Änderungen bei Lieferantenerklärungen – Durchlässigkeit bei den PEM-Regeln

In der Ausgabe des EU-Amtsblatts vom 30.11.2022 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2334 zur Änderung mehrerer Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-DVO) zum Ursprungsrecht, darunter insbesondere den Vorschriften zum Ausstellen von (Langzeit-)Lieferantenerklärungen, veröffentlicht. Anlass für diese Änderung sind die sog. Übergangsregeln zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Euro-Med-Ursprungsregeln.

Bedeutung der Übergangsregeln zum Regionalen Übereinkommen über Ursprungsregeln

Am 05.02.2020 kamen die Union und 20 weitere Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln überein, die überarbeiteten Regeln des Regionalen Übereinkommens ab dem 01.09.2021 vorübergehend parallel zu den Regeln des Regionalen Übereinkommens anzuwenden, bis die Annahme der überarbeiteten Regeln des Regionalen Übereinkommens erfolgt ist.

Seit dem 01.09.2021 sind bereits 13 bilaterale Protokolle über Ursprungsregeln zwischen der Union und Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens in Kraft getreten, mit denen die Übergangsregeln anwendbar wurden (z.B. im Verhältnis zur Schweiz).

Änderung von Art. 61 und 62 UZK-DVO sowie Anhänge 22-15 und 22-16 UZK-DVO

Ziel der Übergangsregeln für den Ursprung ist die Einführung gelockerter Regeln, um die Gewährung der Präferenzursprungseigenschaft für Waren zu erleichtern. Da die Übergangsregeln für den Ursprung generell lockerer gefasst sind als die Regeln des Regionalen Übereinkommens, könnten Waren, die letzteren entsprechen, auch nach den Übergangsregeln für den Ursprung für eine Behandlung als Ursprungserzeugnisse in Betracht kommen, mit Ausnahme einiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Kapitel 2, 4 bis 15, 16 (außer verarbeiteten Fischereierzeugnissen) und 17 bis 24, bei denen die Übergangsregeln für den Ursprung nicht lockerer gefasst sind als die Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens.

Daher wurden die Art. 61 und 62 UZK-DVO geändert, um die Möglichkeit für EU-Ausführer vorzusehen, auf der Grundlage von Lieferantenerklärungen, die im Rahmen des PEM-Übereinkommens ausgefertigt wurden, die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung zu beantragen oder eine Ursprungserklärung auszufertigen.

Die Übergangsregeln für den Ursprung sind parallel zu den Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens anwendbar, wodurch zwei verschiedene Kumulierungszonen entstehen. Daher sollte der Lieferant in der Lieferantenerklärung den zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogenen Rechtsrahmen angeben; dies ermöglicht es dem Ausführer, die Ursprungseigenschaft der Waren im richtigen Rechtsrahmen für solche Materialien zu bestimmen, die beiden Systemen von Ursprungsregeln entsprechen.

Im Rechtstext der UZK-DVO ist diese Neuerung nun so umgesetzt worden, dass sowohl für die Einzel-Lieferantenerklärung (Art. 61 UZK-DVO) als auch für die Langzeit-Lieferantenerklärung (Art. 62 UZK-DVO) jeweils ein Absatz 1a und 1b ergänzt wurden.

Absatz 1a sieht zunächst vor, dass die Lieferanten den Rechtsrahmen angeben sollen, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde, sofern eines oder mehrere Systeme von Pan-Euro-Med-Ursprungsregeln Anwendung finden. Fehlt eine solche Angabe des Rechtsrahmens, so wird angenommen, dass laut der Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.

Absatz 1b sieht sodann vor, dass die Ausführer für den Handel zwischen den PEM-Vertragsparteien die Lieferantenerklärungen als Belege für den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung oder für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung gemäß den parallel zum PEM-Übereinkommen anwendbaren Übergangsregeln für den Ursprung verwenden können, wenn

a)    in den Lieferantenerklärungen die Ursprungseigenschaft für Erzeugnisse der Kapitel 1, 3 und 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) sowie 25 bis 97 des Harmonisierten Systems nach den Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens angegeben wird und

b)    keine Kumulierung mit Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens, die ausschließlich das PEM-Übereinkommen anwenden, erfolgt.

Die deutsche Zollverwaltung hat zu dieser Thematik bislang eine Zoll-Fachmeldung vom 08.12.2022 veröffentlicht, in der sie darauf hinweist, dass im Hinblick auf Lieferantenerklärungen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2334 zumindest teilweise eine Durchlässigkeit zwischen den beiden Systemen von Pan-Euro-Med-Ursprungsregeln geschaffen worden ist. Weitere Informationen zu diesem Thema sollen demnächst auf www.zoll.de veröffentlicht werden.

Änderung der Anhänge 22-17 und 22-18 UZK-DVO

Die Lieferantenerklärung in den Anhängen 22-17 und 22-18 UZK-DVO wird für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft verwendet. Da diese Waren nur unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden können, sollte das Ausfüllen des zweiten Punktes der Erklärung fakultativ sein. Daher wurden die Fußnoten 4 und 5 des Anhangs 22-17 sowie die Fußnoten 5 und 6 des Anhangs 22-18 UZK-DVO entsprechend geändert.

Rückwirkende Änderung der Art. 61 und 62 UZK-DVO sowie Anhänge 22-15 bis 22-18 UZK-DVO zum 01.09.2022

Gemäß Art. 61 Abs. 3 UZK-DVO können Lieferanten die Lieferantenerklärung jederzeit vorlegen, auch nachdem die Waren bereits geliefert worden sind, und gemäß Art. 62 Abs. 2 Buchst. b UZK-DVO ist die Langzeit-Lieferantenerklärung für Sendungen auszufertigen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums befördert werden, wobei dessen Anfangsdatum nicht mehr als zwölf Monate vor und nicht mehr als sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum der Langzeit-Lieferantenerklärung liegen darf.

Damit Lieferantenerklärungen, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2334 ausgefertigt wurden, für nach dem 01.09.2021 aufgebaute Materialbestände verwendet werden können, gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2334 ab dem 01.09.2021, d.h. dem Datum des Inkrafttretens der Übergangsregeln für den Ursprung zwischen der Union und mehreren Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens.

Notwendigkeit der Codierung von verbindlichen Ursprungsauskünften

Über die dargestellten Änderungen hinaus wurde auch Art. 20 UZK-DVO angepasst. Damit die Zollbehörden die Verwendung einer Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft durch deren Inhaber und die Einhaltung der aus dieser Entscheidung resultierenden Pflichten ordnungsgemäß überwachen können, gilt die in Art. 20 UZK-DVO vorgesehene Pflicht zur Angabe der Referenznummer der Entscheidung in der Zollanmeldung nunmehr für alle Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, also auch für verbindliche Ursprungsauskünfte.

Die Überschrift von Art. 20 UZK-DVO wurde daher ebenfalls umbenannt: „Überwachung von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte“.

Die Änderung von Art. 20 UZK-DVO gilt mit Wirkung ab dem 20. Dezember 2022.


Quelle:

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2334 der Kommission vom 29. November 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Anwendung der Überwachung von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte und zur Ermöglichung von Flexibilität bei den Verfahren zur Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen

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