Neuerungen in der Umsatzsteuer im Ausland

AWB international berät Sie gern zur Umsatzsteuerfragen in der EU und Drittstaaten. Lassen Sie uns einfach wissen, wo wir helfen können.

Nachrichtlich (unverbindlich) einige Entwicklungen aus dem internationalen Netzwerk.

Ungarn

Ab dem 01.04.2020 müssen alle Steuerpflichtigen nach Vorgabe der Nationalen Steuer- und Zollverwaltung (NAV) eine neue XML-Version (V2.0) für elektronische Rechnungen in ihrer Online-Meldung verwenden. Eingehende Rechnungen werden künftig auf dem NAV-Portal verfügbar sein.

Ab dem 01.07.2020 müssen zudem alle Transaktionen zwischen inländischen Steuerpflichtigen unabhängig von der Höhe der fälligen Umsatzsteuer bei der ungarischen Steuerbehörde gemeldet werden. Die derzeitige Berichtsgrenze von 100.000 HUF wird aufgehoben.

Indien

Der indische Goods & Services Tax Council hat für 2020 einen überarbeiteten Plan für die Einführung einer elektronischen Rechnungslegung aufgestellt.

Angestrebt wird ein sog. Hard Clearance-Model, bei dem vor dem Vertrieb an den Kunden die Rechnung durch die Finanzverwaltung genehmigt werden muss (z. B. in Mexiko oder Chile umgesetzt).

Die Verwendung elektronischer Rechnungen ist zu Beginn des Jahres für große und mittelgroße Steuerzahler (Umsatz > RS 1 Mld. ≈ 14 Mio. USD) freiwillig möglich. Ab dem 01.04.2020 wird dies dann für B2B-Transaktionen ebenjener Unternehmer sogar verpflichtend sein.

Diese Verpflichtung wird basierend auf den gemachten Erfahrungen in Zukunft sukzessive auch auf kleinere Steuerpflichtige ausgeweitet werden.

Polen

Ab dem 01.01.2020 wird in Polen die sog. White List für Umsatzsteuerpflichtige verbindlich.

Bei Transaktionen, deren Wert 15.000 PLN übersteigt, müssen die Unternehmer ihre Zahlungen nun auf das dem jeweiligen Verkäufer zugeordnete und auf der White List gelistete Konto vornehmen.

Andernfalls drohen den Unternehmern sowohl einkommensteuer- als auch umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen, wie beispielsweise die Versagung des Vorsteuerabzugs.

Das polnische Finanzministerium hat angekündigt, dass für die Umsatzsteuer registrierte Steuerpflichtige nicht mehr Umsatzsteuer-Voranmeldungen und SAF-T zur gleichen Zeit abgeben müssen.

Künftig genügt die Abgabe einer einzigen Datei, der sog. JPK_VDEK. Diese wird alle relevanten Informationen beinhalten. Das neue System für das monatliche Einreichen der SAF-T wird ab dem 01.04.2020 zunächst nur für Unternehmer mit einem Jahresgewinn über 50 Millionen Euro verpflichtend, bevor es dann ab dem 01.07.2020 für alle Steuerpflichtigen verbindlich wird.

 

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