Vorsteuerabzug auch ohne Rechnung?!

Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 21.11.2018, C-664/16, Lucrețiu Hadrian Vădan

Praxisproblem

Bei dem rumänischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Nachweisanforderungen für den Vorsteuerabzug. Das Vorlagegericht fragte, ob die Bestimmungen der MwStSystRL sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit es erfordern, einem Steuerpflichtigen, der die sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt, zu gestatten, von seinem Vor-steuerabzugsrecht Gebrauch zu machen, wenn er in einem besonderen Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens nicht in der Lage ist, die als Vorsteuer für die Lieferung von Gegenstän-den und Dienstleistungen gezahlten Beträge durch Vorlage steuerlicher Rechnungen nachzu-weisen. Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, fragte das Vorlagegericht weiter, ob eine Schät-zung (im Wege eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens), die von einem unabhängigen Bewerter auf der Grundlage des sich aus einem die Gebäude betreffenden Gutachten erge-benden Umfangs der Arbeiten/Arbeitsleistung vorgenommen wird, eine zulässige und ange-messene Maßnahme zur Bestimmung des Umfangs des Vorsteuerabzugsrechts darstellen kann, wenn die Lieferungen von Gegenständen (Baumaterialien) und die Dienstleistungen (Arbeitsleistung zur Errichtung der Bauwerke) von Unternehmern stammen.

Sachverhalt

Der Kläger errichtete als natürliche Person eine Wohnanlage mit insgesamt 90 Apartments, die in der Zeit zwischen Juni 2006 und September 2008 fertig gestellt wurden. Da die vom Kläger getätigten Umsätze im Lauf des Monats Juni 2006 die rumänische Kleinunternehmergrenze überstiegen, wurde er rückwirkend beginnend mit dem 01.01.2006 mehrwertsteuerpflichtig. Die Finanzbehörde setzte für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 31.12.2009 MwSt sowie Ver-spätungszinsen fest. Im Einspruchsverfahren beantragte der Kläger, ihm in dem Fall, dass er zum Unternehmer erklärt würde, das Vorsteuerabzugsrecht zuzuerkennen, brachte aber gleich-zeitig vor, dass er nicht mehr im Besitz der erforderlichen Originalrechnungen sei.

Nach Vortrag des Berufungsgerichts in dem Verfahren hatte das erstinstanzliche Gericht das Vorbringen des Klägers, wonach er, da er zur Zeit der Errichtung der Bauwerke nicht als mehrwertsteuerpflichtig registriert gewesen sei, nicht verpflichtet gewesen sei, Belege für die Zahlung der MwSt an die leistenden Unternehmer im Hinblick auf eine mögliche Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts aufzubewahren, und wonach der Gesamtbetrag der von ihm an die Leistungserbringer gezahlten MwSt über dem Gesamtbetrag liege, den die Steuerbehörden als für die Immobiliengeschäfte geschuldet festgestellt hätten, ohne Begründung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht stellte auch fest, dass das erstinstanzliche Gericht aufgrund seiner akti-ven Rolle die Möglichkeit gehabt hätte, vom Kläger zusätzliche Beweise in Form von Schrift-stücken zu verlangen, um bezüglich der konkreten Situation zutreffend beurteilen zu können, ob der Kläger verpflichtet gewesen sei, das Vorsteuerabzugsrecht ausschließlich durch Origi-nalbelege  nachzuweisen, oder ob er dies auch mittels anderer Dokumente hätte tun können.

Der Kläger machte geltend, dass die Untätigkeit der Steuerbehörden und das Fehlen einer eindeutigen Praxis zum Zeitpunkt der der in Rede stehenden Umsätze zu einer Situation geführt hätten, in der er nicht verpflichtet gewesen sei, Unterlagen bezüglich getätigter Investitionen aufzubewahren. Außerdem habe er als Begünstigter für sämtliche Lieferungen, die von den Lieferern der für die Errichtung der Gebäude erforderlichen Gegenstände und Dienstleis-tungen erbracht worden seien, MwSt gezahlt. Die Steuerbehörde könne die Zahlung dieser Beträge nicht außer Acht lassen und müsse sie bei der Festlegung seiner steuerlichen Pflichten berücksichtigen, indem sie sie mangels Originalrechnungen durch ein Sachverständigengutachten bestimme.

