Umsatzsteuer – Zoll – VAT – Customs

AWB Newsletter November 2017

Die nationale höchstrichterliche Rechtsprechung hat bislang sehr strenge Maßstäbe an die umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsangaben angelegt und keinen Vertrauensschutz in selbige gewährt.

Noch in seinem Urteil v. 22.07.2015, V R 23/14, BStBl II 2015, 914 hatte der BFH entschieden, dass den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nur dann Genüge getan ist, wenn der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers in der Rechnung angegeben sind. Nach § 31 Abs. 2 UStDV ist es ausreichend, wenn sich aufgrund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers eindeutig feststellen lassen. Das Urteil des BFH hat viele Unternehmen fragen lassen, ob ein Postfach noch eine ausreichende Rechnungsangabe als Leistungsempfänger ist.

Angesichts der EuGH-Rechtsprechung in der Rs. PPUH Stehcemp hatten sowohl der V. als auch der XI. Senat des BFH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Rechnungsanschrift immer die Anschrift der wirtschaftlichen Tätigkeit sein muss. Zudem wollte der BFH gern wissen, ob sein Ausschluss eines Vertrauensschutzes und Verweis auf den Billigkeitsweg mit unionsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sei.

In der aktuellen Entscheidung v. 15.11.2017, verb. Rs. C-374/16 und C-375/16, Geissel/Butin hat der EuGH nun hierzu entschieden und weist die bisherige strenge Rechtsauffassung zurück.

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Ihr Umsatzsteuer-Team

Dr. Carsten Höink | Dr. Nathalie Harksen