Bahnfahren zu 7% USt: Steuersatzermäßigung bei Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr

Anmerkung zu: BMF-Schr. v. 21.01.2020

Praxisproblem

Ab 01.01.2020 gilt der ermäßigte Steuersatz generell für die Beförderung von Personen im innerdeutschen Schienenbahnverkehr (Änderung von § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG). Zudem wurden zum 01.01.2020 § 34 Abs. 1 Satz 2 UStDV aufgehoben und § 35 Abs. 2 Satz 2 UStDV angepasst. Mit BMF-Schreiben v. 21.01.2020 hat die Verwaltung sich zu dieser Steuersatzermäßigung geäußert.

Entscheidung

Die Verwaltung geht von folgenden Grundsätzen aus:

Der ermäßigte Steuersatz gilt für Beförderungsleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 bewirkt werden. Maßgebend ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung oder der Rechnungserteilung. Bei einer Bahnfahrt liegt Vollendung im Zeitpunkt der Beendigung der Beförderung vor. In Fällen, in denen das Entgelt eines Fahrausweises für eine Bahnfahrt bereits vor dem 01.01.2020 vereinnahmt wird, richtet sich der Steuersatz grds. nach dem Zeitpunkt der Beförderung.

Der Unternehmer ist berechtigt, über Beförderungsleistungen, die nach dem 31.12.2019 ausgeführt werden und somit dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, Rechnungen nach § 14 Abs. 2 UStG zu erteilen, in denen die USt mit dem ab 01.01.2020 geltenden Steuersatz von 7 % ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 01.01.2020 geschlossen worden sind und dabei von dem bis dahin geltenden Regelsteuersatz i. H. v. 19 % ausgegangen worden ist.

Die für den Ausweis der USt auf den Fahrausweisen oder Rechnungen maßgebenden Verkaufssysteme beziehen sich beim Kauf an Automaten oder Schaltern für Zwecke des Umsatzsteuerausweises ausschließlich auf das Druckdatum bzw. beim Online-Ticketkauf auf das Erstelldatum der Fahrkarte. Folge hiervon ist, dass auf Fahrkarten im Schienenbahnver-kehr bis zum Druck-/Erstelldatum 31.12.2019, die zu gemeindeübergreifenden Fahrten über 50 km berechtigen, der Regelsteuersatz i. H. v. 19 % ausgewiesen wird. Ab dem Druck-/Erstelldatum 01.01.2020 wird grds. der ermäßigte Steuersatz von 7 % ausgewiesen.

Um den Übergang zur Anwendung des ab 01.01.2020 geltenden Steuersatzes von 7 % für die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr in der Praxis zu erleichtern, enthält das BMF-Schreiben besondere Übergangsregelungen. Hat das Schienenbahnverkehrsunternehmen Fahrausweise für eine nach dem 31.12.2019 an einen Bahnkunden erbrachte Beförderungsleistung vor dem 01.01.2020 verkauft und diese nach dem bis zum 31.12.2019 geltenden Regelsteuersatz versteuert, wird es z. B. nicht beanstandet, wenn das Schienenbahnverkehrsunternehmen in den Fahrausweisen und Rechnungen über die Beförderungsleistung den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Bahnkunden wird aus derartigen Rechnungen oder Fahrausweisen auch für die nach dem 31.12.2019 erbrachte Beförderungsleistung ein Vorsteuerabzug in Höhe des Regelsteuersatzes gewährt. Rechnungen, mit denen über die nach dem 31.12.2019 erbrachte Beförderungsleistung abgerechnet wurde, dürfen dabei aber nicht berichtigt worden sein und es darf insoweit keine Preisanpassung anlässlich der Steuersatzsenkung seitens des Schienenbahnverkehrsunternehmens gegenüber dem Bahnkunden erfolgt sein.

Praxishinweis

Dem Vernehmen nach ist die Finanzverwaltung der Auffassung, dass auch der Verkauf einer Bahncard25 oder Bahncard50 dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Damit scheint die Finanzverwaltung der Auffassung zu sein, dass die Bahncard so eng mit der eigentlichen (selbst steuerermäßigten) Beförderungsleistung verbunden ist, dass umsatzsteuerrechtlich von einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang auszugehen ist.

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