Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Aktualisierung der EU-Guidances und des Merkblattes zum EU-Japan-EPA

Die Europäische Kommission hat auf ihrer Website englischsprachige Guidance documents zu bestimmten Themen des EU-Japan-EPA veröffentlicht. Diese Guidances wurden teilweise aktualisiert und zudem um eine neue Guidance „Statement on Origin“ ergänzt.Website der Europäischen Kommission (in englischer Sprache)

Deshalb wurde auch das "Merkblatt EU-Japan-EPA" angepasst und insbesondere um Informationen über die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung auf gesonderten Dokumenten, auf Handelspapieren eines anderen Unternehmens sowie bei der Rechnungsstellung in einem Drittland ergänzt Merkblatt EU-Japan-EPAPDF

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Fachmeldung v. 18.12.2019

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Zoll.de

Präferenzieller Warenverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

Für den präferenziellen Warenverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) findet ab dem 01.01.2020 das System des registrierten Ausführers (REX) verpflichtende Anwendung.

Zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs sind danach nur noch Erklärungen zum Ursprung vorgesehen. Bei Sendungen mit Ursprungserzeugnissen im Wert von nicht mehr als 10.000 Euro ist die Ausfertigung durch jeden Ausführer möglich. Ist diese Wertgrenze überschritten, kann nur ein REX eine Erklärung zum Ursprung ausfertigen. Dies gilt sowohl für Einfuhren in die EU aus einem ÜLG als auch für Ausfuhren aus der EU in ein ÜLG.

Bei der Einfuhr in die EU ab dem 01.01.2020 können Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Ursprungserklärungen auf der Rechnung nur noch dann anerkannt werden, wenn sie vor dem 01.01.2020 ausgestellt oder ausgefertigt wurden und innerhalb ihrer Gültigkeit vorgelegt werden.

Die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in der EU ist ab dem 01.01.2020 nicht mehr möglich.

Eine Übersicht der ÜLG finden Sie in der Auskunftsdatenbank WuP online unter folgender Adresse: Länderliste ÜLG

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Fachmeldung v. 23.12.2019

Quelle

Zoll.de

Tax free einkaufen

Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr; Einführung einer Wertgrenze von 50 Euro ab dem 01.01.2020

Zum 01.01.2020 können für liefernde Händler nur Einkäufe ab einem Rechnungsbetrag von 50,01 Euro (je Kassen- oder Rechnungsbeleg) zu einer Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr führen.

Für Einkäufe oder Lieferungen vor dem 01.01.2020 werden Ausfuhrkassenzettel bzw. Kassenbons auch mit einem Wert unter 50,01 Euro unter Beachtung der Ausfuhrfrist, längstens jedoch bis zum 31.03.2020, abgestempelt.

Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass Fragen zum Verfahren der Befreiung von der Umsatzsteuer von der Zollverwaltung mangels Zuständigkeit nicht beantwortet werden können.

Weitere Informationen entnehmen Sie der Internetseite zum Thema Tax free einkaufen Tax free einkaufen

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Fachmeldung v. 16.01.2020

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Zoll.de

Sachstand Brexit im Bereich Warenursprung und Präferenzen bei einem geregelten Brexit mit Austrittsabkommen

Aufgrund einer aktuellen Mitteilung der Europäischen Kommission wird ergänzend zur Fachmeldung vom 20.01.2020 auf die Verfahrensweise im präferenzrechtlichen Warenverkehr im Rahmen von Präferenzabkommen der EU-27 hingewiesen.

Mit Inkrafttreten des Austrittsabkommens ist das Vereinigte Königreich ab 01.02.2020 kein Mitglied der Europäischen Union mehr.

Im Übergangszeitraum bis 31.12.2020 bleibt das Vereinigte Königreich (VK) aber Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion. Nach rechtlicher Auffassung der Europäischen Kommission wird das Vereinigte Königreich während des vorgesehenen Übergangszeitraums auch für die Zwecke internationaler Übereinkünfte weiterhin wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Anwendung von Präferenzabkommen mit den darin enthaltenen ursprungsrechtlichen Bestimmungen sowie für einseitige Präferenzmaßnahmen der EU.

