Vorsteuerabzug aus Werbungsdienstleistungen, Nutzbarkeit der Werbedienstleistung für das Unternehmen, Abhängigkeit des Vorsteuerabzugsrechts von der Nutzbarkeit der Eingangsleistung

Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 25.11.2021, C-334/20 (Amper Metal Kft.)

Praxisproblem

Bei dem ungarischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a MwStSystRL und die dort enthaltene Voraussetzung, dass Eingangsleistungen „für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze „verwendet werden“ müssen“. Streitig war, ob ein Unternehmer, der ausschließlich eine steuerpflichtige Tätigkeit ausübt, nur dann ein Recht auf Vorsteuerabzug besitzt, wenn er anhand objektiver und konkreter Daten die „Nutzung“ der für ihn erbrachten Dienstleistung (im vorliegenden Fall Werbeleistung) nachweisen kann.

Sachverhalt


Die ungarische Steuerbehörde hatte der Klägerin den Vorsteuerabzug aus einer an sie erbrachten Werbedienstleistung versagt. Ein von der Klägerin beauftragter Dienstleister S brachte Schilder mit Werbung für die Klägerin auf beiden Seiten des Rennwagens eines von einem Vertragspartner des S für die Saison 2014 des Magyar Gyorsasági Bajnokság [Geschwindigkeitsrennen in Ungarn] qualifizierten Rennfahrers. Die ungarische Steuerbehörde war der Auffassung,

  • die Gegenleistung sei unverhältnismäßig hoch, da die gleiche Dienstleistung auch zu einem niedrigeren Preis in Auftrag gegeben werden könne.
  • der Vertrag sei mit betrügerischer Absicht geschlossen worden, da die angebotene Dienstleistung kaum eine tatsächliche Leistung beinhalte.
  • der vertraglich vereinbarte Preis sei unverhältnismäßig hoch, weil dieser Zahlung keinerlei Werbewert oder wirtschaftlicher Ertrag gegenüberstehe; die Klägerin hätte den tatsächlichen Werbewert zu wesentlich geringeren Kosten erhalten können.
  • Fachleute wüssten genau, wie sie mögliche Kunden oder Auftraggeber unter den potenziellen Geschäftspartnern – Papierfabriken, Warmwalzwerke und sonstige Industrieanlagen – erkennen könnten. Werbung könne das Problem auch nicht lösen, da die Kunden keine Entscheidung auf der Grundlage von auf Fahrzeugen angebrachter Werbung träfen, sondern z. B. auf der Grundlage von Preis, Qualität, Lieferzeit oder flexiblen Zahlungsbedingungen. Folglich sei schon im Voraus klar gewesen, dass diese Aufwendungen zu Verlusten führen würden und von ihnen kein wirtschaftlicher Ertrag zu erwarten gewesen sei.

Die der Klägerin von S in Rechnung gestellte Sportwagenwerbung stelle keinen Aufwand dar, der mit der Einnahmen erzeugenden und steuerpflichtigen Tätigkeit der Klägerin in Zusammenhang stehe. Insoweit erklärte die Steuerbehörde, dass die Aufkleber, d. h. die Werbung, zwar auf den an den Autorennen teilnehmenden Rennwagen angebracht worden seien, der Umsatz der Klägerin jedoch nach den eindeutigen Gutachten der Sachverständigen keinen Nutzen gebracht habe und somit in keinem Zusammenhang mit ihrer Einnahmen erzeugenden Tätigkeit stehe. Außerdem übersteige die Gegenleistung für die von der Klägerin empfangene Werbeleistung in unverhältnismäßiger Weise den üblichen Marktpreis, und die Voraussetzung der sinnvollen Wirtschaftsführung sei somit nicht als erfüllt anzusehen.

Die Klägerin war der Auffassung, die von der Finanzbehörde angeführten Argumente – d. h., dass die Werbeaufwendungen nicht sinnvoll seien, keinen wirtschaftlichen Ertrag erbrächten, keinen tatsächlichen Werbewert aufwiesen und nicht dem Bereich der Einnahmen erzeugenden Tätigkeit zuzuordnen seien – nicht ihr Recht auf Vorsteuerabzug in Frage stellen könnten, da ein solcher Ansatz nicht mit den Grundsätzen, auf denen das Mehrwertsteuersystem beruhe, vereinbar sei. Zu diesem Thema und in Bezug auf das Recht auf Vorsteuerabzug verwies die Klägerin auf verschiedene Urteile des EuGH.

