Umsatzsteueränderungen lt. aktueller Gesetzgebung

A) Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz

Mit dem vom Bundestag am 30.9.2022 verabschiedeten Gesetz, dem der Bundesrat am 7.10.2022 zugestimmt hat1, werden zwei neue vorübergehend anzuwendende Steuersatzermäßigungen gelten:

Nach dem neuen § 12 Abs. 5 UStG ist § 12 Abs. 2 UStG (rückwirkend) vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der dort genannte Steuersatz auch für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz gilt. D.h. in der Zeit v. 1.10.2022 bis 31.3.2024 gilt für Lieferungen über das Erdgasnetz der ermäßigte Steuersatz von 7 %.

Nicht unter die Steuersatzermäßigung fällt die Lieferung von Gas über andere Vertriebswege, wie z. B. Tankwagen oder Kartuschen (also z.B. Gas in Flaschen aus Supermärkten zum Betrieb von Gasgrillautomaten. Ebenso wenig erfasst die Regelung den Tatbestand der Einfuhr von Erdgas, die unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 6 UStG weiterhin steuerfrei ist, und des innergemeinschaftlichen Erwerbs. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gas über das Erdgasnetz ist wegen der Ortsregelung in § 3g Abs. 2 UStG nicht möglich. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine ruhende Lieferung im Inland. Aber diese ruhende Lieferung fällt ebenso unter die temporäre Steuersatzermäßigung.

Obwohl mit der Steuersatzermäßigung eine entsprechende Entlastung auf der Endverbrauchstufe (Käufe durch Nichtunternehmer) beabsichtigt ist, gilt die Steuersatzermäßigung natürlich auch für B2B-Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und führt zu einem entsprechend geringeren Vorsteuerabzug auf Seiten des Abnehmers.

Nach dem neuen § 12 Abs. 6 UStG ist § 12 Abs. 2 UStG (rückwirkend) vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der dort genannte Steuersatz auch für die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz gilt. Diese Regelung war im Regierungsentwurf für das Gesetz noch nicht enthalten und geht auf die Gesetzesberatungen zurück. Nach der Gesetzesbegründung dient die Regelung dazu, Kundinnen und Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen den Leistungsempfängern von Gaslieferungen gleichzustellen. Denn auch Fernwärme resultiere zu einem großen Anteil aus dem Verbrennen von Gas. Unerheblich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferung von Wärme ist es, ob die Wärmelieferung tatsächlich aus dem Verbrennen von Gas resultiert. Denn eine entsprechende Differenzierung wäre sehr bürokratieaufwändig und praktisch kaum durchführbar.

Obwohl mit der Steuersatzermäßigung eine entsprechende Entlastung auf der Endverbrauchstufe (Käufe durch Nichtunternehmer) beabsichtigt ist, gilt die Steuersatzermäßigung natürlich auch für B2B-Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz und führt zu einem entsprechend geringeren Vorsteuerabzug auf Seiten des Abnehmers.

Nach einem am 22.9.2022 auf der Internet-Homepage des BMF veröffentlichten Entwurfs eines BMF-Schreibens zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz (der Entwurf enthält keine Ausführungen zu der ebenfalls in die Steuersatzermäßigung einbezogenen Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz, es ist aber nicht auszuschließen, dass ein entsprechendes BMF-Schreiben auch zu diesem Bereich ergeht), sind Regelungen zu erwarten, die bisher in ähnlicher Form bereits zu Steuersatzänderungen ergangen sind.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Änderungen des UStG auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die ab dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen erbracht, kommt es für die Anwendung einer Änderungsvorschrift (z. B. wie hier der Absenkung und Anhebung der Umsatzsteuersätze auf Lieferungen von Gas) nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.

Änderungen des UStG sind nach § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG auf die ab dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen auch insoweit anzuwenden, als die USt dafür - z. B. bei Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Vorschüssen - in den Fällen der Istversteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4, Buchst. b oder § 13b Abs. 4 Satz 2 UStG bereits vor dem In-Kraft-Treten der betreffenden Änderungsvorschrift entstanden ist. Die Steuerberechnung ist in diesen Fällen erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird.

