit ATLAS-Info 0099/2020 auf entsprechende Impfstoffe gegen das COVID-19 Virus ausgeweitet. Dieser Unterlagencode kann gänzlich unabhängig von einer ggf. im Zusammenhang mit der Eindämmung der COVID-19-Pandemie beantragten Zollbefreiung („C26“, s. o.) angemeldet werden. Darüber hinaus gelten weiterhin Vereinfachungen für die Anmeldung von Organen, menschlichem oder tierischen Gewebe und menschlichem Blut in Notfällen (vgl. hierzu unsere o. g. früheren Newsletter-Beiträge).

Abschließend stellt die deutsche Zollverwaltung einige wichtige Details in Frage-Antwort Form dar, sodass die Wirtschaftsbeteiligten mehr Klarheit zu einigen Besonderheiten der bestehenden Regelungen erlangen können.

(Einfuhr-)Umsatzsteuer

Die EU-Kommission informiert über neue bevorstehende Maßnahmen, um die COVID-19-Pandemie einzudämmen, s.Link. Dazu gehört als Teil der Beschaffungs- und Bereitstellungsstrategie für Impfstoffe und Diagnosekits (In-Vitro-Diagnostika) auch eine Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Während im Zusammenhang mit der Einfuhr für bestimmte Waren bereits Befreiungen von Einfuhrabgaben einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer bestehen (s. o.), gibt es bislang keine entsprechende Befreiungsmöglichkeit für den innergemeinschaftlichen oder inländischen Warenverkehr. Nun soll den EU-Mitgliedstaaten ermöglicht werden, eine vorübergehende Umsatzsteuerbefreiung für Impfstoffe und Diagnosekits einzuführen, die an Krankenhäuser, Ärzte und Einzelpersonen verkauft werden sowie für eng damit verbundene Dienstleistungen. Derzeit können die Mitgliedstaaten beim Verkauf von Impfstoffen ermäßigte Umsatzsteuersätze anwenden, jedoch keinen Nullsatz. Diagnosekits können hingegen bislang nicht von ermäßigten Steuersätzen profitieren. Nach der geänderten Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, auf Impfstoffe und Diagnosekits vorübergehend entweder ermäßigte Steuersätze oder Nullsätze anzuwenden. Noch wurde die entsprechende Richtlinie zur Änderung jedoch nicht veröffentlicht, es liegt lediglich der entsprechende Vorschlag vor (Stand: 14.01.2021; s. Link).  

Links

Fachmeldung v. 05.01.2020

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 der Kommission

ATLAS- Info 0026/20, 0030/20 und 0099/2020

TAXUD-Fachmeldung  

Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates

Quellen

Zoll.de

EUR-Lex

Europäische Kommission

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