COVID-19 Update – Abgabenbefreiung verlängert

In vergangenen AWB-Newslettern haben wir bereits über die relevanten Vereinfachungen und Begünstigungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie berichtet vgl. AWB Sondernewsletter Nr. 2/2020 , AWB Newsletter Nr. 14/2020 und AWB Newsletter Nr. 02/2021.

Aktuell möchten wir in diesem Zusammenhang auf folgende Neuerungen hinweisen:

Befreiung von Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer

Die Kommission weist auf eine erneute Verlängerung der temporären Befreiung von Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer hin s. Link Commission decides to extend customs and VAT waiver for imports of medical and protective equipment needed to fight the pandemic  und s. Link COVID-19: Waiving VAT and customs duties on vital medical equipment.

Der Beschluss (EU) 2021/660 der Kommission vom 19.04.2021 legt als neue Frist für befreite Einfuhren den 31.12.2021 fest. Zuletzt wurde diese auf dem Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission basierende Befreiung mit dem Beschluss (EU) 2020/1573 der Kommission vom 28.10.2020 bereits um neun Monate bis zum 30.04.2021 verlängert. Das nun festgesetzte Ablaufdatum entspricht einer erneuten Verlängerung um acht weitere Monate. Die Berichterstattungsfrist für die Mitgliedstaaten wurde entsprechend auf den 30.04.2022 verschoben. Die indikative Liste der EU Kommission zum begünstigten Warenkreis wurde ebenfalls zum 19.04.2021 aktualisiert s. Link.

Ziel der vorübergehenden Befreiung bleibt, die Belieferung von Ärzten, Pflegepersonal und Patienten mit der dringend benötigten medizinischen Ausrüstung finanziell zu unterstützen, wobei im Beschluss festgehalten wird, dass die Einfuhren der begünstigten Waren bereits rückläufig sind.

Ein- und Ausfuhr von Impfstoffen gegen COVID-19

Auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung findet sich eine Zusammenstellung von im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie relevanten Hinweisen, auch zum von den vorstehenden Beschlüssen begünstigten Waren- und Empfängerkreis. Neuerdings wurde von der deutschen Zollverwaltung eine Passage aufgenommen, welche einen Hinweis der EU-Kommission aufgreift, dass beim Anmelden des KN-Codes 3002 2010 als besondere Maßeinheit die Anzahl der Impfdosen in Stück (= NAR) anzumelden ist (siehe auch TARIC-Fußnote TM 997). Dieser KN-Code wurde für Vakzine gegen SARS-assoziierte Coronaviren, zu denen der Impfstoff gegen COVID-19 zählt, eingeführt. Wenn sich der Impfstoff in Mehrdosisbehältern befindet, ist als besondere Maßeinheit die Anzahl der Dosen für Erwachsene anzumelden. Dabei ist zu beachten, dass die Anmeldung einer Mengenangabe, die sich auf Verpackungen oder Behälter bezieht, z. B. Vials, Ampullen, Behälter, Flaschen o. ä., hier nicht zugelassen ist.

Links

Fachmeldung v. 22.04.2021
Beschluss (EU) 2021/660 der Kommission vom 19.04.2021
TAXUD-Fachmeldung
Indikative Liste der EU-Kommission zum begünstigten Warenkreis

Quellen

Zoll.de
EUR-Lex
Europäische Kommission

 

 

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