Gaslieferungen sind nach dem Entwurf des BMF-Schreibens (Selbiges dürfte für Wärmelieferungen gelten, vgl. Abschn. 13.1 Abs. 2 UStAE, wonach bei sog. Sukzessivlieferungsverträgen zwar der Zeitpunkt jeder einzelnen Lieferung maßgebend ist; Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Wasser sind jedoch erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln sind.) erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln. Die während des Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen führen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums ihrer Vereinnahmung zum Entstehen der Steuer. Diese Grundsätze haben zur Folge, dass der Gasverbrauch eines Kunden auch dann in vollem Umfang dem Steuersatz unterliegt, der am Ende des Ablesezeitraums gilt, wenn zu Beginn dieses Zeitraums noch ein anderer Steuersatz gegolten hat.

Der ermäßigte Steuersatz gilt nach dem BMF-Entwurf nur für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz. Nicht entscheidend ist dabei, um welche Art von Gas es sich handelt (z. B. Biogas oder Erdgas). Ebenso erfasst sind Lieferungen von Gas, das vom leistenden Unternehmer dem Erdgasnetz entnommen und sodann unmittelbar zum Leistungsempfänger weitertransportiert wird.

Als Lieferung von „Gas über das Erdgasnetz“ soll nach dem BMF-Entwurf auch das Legen eines Gas-Hausanschlusses gelten. Die Grundsätze des BMF-Schreibens v. 4.2.2021 (BStBl I 2021 S. 312) zu Hauswasseranschlüssen sollen für den Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 entsprechend gelten. Ebenso soll die Steuersatzermäßigung die Mehr-/Mindermengen-Abrechnung von Gas auf Ebene des Ausspeisenetzbetreibers sowohl im Verhältnis zum Transportkunden als auch im Verhältnis zum Marktgebietsverantwortlichen umfassen. Selbständige sonstige Leistungen, die nicht Teil einer Gaslieferung sind, unterliegen dem Regelsteuersatz. Des Weiteren enthält der Entwurf des BMF-Schreibens bestimmte Vereinfachungsregelungen.

B) Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Dieses Gesetz, das vom Bundestag am 23.9.2022 beschlossen wurde und dem der Bundesrat am 7.10.2022 zugestimmt hat, enthält folgende Änderungen des UStG:

Neufassung von § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG wie folgt: „6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und von Emissionszertifikaten nach § 3 Nummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie von Gas- und Elektrizitätszertifikaten;“.
Mit der Änderung, die am 1.1.2023 in Kraft tritt wird das Reverse-Charge-Verfahren auf die Übertragung von Emissionszertifikaten, die im nationalen System nach dem Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen2 gehandelt werden, erweitert.


Verlängerung der Geltungsdauer der vorübergehend geltenden Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG im Gastronomiesektor für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, bis zum 31.12.2023

Ursprünglich sollte dieser Zeitraum am 30.6.2021 enden, er war jedoch dann durch das 3. Corona-Steuerhilfegesetz bis 31.12.2022 verlängert worden). Diese gesetzliche Regelung war im Regierungsentwurf des 8. Verbrauchsteueränderungsgesetzes noch nicht enthalten und hat sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ergeben. Als Begründung wird angegeben, dass durch die Corona-Pandemie Verhaltensänderungen bei den Verbrauchern eingetreten sind, die eine stärkere Substituierbarkeit von geliefertem oder mitgenommenen Essen und z. B. gelieferten Kochboxen mit dem Essen in einem Gastronomiebetrieb nahelegen. Geliefertes oder mitgenommenes Essen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Ob die beschriebenen Verhaltensänderungen dauerhaft sind, bleibe abzuwarten. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, werde der ermäßigte Umsatzsteuersatz daher für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, bis Ende des Jahres 2023 verlängert. Hierdurch entfielen auch weiterhin Abgrenzungsschwierigkeiten, die in der Vergangenheit daraus resultierten, dass Lieferungen von Lebensmitteln mit wesentlichen Dienstleistungselementen dem regulären Umsatzsteuersatz, ohne wesentliche Dienstleistungselemente jedoch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlagen.


Herabsenkung des Durchschnittsatzes bzw. der Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG von (jeweils) 9,5 % auf 9,0 % mit Wirkung vom 1.1.2023

Auch diese gesetzliche Regelung war im Regierungsentwurf des 8. Verbrauchsteueränderungsgesetzes noch nicht enthalten und hat sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ergeben. Nach § 24 Abs. 5 Satz 1 UStG überprüft das BMF jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Die Überprüfung des Durchschnittssteuersatzes hat nach der Gesetzesbegründung ergeben, dass nach den maßgeblichen Daten der Jahre 2018 bis 2020 der Durchschnittssatz 9 % beträgt. Damit erfolgt zum 1.1.2023 bereits die zweite Senkung dieser Durchschnittsätze, nachdem durch das Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht3 der vormalige Durchschnittsatz von 10,7 % zum 1.1.2022 auf 9,5 % herabgesetzt worden war.

C) Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022

Nachstehend werden die wichtigsten geplanten Regelungen erwähnt.

Erstmals Nullsatz in Deutschland – Lieferung und Installation von Solaranlagen

Dem § 12 UStG (Steuersätze) soll ein neuer Absatz 3 angefügt werden wie folgt:
„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

  1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird;
  2. der innergemeinschaftliche Erwerb, der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  3. die Einfuhr, der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.“

Mit dieser Regelung wendet Deutschland zum ersten Mal (abgesehen von den Steuerbefreiungen z.B. für innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen, die für den Vorsteuerabzug unschädlich sind, was insgesamt wie die Besteuerung zu einem Nullsatz wirkt) einen echten Nullsteuersatz an (Steuerpflicht des Umsatzes zum Steuersatz 0 %, was für entspr. Eingangsumsätze zum Vorsteuerabzug berechtigt). D.h. die entsprechenden Umsätze unterliegen auf der Endverbrauchsstufe keinerlei Umsatzsteuerbelastung. Mit der Regelung wird von Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Nr. 10c MwStSystRL (in der durch die RL (EU) 2022/542 geänderten Fassung) Gebrauch gemacht. Nach Anhang III Nr. 10c MwStSystRL können die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Steuersatz, darunter auch einen Nullsteuersatz (die Erlaubnis zu einem Nullsteuersatz ergibt sich aus Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a MwStSystRL) vorsehen für die „Lieferung und Installation von Solarpaneelen auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“.

Die vorgesehene Regelung entlastet die Betreiber von Photovoltaikanlagen von Bürokratie. Denn aufgrund des Nullsteuersatzes können diese die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden. Die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs bei Neuinvestitionen als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt bei diesen Unternehmen, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG soll der Nullsteuersatz gelten für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern. Die Steuerermäßigung umfasst auch Stromspeicher, mit denen der von der Photovoltaikanlage erzeugte Strom gespeichert werden soll. Zwar ist ein Stromspeicher nicht zwingend erforderlich, um eine Photovoltaikanlage zu betreiben, dennoch entscheiden sich viele Anlagenbetreiber, einen Stromspeicher zu erwerben. Der Kauf eines Stromspeichers ist mit hohen finanziellen Aufwendungen verbunden. Das Ziel der Bürokratieentlastung würde nach der Gesetzesbegründung daher verfehlt, wenn die Lieferung von Stromspeichern mit USt belastet wäre. Denn in diesem Fall bestände weiterhin ein hoher Anreiz für Betreiber von Photovoltaikanlagen, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten.

Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ist wie in Anhang III Nr. 10c MwStSystRL vorgesehen, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Durch die Übernahme dieser Richtlinienregelung ist nach der Gesetzesbegründung sichergestellt, dass das nationale Recht den maximalen Spielraum ausnützt, den die MwStSystRL bei der Anwendung eines Nullsteuersatzes für Photovoltaikanlagen den Mitgliedstaaten zugesteht. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gelten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG die Voraussetzungen des Satzes 1 als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Die Regelung verhindert nach der Gesetzesbegründung in einem Großteil der Fälle, dass sich der leistende Unternehmer beim Erwerber über die Nutzungsart des Gebäudes zu informieren hat. Die Leistung der gelieferten Photovoltaikanlage wird dem leistenden Unternehmer hingegen in der Regel bekannt sein.

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UStG ist auch die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Solarmodulen und Stromspeichern begünstigt, wenn Lieferung dieser Gegenstände die Voraussetzungen von § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG 1 erfüllt.

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG ist auch die Installation von Photovoltaikanlagen und Speichern begünstigt, wenn die Lieferung der Komponenten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG dem Nullsteuersatz unterliegt (dies ist ebenfalls von Anhang III Nr. 10c MwStSystRL unionsrechtlich abgedeckt). Die Regelung vermeidet nach der Gesetzesbegründung Bürokratieaufwand. Denn beim Erwerb einer Photovoltaikanlage einschließlich deren Installation ist einheitlich der Nullsteuersatz anzuwenden. Eine Abgrenzung zwischen Lieferungs- und Dienstleistungselementen ist damit entbehrlich.