Die Europäische Kommission beabsichtigt, die Partnerländer mit Unterzeichnung des Austrittsabkommens über diese Rechtsauffassung zu informieren.

Im Einzelnen bedeutet diese Rechtsauffassung:

  • Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, die Vormaterialien mit "Ursprung" im VK enthalten bzw. ursprungsbegründend im VK hergestellt wurden/werden, gelten weiterhin als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union,
  • Vor dem 31.01.2020 ausgefertigte Lieferantenerklärungen für derartige Ursprungserzeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit, eine Ausfertigung ab dem 01.02.2020 ist weiterhin zulässig, auch im VK,
  • Dementsprechend dürfen auf Basis solcher Lieferantenerklärungen innerhalb des Übergangszeitraums Präferenznachweise durch Zollstellen ausgestellt bzw. im Rahmen der Selbstzertifizierung durch den Ausführer ausgefertigt werden.

Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch noch keine belastbaren Aussagen darüber getroffen werden können, ob die Partnerländer diese Auffassung ebenfalls teilen, besteht allerdings die Gefahr, dass ausgestellte/ausgefertigte Ursprungsnachweise für Erzeugnisse mit Vormaterialien mit "Ursprung" im Vereinigten Königreich in manchen Partnerländern als nicht konform angesehen werden könnten und für die Inanspruchnahme einer Präferenzbehandlung in diesen Ländern nicht anerkannt werden.

Ferner behalten Bewilligungen/Registrierungen im Bereich Warenursprung und Präferenzen (z. B. Ermächtigte Ausführer) während des Übergangszeitraums ebenfalls ihre Gültigkeit und können unter Berücksichtigung des damit ggf. verbundenen unternehmerischen Risikos weiterhin genutzt werden.

Sinngemäß gelten die zuvor genannten Aussagen auch für Freiverkehrspräferenzen. Demnach können für Waren, die aus dem Vereinigten Königreich bezogen werden, weiterhin Freiverkehrsnachweise ausgestellt werden.

Die Europäische Kommission wird ihr Informationsangebot auf den eigenen Internetseiten zeitnah entsprechend aktualisieren: Leitfäden der Europäischen Kommission für harten Brexit (englisch)

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Fachmeldung vom 29.01.2020

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Zoll.de

Standardinformationsaustausch (INF) bei aktiver und passiver Veredelung gemäß Artikel 176 und 181 UZK-DA sowie Artikel 271 UZK-IA

Der Informationsaustausch zwischen Zollstellen bzw. zwischen Zollstellen und Wirtschaftsbeteiligten, z. B. über die Ein- oder Ausfuhr von Waren, zur Mitteilung über die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen oder zu erhebende Abgaben bei passiver und aktiver Veredelung, erfolgt derzeit gemäß Artikel 181 Absatz 5 UZK-DA noch mittels Informationsblättern INF in Papier oder in anderer nicht elektronisch standardisierter Form.

Die Artikel 176 und 181 UZK-DA i.V.m. Artikel 271 UZK-IA sehen den elektronischen Standardinformationsaustausch in bestimmten Fällen der aktiven und passiven Veredelung vor. Für den Inhaber der jeweiligen Bewilligung ist dies mit gewissen Verpflichtungen In folgenden Fällen ist der Standardinformationsaustausch jedoch nicht erforderlich:

  • Die Zollstellen der Überführung und der Erledigung des Verfahrens sind identisch.
  • Die Zollstellen haben andere Mittel des elektronischen Informationsaustauschs vereinbart. In diesem Fall kann gem. Artikel 176 Abs. 1 a) UZK-DA auf die Verwendung des Standardinformationsaustauschs verzichtet werden. Die elektronische Übersendung erforderlicher Angaben (z.B. in Excel-Tabellen oder CVS-Dateien) zwischen Zollstellen und Wirtschaftsbeteiligten bzw. zwischen Zollstellen, die z.B. für verschiedene Veredelungsorte in verschiedenen Mitgliedstaaten zuständig sind, gilt als anderes Mittel des elektronischen Informationsaustauschs.

