Fachliche Änderungen in ATLAS-Ausfuhr nach dem Wartungsfenster am 19.11.2022 sowie in ATLAS-Einfuhr (TARIC/EZT) ab dem 02.12.2022

Im ATLAS-System werden verschiedenste Änderungen vorgenommen. Unter anderem die Verwendung nationaler Warennummern des Kap. 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, Reaktivierung der vorzeitigen Ausgangsbestätigung per Alternativnachweis, Plausibilisierung des Container-Indikators, des Inländischen Verkehrszweigs und des Verkehrszweigs an der Grenze und die Anpassung im BAZ-Wechsel auf Seiten ATLAS-Ausfuhr. Auf Ebene der Einfuhr gibt es Anpassungen hinsichtlich der Präferenzgewährung für Waren mit Ursprung in der Elfenbeinküste.

Mit Veröffentlichung der ATLAS-Info 0366/22 am 22.09.2022 wurde bekanntgegeben, dass Teilnehmer im ATLAS-Ausfuhr Release 3.0 weiterhin nationale Warennummern des Kapitels 99 aus dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik bei direkter sowie auch bei indirekter Ausfuhr anmelden können. Die neue Codeliste zzgl. nat. Warennummern für das Release AES 3.0 wurde zum Wartungsfenster am 19.11.2022 zur Verfügung gestellt.

Im Nachgang wurde mit ATLAS-Info am 27.09.2022 bekanntgegeben, dass seitens der EU-Kommission entschieden wurde, dass zukünftig bei Verwendung nationaler Warennummern grundsätzlich nur eine direkte Ausfuhr zugelassen werden soll. Aus diesem Grund werden zum o. g. Wartungsfenster in der Anmeldenachricht zur Ausfuhr bei Verwendung nationaler Warennummern des Kapitels 99 systemseitig Plausibilitäten eingestellt, die nur deutsche vorgesehene Ausgangszollstellen erlauben. Nach Abgabe einer Ausfuhranmeldung ist es nur in Ausnahmefällen möglich, die Ausfuhrsendung über eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat auszuführen, wie zum Beispiel bei unvorhergesehenem Ausgang über einen anderen Mitgliedstaat. Mit Gestellung der Waren an der Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat wird der Datensatz durch Anforderung übermittelt, sodass die Ausgangsabfertigung vorgenommen werden kann.

Seit dem 02.12.2022 wendet die Elfenbeinküste im Rahmen von Artikel 17 Abs. 3 des Ursprungsprotokolls 1 zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Elfenbeinküste und der Europäischen Gemeinschaft andererseits das System des Registrierten Ausführers, genannt REX, an. In Zuge dessen sind dann für Waren mit Ursprung aus der Côte d’Ivoire zur Präferenzgewährung folgende Unterlagencodierungen notwendig: U162 oder N864, C100. Waren mit der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 („N954“) werden seit dem 02.12.2022 nicht mehr präferenzbegünstigend anerkannt.


Quellen:

ATLAS-Info 0380/22

ATLAS-Info 0366/22

 

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