Ratifizierung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich und ATLAS-Codierung Y067

Zum 01.01.2021 trat das Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement; TCA) zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (Abl. EU 2020 Nr. L 444/14 v. 31.12.2020) zunächst vorläufig in Kraft. Aufgrund des äußerst späten Abschlusses der Verhandlungen über das Abkommen konnte die abschließende sprachjuristische Überarbeitung der Wortlaute der Abkommen vor ihrer Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung nicht erfolgen. Deshalb ist es möglich, dass die am 31.12.2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wortlaute der Abkommen technische Fehler und Ungenauigkeiten enthielten.

Die Parteien haben diese überarbeiteten Wortlaute der Abkommen in allen Sprachen mittels diplomatischer Noten vom 21.04.2021 als verbindlich und endgültig festlegt. Diese verbindlichen und endgültigen Wortlaute ersetzen von Anfang an die unterzeichneten Fassungen der Abkommen, die am 31.12.2020 im Amtsblatt veröffentlicht wurden.

Die Veröffentlichung des endgültigen Abkommens erfolgte im Abl. EU 2021 Nr. L 149/10 v. 30.04.2021.

Der Umfang und die Struktur des endgültigen Abkommens weichen von dem vorläufigen Abkommen ab. Im endgültigen Abkommen ist an den Artikeln z. B. nicht mehr das Themengebiet angefügt (Bsp.: „Artikel ORIG.1“). Die für den Warenverkehr maßgeblichen Regelungen sind ab Seite 28 der deutschen Version des Abkommens zu finden.

Die Ursprungsregeln, ehemals Artikel ORIG.1 – ORIG.29,  sind im endgültigen Abkommen in den Artikeln 37 - 66 geregelt. Die Einleitenden Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln und die dazugehörigen Ursprungsregeln, ehemals Anhang ORIG-1 und ORIG-2, sind in den Anhängen 2 und 3 des endgültigen Abkommens zu finden. Das von der deutschen Zollverwaltung veröffentlichte Merkblatt zum TCA weist die neue Struktur zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht auf. Es ist davon auszugehen, dass dieses noch überarbeitet wird.

Hinsichtlich der Inhalte des Freihandelsabkommens als solches weisen wir an dieser Stelle insbesondere auf die AWB Newsletter Nr. 17/2020, Nr. 1/2021 und Nr. 2/2021 hin.

Für den Warenverkehr zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich weist das Informationstechnikzentrum Bund außerdem mit der ATLAS-Info 0169/21 vom 09.04.2021 nochmals auf den TARIC-Code Y067 hin. Dieser ist bei Anmeldungen zum freien Verkehr zu verwenden, wenn es sich um Waren handelt, die sich im Zusammenhang mit Artikel 49 des Austrittsabkommens am Ende des Übergangszeitraums, d. h. mit Ablauf des 31.12.2020, in einem besonderen Verfahren oder in der vorübergehenden Verwahrung befunden haben.

Für die Codierung ist es unerheblich, ob sich die Waren im Vereinigten Königreich oder in der EU-27 befunden haben.

Hintergrund dieses TARIC-Codes ist, dass ein Teilbetrag der traditionellen Eigenmittel aus Waren, die nach Beendigung einer vor oder am 31.12.2020 begonnenen vorübergehenden Verwahrung oder nach Erledigung eines vor oder an diesem Tag begonnenen besonderen Verfahrens, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, dem Vereinigten Königreich erstattet werden (Art. 140 Abs. 4 UAbs. 2 des Austrittsabkommens).

Links

Abkommen über Handel und Zusammenarbeit, Abl. EU 2021 Nr. L 149/10 v. 30.04.2021

ATLAS-Teilnehmerinformationen

Quellen

EUR-Lex

Zoll.de

 

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