Für einen erforderlichen Informationsaustausch gemäß Artikel 176 und 181 UZK-DA hat die EU-Kommission ein elektronisches System gemäß Artikel 271 UZK-IA entwickelt, das ab Juni 2020 anzuwenden ist.

Für den Standardinformationsaustausch ist das EUCTP (EU Customs Trader Portal) vorgesehen, das am 01.10.2019 in Betrieb genommen wurde. Das EUCTP umfasst verschiedene Anwendungsbereiche, darunter ab Juni 2020 den Bereich INF SP (Information Sheet for Special Procedure) für Zollbedienstete und den Bereich INF STP (Information Specific Trader Portal) für Wirtschaftsbeteiligte.

Um Anträge über das EUCTP stellen zur können, ist neben einer gültigen EORI-Nummer auch ein EU-Nutzerkonto (EU-Login) erforderlich. Die Einrichtung eines solchen Nutzerkontos ist mit dem Antragsformular 05700 (Antrag auf Einrichtung eines EU-Nutzerkontos - EU-Login) bei der Generalzolldirektion, Direktion II, Team Stammdatenmanagement - Dienstort Dresden - zu beantragen.

05700  
Bestehende Zugänge zum EUCTP müssen um den Bereich INF STP erweitert werden.

Für einen reibungslosen Ablauf bei der Umstellung auf die Nutzung des Standardinformationsaustauschs bei aktiver und passiver Veredelung ist neben der Beantragung des erforderlichen Zugangs zum EUCTP ggf. auch eine Absprache mit den bewilligenden Hauptzollämtern erforderlich.

Nähere Informationen zum Umgang mit dem elektronischen INF System werden nach Abschluss der derzeit stattfindenden Tests zur Verfügung gestellt. Für einen ersten Überblick über die Funktionsweise wird auf die Darstellung der EU-Kommission (EUCTP/INF STP and INF SP End-to-end process description) hingewiesen.EUCTP/INF STP and INF SP End-to-end process description (in englischer Sprache)PDF

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Fachmeldung v. 27.01.2020

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Zoll.de

Anhänge der EG-Dual-Use-Verordnung aktualisiert

Die Anhänge der Dual-Use-Verordnung (EG Nr. 428/2009) wurden aktualisiert. Die Verordnung trat zum 31.12.2019 in Kraft.

Weitere Informationen zur Aktualisierung finden Sie im Bereich „Güterlisten“ unter „Die Güterlisten im Detail / Anhänge EG-Dual-Use-Verordnung“ auf der BAFA-Website.

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Güterlisten

Quelle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Änderungen im außenwirtschaftlichen Meldewesen

Die Deutsche Bundesbank informiert zum Jahreswechsel über Änderungen im außenwirtschaftlichen Meldewesen.

Einen Überblick über die wichtigsten inhaltlichen Änderungen im außenwirtschaftlichen Meldewesen finden Sie hier.

Eine Übersicht aller Schlüsselverzeichnisse finden Sie hier.

Link

Außenwirtschaft Meldewesen vom 03.01.2020

Quelle

Deutsche Bundesbank

EU-Terroristenliste: Verlängerung der Sanktionen

Der Rat der EU hat die Gültigkeitsdauer der EU-Terroristenliste verlängert. In der Liste werden Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt, die restriktiven Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus unterliegen.

Die Maßnahmen bestehen aus dem Einfrieren von Geldern und sonstigen Vermögenswerten. Außerdem ist es Wirtschaftsteilnehmern aus der EU untersagt, den Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf der Liste Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Links

Durchführungsverordnung (EU) 2020/19
EU-Terroristenliste: Verlängerung der Sanktionen gegen bestimmte Personen und Einrichtungen

Quellen

EUR-Lex
Europäischer Rat

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