Anmeldung von verbindlichen Zolltarif- und Ursprungsauskünften

Durch den UZK wurde auch die Anmeldung von verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) sowie verbindlichen Ursprungsauskünften (vUA) neu geregelt. Seit Mai 2016 ist es somit für den jeweiligen Inhaber verpflichtend, die verbindliche Auskunft zu nutzen.

Eine erteilte verbindliche Zolltarifauskunft soll in der Zollanmeldung mit der Codierung C626 sowie eine erteilte verbindliche Ursprungsauskunft mit der Codierung C627 angegeben werden.

Diese Pflicht wurde, wie durch die ATLAS-Info 0116/21 vom 07.01.2021 mitgeteilt, erweitert. Nun ist zusätzlich seit dem 15.01.2021 zu den o. g. Codierungen auch die EORI-Nummer des Inhabers mit anzugeben. Dies erfolgt durch die Unterlage 9DFC („EORI-Nummer des Inhabers einer vZTA-Entscheidung“) für verbindliche Zolltarifauskünfte sowie die Unterlage 9DFD („EORI-Nummer des Inhabers einer verbindlichen Ursprungauskunft) für verbindliche Ursprungsauskünfte.

Darüber hinaus ist für beide Unterlagen C626 sowie C627 nur noch eine Anmeldung auf Positionsebene zugelassen. Hierbei ist für jede Position und jeden Unterlagentyp nur eine entsprechende Unterlage zugelassen. Eine Anmeldung von zwei Unterlagen des gleichen Unterlagentyps (z. B. zwei vZTA) in einer Position ist nicht zulässig.

Link

ATLAS-Info 0116/21

Quelle

ITZBund

 

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