Präferenzrechtliche Einschränkungen bei der Einfuhr von Wein aus Südafrika

Präferenzrechtliche Einschränkungen bei der Einfuhr von Wein aus Südafrika

Grundsätzlich ist im Warenverkehr mit Südafrika das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (ABl. L 250/3 v. 16.9.2016) zu berücksichtigen. Im dazugehörigen Protokoll Nr. 1 sind grundsätzlich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Ursprungserklärung auf einer Rechnung, Lieferschein oder einem anderen Handelspapier als gültige Präferenznachweise vorgesehen.

Bei der Einfuhr von Wein aus Südafrika ist zu beachten, dass das Department for Agriculture, Forestry and Fisheries (DAFF) in Südafrika sog. Ursprungserklärungen ausfertigt. Hierbei ist zu beachten, dass derartige Ursprungserklärungen nicht die Anforderungen des Protokolls Nr. 1 des o.g. Wirtschaftspartnerschaftsabkommen erfüllen. Mithin darf die Präferenzbegünstigung nicht ausschließlich auf einem solchen Dokument begründet sein. Wenn nur eine solche „Ursprungserklärung“ vorliegt und gerade keines der o.g. Dokumente, ist die Folge, dass der reguläre Drittlandszollsatz bei der Einfuhr in die EU anzuwenden ist.

Die deutsche Zollverwaltung empfiehlt in solchen Fällen nachträglich ausgefertigte/ausgestellte Präferenznachweise i.S.d. Protokolls Nr. 1 vorzulegen und die Präferenz im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach Art. 116 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Art. 117 Abs. 1 Var. 1 VO (EU) 952/2013 mittelbar geltend zu machen.


Weiterführende Informationen unter:

Einfuhren von Wein aus Südafrika


Quelle:

Deutsche Zollverwaltung