Ausschluss von für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen in Rechnung gestellter USt vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Nach einem neuen § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG soll Folgendes gelten: „Von der Vergütung ausgeschlossen sind in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Ausfuhrlieferungen, bei denen die Gegenstände vom Abnehmer oder einem von ihm beauftragten Dritten befördert oder versendet wurden, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 steuerfrei sind, oder für innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a steuerfrei sind oder in Bezug auf § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 steuerfrei sein können.“

Als Grund für diese Regelung wird angegeben: Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer erfolgt in einem besonderen Verfahren, dem sog. Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Nach dem Unionsrecht werden in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge für Ausfuhrlieferungen, bei denen die Gegenstände vom Abnehmer oder einem von ihm beauftragten Dritten befördert oder versendet wurden, oder innergemeinschaftliche Lieferungen, die gem. Art. 138 oder Art. 146 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL von der Steuer befreit sind oder befreit werden können, nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren erstattet. Die Regelung setzt diese unionsrechtliche Vorgabe um. Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass in Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge nicht vergütet werden, wenn der Abnehmer die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG nicht angegeben hat, die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung aber objektiv vorliegen. Da in diesen Fällen entsprechende Lieferungen steuerfrei behandelt werden könnten, wenn der Abnehmer nachträglich seine USt-IdNr. angibt, ist eine Erstattung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht angezeigt und wird somit durch die Regelung verhindert. Die Regelung beruht auf Art. 171 Abs. 1 MwStSystRL i. V. m. Art. 4 Buchst. b der RL 2008/9/EG4 und Art. 171 Abs. 3 Buchst. b MwStSystRL i. V. m. der 13. EG-RL.5

Ob diese Regelung, insbesondere was die für innergemeinschaftliche Lieferungen in Rechnung gestellte USt anbelangt, unionsrechtlich tatsächlich abgedeckt ist, mag zweifelhaft sein. Unklar bei der jetzt geplanten Regelung ist auch, warum nur der Ausschluss vom Vergütungsverfahren (als technisch besondere Form der Ausübung des Vorsteuerabzugs) geregelt wird, nicht aber unmittelbar auch ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug im Wege einer Änderung des § 15 UStG.


Aufhebung § 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 UStG

§ 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 UStG („§ 18a Absatz 10 bleibt unberührt.“) wird aufgehoben.

Als Begründung hierfür wird angegeben: Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019 wurden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG sowie für deren Steuerfreiheit in § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG geändert. Durch die Streichung von § 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 UStG wird klargestellt, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung unabhängig von der in § 18a Abs. 10 UStG enthaltenen Frist gelten. Diese ist allein für Zwecke der Durchführung eines ordnungsgemäßen innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens sowie eines etwaigen Bußgeldverfahrens (§ 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG) maßgebend. Die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung (ZM) als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung für die ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen besteht hingegen auch über die in § 18a Abs. 10 UStG genannte Frist hinaus. Gibt der Unternehmer innerhalb der Festsetzungsfrist eine korrigierte ZM oder eine erstmalige ZM für den betreffenden Meldezeitraum vollständig und richtig ab, lebt die Steuerbefreiung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen wieder auf bzw. die Voraussetzungen liegen bei einer erstmaligen Abgabe der ZM für die Steuerbefreiung in diesem Zeitpunkt erstmals vor. Durch die Abgabe einer zutreffenden ZM für den betreffenden Meldezeitraum gelten die vorangegangenen Versäumnisse des Unternehmers als hinreichend entschuldigt. Dies steht im Einklang mit Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL.

Mit der Regelung wird nunmehr auch gesetzgeberisch nachvollzogen, was bereits in dem BMF-Schreiben vom 20.5.2022 (BStBl 2022 I S. 738) im Verwaltungswege geregelt wurde. Mit der Abschaffung von § 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 UStG wird jetzt auch gesetzlich eine Klarstellung herbeigeführt. Nunmehr kann der innergemeinschaftlich liefernde Unternehmer auf jeden Fall eine fehlerhafte ZM oder eine nicht abgegebene Meldung später noch zutreffend abgeben, ohne dass die Steuerbefreiung verloren geht.


