Verlängerung der Nichtbeanstandung des neuen Begriffs der Werklieferung

Anmerkung zu: BMF-Schr. v. 11.03.2021 – Begriff der Werklieferung

Praxisproblem

Gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG ist „die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes durch den Unternehmer mittels selbst beschaffter Stoffe, die keine Zutaten oder sonstige Nebensachen darstellen, als Lieferung (Werklieferung)“ anzusehen. Bisher regelte Abschn. 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE ausgehend von dieser gesetzlichen Definition den Begriff der Werklieferung dahingehend, dass eine Werklieferung vorliegt, wenn der Werkhersteller für das Werk selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind. Demgegenüber wurde der Begriff der Werklieferung in Rnr. 35 des BFH-Urteils v. 22.08.2013, V R 37/10, BStBl II 2014, 128, näher bestimmt. In dieser Entscheidung hat der BFH festgestellt, dass Werklieferungen vorliegen, sobald zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG) ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Darüber hinaus entschied der BFH, dass die Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden nicht für die Annahme einer Werklieferung ausreichend ist.

Mit BMF-Schreiben v. 01.10.2020 hatte die Verwaltung sich unter Änderung von Abschn. 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE der Auffassung des BFH angeschlossen. Mit der Neufassung wurde geregelt, dass eine Werklieferung vorliegt, „wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind (vgl. BFH-Urt. v. 22.08. 2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128).“

Sachverhalt

In dem BMF-Schreiben v. 01.10.2020 war praktisch keine Übergangsregelung enthalten. Es hieß lediglich, dass es von der Verwaltung hinsichtl. aller bis vor dem 01.01.2021 entstandener gesetzlicher USt -auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs und Fälle des § 13b UStG - nicht beanstandet werden sollte, wenn die Unternehmer Lieferungen entsprechend der alten Fassung des Abschn. 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE behandelt hatten. Für die betroffenen Unternehmer bestand also kaum Zeit, sich auf die neue Verwaltungsauffassung zu Werklieferungen einzustellen

Entscheidung

Mit BMF-Schreiben v. 11.03.2021 hat die Verwaltung nunmehr eine halbjährige Übergangsfrist geschaffen. Danach wird es von der Verwaltung hinsichtl. aller bis vor dem 01.07.2021 entstandener gesetzlicher USt -auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs und Fälle des § 13b UStG - nicht beanstandet werden, wenn die Unternehmer Lieferungen entsprechend der alten Fassung des Abschn. 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE behandelt haben.  

Praxishinweis

Mit der Neuregelung in Abschn. 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE hat die Verwaltung den früheren Geltungsbereich von Werklieferungen signifikant eingeschränkt. Leistungsvorgänge, bei denen der Werkhersteller alle Hauptstoffe selbst beschafft hat, sind spätestens ab dem 01.07.2021 nicht mehr als Werklieferung anzusehen. Nach der geänderten Verwaltungsauffassung liegt in Abgrenzung zu einer bloßen Warenlieferung eine Werklieferung (nur noch) vor, wenn der Unternehmer dem Abnehmer nicht nur die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft, sondern zusätzl. einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet. Nicht ausreichend für die Annahme einer Werklieferung ist demgegenüber die Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden.

Link

BMF-Schr. v. 11.03.2021

Quelle

Bundesministerium der Finanzen

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