Russland-Embargo – EU veröffentlicht 9. Sanktionspaket

Am Abend des 16.12.2022 hat die EU das nunmehr 9. Sanktionspaket in Reaktion auf den fortgesetzten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Die neuen Regelungen sind am 17.12.2022 in Kraft getreten.

Das 9. Sanktionspaket enthält weitere Listungen von Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie Erweiterungen und Änderungen güterbezogener Beschränkungen inkl. einiger Änderungen bestehender Güteranhänge.

Ausweitung von Sanktionslisten und Schaffung von Ausnahmen vom Bereitstellungsverbot

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2476 wurden weitere Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang I der VO (EU) 269/2014 gelistet, die nun von einem unmittelbaren und mittelbaren Einfriergebot und Bereitstellungsverbot für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen betroffen sind. Bei den neu in die Sanktionsliste aufgenommenen natürlichen Personen handelt es sich u.a. um Minister, hochrangige Angehörige des russischen Militärs, Verfassungsrichter, Regionalgouverneure und Medien- und TV-Persönlichkeiten, welche für die Verbreitung von Propaganda der Russischen Föderation verantwortlich gemacht werden. Außerdem wurden u.a. die Credit Bank of Moscow, die JSC Dalnevostochny Bank sowie mehrere Unternehmen, welche an der Versorgung der russischen Streitkräfte beteiligt sein sollen, in die Sanktionsliste des Anhangs I der VO (EU) 269/2014 aufgenommen.

Mit der VO (EU) 2022/2475 wurden im Rahmen des 9. Sanktionspakets Änderungen einiger Regelungen der VO (EU) 269/2014 vorgenommen.

U.a. wurden in Bezug auf Transaktionen bezüglich landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die erforderlich sind um die Ernährungssicherheit in Drittländern zu gewährleisten, bestimmte Ausnahmen vom Bereitstellungsverbot für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen ggü. spezifisch dort genannten Einrichtungen geschaffen. Nach dem Art. 6e der VO (EU) 269/2014 sollen diese Arten von Transaktionen nunmehr genehmigt werden können.

Weitere Ausfuhrbeschränkungen – Ausweitung und Überarbeitung bestehender Güteranhänge

Das 9. Sanktionspaket bringt mit der VO (EU) 2022/2474 auch Änderungen der VO (EU) 833/2014 mit sich.

U.a. wurden die Anhänge VII, XI und XXIII um neue Güterlistenpositionen erweitert, für welche nun ebenfalls nach den Art. 2a, 3c und 3k der VO (EU) 833/2014 Verbote für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und der Ausfuhr, unmittelbar oder mittelbar, an Personen in Russland oder zur Verwendung in Russland bestehen.

Im Anhang VII, der Güter enthält, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, wurden neue Güterlistenpositionen geschaffen, in welchen nun u.a. Drohnentriebwerke, weitere chemische und biologische Ausrüstung und elektronische Bauteile aufgeführt sind.

Der Anhang XI wurde um einen neuen Teil C ergänzt, in welchem nun Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung, für Luftfahrzeuge (KN-Code 840710) und Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren für Luftfahrzeuge bestimmt (KN-Code 840910), aufgenommen wurden.

Der Anhang XXIII wurde um einen Teil B ergänzt, in dem unter anderem bestimmte Öle, Generatoren, Spielzeugdrohnen, IT-Komponenten, Funknavigationsgeräte, Kameras und Linsen aufgeführt sind. Der neue Art. 3k Abs. 3b der VO (EU) enthält für die in Anhang XXIII Teil B aufgeführten Güter eine „Altvertragsregel“ für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 17. Dezember 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Auch die Anhänge XVII und XXI mit den zugehörigen, unmittelbaren oder mittelbaren Verboten für Kauf, Einfuhr und Verbringung der dort jeweils aufgeführten Güter, wurden im Rahmen des 9. Sanktionspakets überarbeitet.

Weitere Änderungen

Außerdem enthält das 9. Sanktionspaket u.a. wirtschaftliche Maßnahmen gegen den russischen Energie- und Bergbausektor, einschließlich eines Verbots neuer Investitionen in den Bergbau in Russland, eine Erweiterung der im militärischen Bereich tätigen Empfänger nach Anhang IV der VO (EU) 833/2014, Sendeverbote für weitere russische TV-Sender sowie Änderungen einiger dienstleistungs- bzw. finanzmarktbezogener Verbote und Beschränkungen. Unter den neuen Regelungen findet sich auch ein neuer Art. 12b, welcher Genehmigungsmöglichkeiten für bestimmte Beschränkungen im Zusammenhang mit in Russland befindlichen Gütern enthält.


Quellen:

Presseerklärung von Präsidentin von der Leyen zum neunten Sanktionspaket gegen Russland

Verordnungen im Amtsblatt L322l, vom 16.12.2022

Verordnung (EU) 2022/2474 des Rates vom 16. Dezember 2022

Verordnung (EU) 2022/2475 des Rates vom 16. Dezember 2022

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2476 des Rates vom 16. Dezember 2022

 

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