Änderung der Dienstvorschrift „Ausfuhrverfahren und Wiederausfuhr“

Die deutsche Zollverwaltung hat ihre interne Dienstvorschrift „Ausfuhrverfahren und Wiederausfuhr – ohne Vereinfachungen nach DV A 0612“ (E-VSF A 06 10) geändert. Die Änderungen wurden im Januar 2021 veröffentlicht.

Neben den in diesem Newsletter vorgestellten Änderungen sind auch weitere Regelungen in den Bereichen Postverkehr, Luftverkehr und Ungültigkeitserklärungen von (Wieder-) Ausfuhranmeldungen geändert worden.

Ausfuhrsendung

Der Ausfuhrsendungsbegriff wurde modifiziert. Bei mehreren Waren sei es nicht mehr erforderlich, dass diese von einem einzigen Ausfuhrvertrag umfasst sind. Vielmehr komme es darauf an, was ein Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle an einen Empfänger nach demselben Bestimmungsland ausführt.

Bei Postsendungen gelte die Vereinfachung, dass die Wertgrenzen für jedes einzelne Paket für sich zu betrachten sind.

Zollrechtlicher Ausführer

Als Ausführer kommt primär, sofern es sich nicht um eine Privatperson handelt, die Person in Frage, die dazu befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen und diese Befugnis auch tatsächlich ausübt.

In der Dienstvorschrift wird nun erläutert, dass ein Ausfuhrverfahren nicht durchgeführt werden könne, wenn sich die Wirtschaftsbeteiligten im Vorfeld nicht auf einen zollrechtlichen Ausführer einigen.

Es wurde ergänzt, was unter der Steuerung des Transportvorganges zu verstehen sei. Es bedeute, über das „Wie“ des Transports zu bestimmen und hierfür die Verantwortung zu tragen. Das „Wie“ umfasse das Recht, alles Notwendige für den grenzüberschreitenden Transport zu organisieren und zu entscheiden. Sofern der Ausführer die Waren nicht selbst befördere, müsse er den Speditions- oder Transportvertrag über das Verbringen im eigenen Namen und für eigene Rechnung abschließen. Vorgaben des Auftraggebers z.B. zur zu beauftragenden Spedition/Frachtführer oder zum Transporttermin seien dabei unschädlich.

Die Befugnis über das Verbringen könne grundsätzlich übertragen werden. Dies macht beispielsweise dann Sinn, wenn eine drittländische Partei mit einem Unionsansässigen die Vereinbarung trifft, dass der Unionsansässige als zollrechtlicher Ausführer auftreten soll. In diesen Fällen ist die Dienstvorschrift ungenau. Es wird bei einer solchen Konstellation nicht eindeutig beschrieben, ob es auch erforderlich ist, dass die Person, der die Befugnis übertragen werden soll, den Speditions- oder Transportvertrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung abschließen muss.

Sind mehrere Personen an der Abwicklung eines Ausfuhrvorgangs beteiligt, sei vor Lieferung der Ware zu klären, wer die elektronische Ausfuhranmeldung abgibt. Für die ordnungsgemäße Abwicklung der Ausfuhrvorgänge mit mehreren Beteiligten sei von entscheidender Bedeutung, wer zur Abgabe der Ausfuhranmeldung berechtigt ist. Dies sei nach Art. 170 UZK nur der Ausführer/Anmelder, der sich direkt oder indirekt vertreten lassen kann. Von einem Ausführer/Anmelder abgegebene Ausfuhranmeldungen dürften nicht von einer anderen Person (z. B. einem Logistikunternehmer) durch „eigene“ Ausfuhranmeldungen ersetzt werden. Nur eine Person habe die Bestimmungsbefugnis (Steuerung des Transportvorgangs) und nur diese Person könne die Befugnis übertragen (Art. 1 Nr. 19 Buchstabe b) i) UZK-DelVO).

Die Abgabe von Ausfuhranmeldungen durch Nichtberechtigte könne bußgeldrechtliche Folgen nach sich ziehen (Hinweis auf § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b) AWG i. V. m. § 81 Abs. 2 Nr. 3 AWV). Auch reine Anmeldeverstöße seien nach dem Runderlass Außenwirtschaft Nr. 5/2013 (E-VSF-N 41 2013 Nr. 222) unter § 81 Abs. 2 Nr. 3 AWV zu subsumieren und könnten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Ausfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren

Wenn eine Steuerentlastung bzw. Steuerbefreiung für nicht-harmonisierte Verbrauchsteuern geltend gemacht werden soll, ist eine schriftliche Ausfuhranmeldung abzugeben.

Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr befinden, werden verfahrenstechnisch nur nach den zollrechtlichen Vorschriften ausgeführt. Das EMCS Verfahren findet keine Anwendung.

Die nationalen verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen bleiben von der Änderung der Dienstvorschrift unberührt, weil es sich materiell-rechtlich nicht um eine Änderung handelt.

Bereits zu diesem Zeitpunkt ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass durch die Neufassung der Strukturrichtlinie (EU) 2020/262 und der Einführung der zertifizierten Versender / Empfänger sich dieser Umstand zukünftig ändern könnte. Hierfür müssen jedoch zunächst die nationalen Rechtsvorschriften angepasst werden. 

Quelle: E-VSF Nachrichten N 01 2021 vom 20.01.2021

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