Ende der Übergangsregelung zur Nutzung des Einheitspapiers bei der Einfuhr

Mit Fachmeldung vom 15.02.2022 teilte die deutsche Zollverwaltung mit, dass zum 31.12.2022 die einfuhrseitige Übergangsregel zur Nutzung des Einheitspapiers gem. Art. 278 Abs. 2 Buchst. b) UZK enden wird.

Mithin sind ab dem 01.01.2023 grundsätzlich Standard-Zollanmeldungen, vereinfachte Zollanmeldungen sowie die Übermittlung der angeschriebenen Daten der vereinfachten Zollanmeldung im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung elektronisch abzugeben. Somit wird dem übergeordneten Ziel – einer vollständigen elektronischen Abwicklung i.S.d. Art. 6 UZK – schrittweise näher gekommen.

Dennoch sind im Rahmen der elektronischen Abwicklung weiterhin Ausnahmen zu berücksichtigen. Somit ist es im Bereich des Reiseverkehrs (Art. 143 UZK-DelVO) und im Rahmen des Ausfallverfahrens (Art. 6 Abs. 2 Buchst. b) UZK) weiterhin möglich, dass für mitgeführte Waren papiermäßige Zollanmeldungen – mithilfe des Einheitspapiers – abgegeben werden können.

Da der Aufwand für die Etablierung elektronischer Systeme je nach Vorhaben in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich hoch ausfällt, ist grundsätzlich das Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325/168 v. 16.12.2019) zu berücksichtigen (vgl. hierzu AWB-Newsletter Nr. 3/2022 zum Fortschrittsbericht: EU-ZK-Arbeitsprogramm – Fortschrittsbericht 2021.

Hinsichtlich der obigen Fachmeldung sind insbesondere die Verfahren zu berücksichtigen, für die das Inbetriebnahmefenster zum 31.12.2022 endet. Diese Fristen gelten grundsätzlich für alle Mitgliedstaaten. Mit Blick auf die elektronische Umsetzung sind somit insbesondere die folgenden Papierverfahren zu berücksichtigen:

  • Überführung in die vorübergehende Verwendung (Verfahrenscode 53)
  • Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren (Verfahrenscode 68)
  • Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Abs. 2 UZK (Verfahrenscode 76)
  • Überführung in die Truppenverwendung (Verfahrenscode 99, siehe § 4 Abs. 2 TrZollV)

Die aktuell (noch) gültigen Verfahrenscodes ergeben sich aus Art. 14 f. i.V.m. Anh. 9 VO (EU) 2016/341 (UZK-ÜDelVO) und eben (noch) nicht aus der dynamischen Codeliste I0100 (online abrufbar unter folgendem Link).

Identisches gilt für die neuen Verfahrenscode im Sinne der gemeinsamen Datenanforderungen des Anh. B VO 2015/2446 (UZK-DelVO):

  • Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen (Verfahrenscode 46)
  • Gleichzeitige Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren (Verfahrenscode 48)
  • Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem weder die Umsatzsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden (Verfahrenscode 95)
  • Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem die Umsatzsteuer oder, falls zutreffend, die Verbrauchsteuern entrichtet werden und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt ist (Verfahrenscode 96)

Auch diese Verfahrenscodes wurden (noch) nicht in die Codeliste I0100 aufgenommen. Hierzu sind i.S.d. gemeinsamen Datenanforderungen die Verfahrenscodes des Anh. B Kapitel 1 Titel II VO 2015/2447 (UZK-DVO) zu berücksichtigen.

Mit Blick auf die neuen Verfahrenscodes ist zu beachten, dass der Verfahrenscode 44 – Anmeldung zur Endverwendung – erst angemeldet werden kann, wenn die nationalen Einfuhrsysteme an den UZK angepasst worden sind. Somit kann dieser Verfahrenscode – im Unterschied zu den vorherigen – nicht vorübergehend im Rahmen des Papierverfahrens angemeldet werden. Hilfsweise ist hierfür der Verfahrenscode 40 zu nutzen (vgl. Anh. 6 Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen Ausgabe 2022).


Weiterführende Quellen:

Zoll online – Fachmeldungen – Ende der Übergangsregelung zur Nutzung des Einheitspapiers bei der Einfuhr zum 31. Dezember 2022

 

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