Neuer § 22g UStG - Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung

Mit einem neuen § 22g UStG soll die RL (EU) 2020/284 in nationales Recht umgesetzt werden. Mit dieser RL, die zum 1.1.2024 in nationales Recht umzusetzen ist, werden Zahlungsdienstleister, die in den grenzüberschreitenden Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen an Verbraucher in den EU-Mitgliedstaaten eingebunden sind, besonderen Verpflichtungen unterworfen. Diese Verpflichtungen dienen der Bekämpfung von MwSt-Betrug. Insbesondere im Hinblick auf das ab 1.7.2021 geltende sog. MwSt-Digitalpaket sollen Zahlungsströme daraufhin überwacht werden können, ob sich aus ihnen Hinweise auf nicht erfasste umsatzsteuerpflichtige Transaktionen ergeben. Es wurden mehrwertsteuerliche Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten für Zahlungsdienstleister eingeführt. Sie müssen danach bestimmte grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge aufzeichnen und die Daten elektronisch an die Steuerverwaltung des Mitgliedstaates der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters übermitteln. Dieser Mitgliedstaat soll die übermittelten Daten in eine europäische Datenbank („CESOP“) einstellen, auf die alle Eurofisc-Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten Zugriff haben. Erklärtes Ziel der Maßnahmen ist es, den Umsatzsteuerbetrug im onlinebasierten Handel, insbesondere bei an Endverbraucher erbrachten Umsätzen (B2C), durch einen Abgleich mit Zahlungsdaten besser bekämpfen zu können.

In den allermeisten Fällen von Online-Einkäufen durch Verbraucher in der Union, so die Erwägungsgründe der RL 2020/284, werden die Zahlungen über Zahlungsdienstleister abgewickelt. Um Zahlungsdienste zu erbringen, verfügt ein Zahlungsdienstleister über bestimmte Informationen zur Identifizierung des Empfängers der Zahlung sowie über Angaben zum Datum, zur Höhe des Betrags und zum Ursprungsmitgliedstaat der Zahlung sowie darüber, ob die Zahlung in den Räumlichkeiten des Händlers eingeleitet wurde. Diese spezielle Information ist besonders wichtig für grenzüberschreitende Zahlungen, bei denen sich der Zahler in einem Mitgliedstaat und der Zahlungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittgebiet oder einem Drittland befindet. Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten benötigten diese Informationen, um ihre Aufgaben der Ermittlung betrügerischer Unternehmen und der Kontrolle von MwSt-Schulden auszuführen. Es sei daher notwendig, dass Zahlungsdienstleister diese Informationen den Steuerbehörden zur Verfügung stellen, um ihnen bei der Aufdeckung und Bekämpfung von grenzüberschreitendem MwSt-Betrug zu helfen. Zur Bekämpfung von MwSt-Betrug sei es wichtig, die Zahlungsdienstleister dazu zu verpflichten, hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen, die aufgrund des Ortes des Zahlers und des Zahlungsempfängers als solche gelten, zu führen und solche Zahlungen zu melden. Es sei notwendig, die Konzepte des Ortes des Zahlers und des Ortes des Zahlungsempfängers sowie die Mittel für die Identifizierung dieser Orte festzulegen. Der Ort des Zahlers und des Zahlungsempfängers soll lediglich die Aufzeichnungs- und Meldepflichten für die in der Union ansässigen Zahlungsdienstleister begründen. Diese Pflichten lassen die Regelungen der MwStSystRL und der MwStSystRL-DVO (EU) Nr. 282/2011 in Bezug auf den Ort eines steuerbaren Umsatzes unberührt. Aufzeichnungs- und Meldepflichten sollten nicht nur gelten, wenn ein Zahlungsdienstleister für den Zahler Geldmittel überträgt oder Zahlungsinstrumente ausgibt, sondern auch, wenn ein Zahlungsdienstleister im Namen des Zahlungsempfängers Geldmittel erhält oder Zahlungsvorgänge annimmt und abrechnet.

Durch § 22g UStG werden Zahlungsdienstleister verpflichtet, bei grenzüberschreitenden Zahlungsdiensten bestimmte Aufzeichnungen zu den Zahlungen vorzunehmen und diese Daten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen an das BZSt zu übermitteln. Dort werden die Aufzeichnungen vorübergehend gespeichert und an das CESOP zur weiteren Auswertung übermittelt.


Das Team der AWB hilft Ihnen gern weiter.

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1 BR-Drucks. 476/22 (Beschluss).

2 Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG – v. 12.12.2019, BGBl. I 2019, 2728.

3 BGBl I 2021 S. 5250.

4 Richtlinie 2008/9/EG des Rates v. 12.2.2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, ABl. EU 2008 Nr. L 44/23.

5 Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des Rates v. 17.11.1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, ABl. EG 1986 Nr. L 326/40.

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