Im vorliegenden Fall sei es zu einer Abwälzung der Steuer gekommen, als sie die in den Rechnungen der S enthaltene MwSt per Banküberweisung an den Rechnungsaussteller gezahlt habe. Ihr Recht auf Vorsteuerabzug sei in § 119 Abs. 1 HU-MwStG verankert, wonach das Steuerabzugsrecht zum Zeitpunkt der Festsetzung der geschuldeten Steuer in Höhe der Vorsteuer (§ 120 HU-MwStG) entstehe.

Die Klägerin war der Meinung, das Erfordernis der „Verwertung auf andere Art und Weise“ aus § 120 Buchst. a HU-MwStG, d. h. die Regelung, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur ausgeübt werden dürfe, wenn die in Auftrag gegebene Dienstleistung dem Steuerpflichtigen einen Nutzen bringe, der zahlenmäßig und nach Posten nachgewiesen werden könne, sei eindeutig nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.

Nach Auffassung des Vorlagegerichts war die Streitfrage in der vorliegenden Rechtssache auch deshalb von besonderer Bedeutung, da Art. 168 Buchst. a MwStSystRL in Bezug auf das Recht auf Vorsteuerabzug nur den Ausdruck „verwendet werden“ enthält, während in § 120 Buchst. a HU-MwStG neben dem Wort „verwendet“ auch der Ausdruck „auf andere Art und Weise verwertet“ auftaucht und in der ungarischen Sprache Verwertung eine erfolgreiche, effiziente und ertragreiche Nutzung bedeutet.

Somit musste der EuGH klären, ob in Bezug auf die Abzugsfähigkeit der Steuer der Begriff der „Verwendung“ aus der MwStSystRL die Erzielung eines Ergebnisses und die nachweisbare Wirtschaftlichkeit – und damit den Nutzen – beinhaltet, d. h., ob diese Elemente eine unabdingbare Voraussetzung dafür darstellen, dass Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 168 Buchst. a MwStSystRL „verwendet“ werden.

Entscheidung


Der EuGH hat entschieden, dass Art. 168 Buchst. a MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass ein Unternehmer die Vorsteuer für Werbedienstleistungen in Abzug bringen kann, sofern eine derartige Erbringung von Dienstleistungen einen im Sinne von Art. 2 MwStSystRL steuerbaren Umsatz darstellt und mit einem oder mehreren steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen oder der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers als allgemeine Aufwendungen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang steht, ohne dass der Umstand zu berücksichtigen wäre, dass der für derartige Dienstleistungen in Rechnung gestellte Preis gegenüber einem von der nationalen Steuerbehörde definierten Referenzwert überhöht ist oder dass diese Dienstleistungen nicht zu einer Steigerung des Umsatzes des Steuerpflichtigen geführt haben.

Praxishinweis


Die Entscheidung hat auch Bedeutung für das deutsche Recht. Bisher steht der Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG nicht unter der Voraussetzung, dass der betreffende Eingangsumsatz einen gewissen „Nutzen“ für das Unternehmen mit sich bringt. Der Vorsteuerabzug setzt (neben den anderen Bedingungen) nur voraus, dass die Leistung für das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht wird. Es war nicht zu erwarten, dass der EuGH im Sinne der Auffassung der ungarischen Finanzbehörde entscheidet. Andernfalls würden z.B. Fehlinvestitionen eines Unternehmens nie zum Vorsteuerabzug berechtigen. Auch für das Unternehmen erbrachte Werbeleistungen würden nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn man den Nutzen der Werbeleistung, d.h. den wirtschaftlichen Mehrwert für das Unternehmen aufgrund der Gewinnung neuer Kunden oder des Erzielens von Mehrumsätzen aufgrund der Werbeeffekte nicht feststellen kann. Eine etwaige Versagung des Vorsteuerabzugs bei nicht nachweisbarem Nutzen einer Eingangsleistung würde auch gegen das Neutralitätsprinzip verstoßen, da vergleichbare Investitionen ggf. zu unterschiedlichen Ergebnissen bei dem Recht auf Vorsteuerabzug führen würden.

Dies hat der EuGH vorliegend bestätigt. Es lässt sich damit festhalten, dass wenn der für eine Eingangsleistung gezahlte Preis über dem Marktpreis oder einem etwaigen von der Steuerbehörde für entsprechende Werbedienstleistungen festgelegten Referenzwert liegt, eine Verweigerung der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts zum Nachteil des Steuerpflichtigen nicht gerechtfertigt werden kann, sofern der Eingangsumsatz einen steuerbaren Umsatz darstellt. Das Fehlen einer Steigerung des Umsatzes des Unternehmers kann keine Auswirkung auf die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts haben. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet nämlich die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der MwSt unterliegen. Daher bleibt – so der EuGH unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung – das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bestehen, selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt wurde und somit nicht zu besteuerten Umsätzen führte oder wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen steuerpflichtiger Umsätze verwenden konnte.

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