BMF in Kürze

Entwurf des novellierten Umsatzsteueranwendungserlasses zu § 25 UStG

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I 2019, 2451) wurde § 25 UStG wie folgt geändert.

  • Anwendung der Sonderregelung auch für den B2B-Bereich (mit Wirkung ab dem 18. Dezember 2019),
  • Aufhebung der Gesamtmargenbildung (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022).

Die Finanzverwaltung hat die gesetzlichen Änderungen zum Anlass genommen, den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) umfänglich zu überarbeiten. Die novellierte Fassung des UStAE zu § 25 UStG wurde den Verbänden und interessierten Kreisen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt.

s. Link


Um­satz­steu­er­recht­li­che Be­hand­lung der Leis­tun­gen von Bör­sen und an­de­ren Han­dels­platt­for­men für Fi­nanz­pro­duk­te

Quelle

BMF-Schr. v. 03.05.2021


 

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