Entscheidung

Der EuGH hat entschieden, dass nach Art. 167, Art. 168, Art. 178 Buchst. a und Art. 179, MwStSystRL und nach dem Neutralitätsgrundsatz in Fällen, wie denen des Ausgangsverfah-rens, ein Unternehmer, der nicht in der Lage ist, durch Vorlage von Rechnungen oder anderen Unterlagen den Betrag der von ihm gezahlten Vorsteuer nachzuweisen, nicht allein auf der Grundlage einer Schätzung in einem vom nationalen Gericht angeordneten Sachverständigen-gutachten das Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen kann. Durch ein solches Gutachten, das allein die abzugsfähige Vorsteuer auf der Grundlage des Umfangs der Arbeiten bzw. der Arbeitsleistung ermittelt, die der Unternehmer vorgenommen bzw. in Anspruch genommen hat und die zur Errichtung der von ihm verkauften Gebäude erforderlich gewesen sind, kann nach dem Urteil nicht nachgewiesen werden, dass die Steuer auf die Eingangsumsätze auch tatsächlich gezahlt wurde.

Der EuGH bezieht sich in seiner Entscheidung auf sein Urteil v. 15.9.2016, C-516/14, Barlis 06. Danach muss der Unternehmer durch objektive Nachweise belegen, dass ihm andere Unternehmer auf einer vorausgehenden Umsatzstufe tatsächlich Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht haben, die seinen der MwSt unterliegenden Umsätzen dienten und für die er die MwSt tatsächlich entrichtet hat.

Praxishinweis

Das Urteil betraf einen Sonderfall im Zeitraum des Beitritt Rumäniens zur EU. Zwar kommt der EuGH mittelbar zu dem Ergebnis, dass im Ausgangsfall ein Vorsteuerabzug auch gänzlich ohne Vorliegen einer Rechnung denkbar sein kann, wenn der Unternehmer die Voraussetzun-gen hierfür durch objektive Beweise belegen kann. Gleichwohl bestehen Zweifel daran, dass das Urteil so zu verstehen sei, dass der Vorsteuerabzug (angesichts der vom EuGH wiederhol-ten Feststellung, dass eine Rechnung nur formale Bedeutung für den Vorsteuerabzug hat) generell auch ohne Besitz einer entsprechenden Rechnung möglich ist. Dies erscheint bereits dadurch widerlegt, dass der EuGH in Rz. 40 des Urteils bezüglich der formellen Vorausset-zungen des Vorsteuerabzugs nach Art. 178 Buchst. a MwStSystRL auch den Besitz einer Rechnung für erforderlich hält. Aus dem Urteil kann aber auf jeden Fall geschlossen werden, dass in besonders gelagerten Einzelfällen, in denen der Unternehmer (aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen) nicht (mehr) über eine Rechnung verfügt, die materiellen Vorausset-zungen des Vorsteuerabzugs mit anderen Objektivnachweisen belegen kann, wozu aber auch gehört, dass die ihm in Rechnung gestellte MwSt tatsächlich bezahlt wurde. Daraus ergibt sich, dass der Vorsteuerabzug letztlich nicht möglich ist, wenn die in der Rechnung ausgewie-sene Steuer nicht vom Rechnungsempfänger bezahlt wird. Insofern bestätigt der EuGH wie-derum die nationale Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 UStG.

Es bleibt spannend, wie die Rechtsprechung sich zu dem Erfordernis der Rechnung für den Vorsteuerabzug verhält. Hudasch / Höink von der AWB haben bereits 2017 den Vergleich zuden Belegnachweisen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gezogen (Das Spannungsverhältnis - Rückwirkung der Rechnungsberichtigung sowie Vorsteuerabzug ohne Rechnung? in: BB 2017, 215). Die Rechnung als DAS Beweismittel aber nicht als das Einzige.

Betroffene Unternehmen sollten die Gunst der Stunde nutzen und um Ihren Vorsteuerabzug streiten. Das Team der AWB unterstützt Sie gern.

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