Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Handelsabkommen EU-Vietnam tritt in Kraft

Exporte aus der EU nach Vietnam werden ab dem 01.08.2020 niedriger besteuert. So macht sich das Inkrafttreten des Handelsabkommens zwischen der EU und Vietnam, mit dem letztlich Zölle auf 99 % aller zwischen beiden Seiten gehandelten Waren abgeschafft werden, ab sofort bemerkbar. Geschäftstätigkeit in Vietnam wird für europäische Unternehmen ebenfalls einfacher: Sie können jetzt zu gleichen Bedingungen wie die lokale Konkurrenz investieren und sich um öffentliche Aufträge bemühen. Im Rahmen des neuen Abkommens gehen die wirtschaftlichen Vorteile mit Garantien für die Achtung der Arbeitnehmerrechte, des Umweltschutzes und des Pariser Klimaschutzübereinkommens einher, die durch strenge, rechtsverbindliche und durchsetzbare Bestimmungen zur nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.

EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen erklärte dazu: „Die europäische Wirtschaft muss jetzt jede Gelegenheit nutzen, um nach der Corona-Krise wieder zu alter Stärke zu gelangen. Handelsabkommen wie das heute in Kraft tretende mit Vietnam ermöglichen es unseren Unternehmen, neue aufstrebende Märkte zu erschließen und Arbeitsplätze für die Menschen in Europa zu schaffen. Ich bin fest davon überzeugt, dass dieses Abkommen auch für die Bevölkerung Vietnams die Chance bietet, von einer florierenden Wirtschaft zu profitieren und einen Wandel und eine Stärkung ihrer Rechte als Arbeitnehmer und Bürger zu erleben.“

EU-Handelskommissar Phil Hogan sagte dazu: „Vietnam ist nun eines von 77 Ländern, die zu bilateral vereinbarten Präferenzbedingungen Handel mit der EU betreiben. Das Abkommen stärkt die Wirtschaftsbeziehungen der EU zu der dynamischen Region Südostasien und birgt ein erhebliches wirtschaftliches Potenzial, das zum Aufbau nach der Corona-Krise beitragen wird. Es zeigt aber auch, was Handelspolitik bewirken kann. Vietnam hat dank unserer Handelsgespräche bereits große Anstrengungen bei den Arbeitnehmerrechten unternommen, und ich vertraue darauf, dass es die dringendsten Reformen durchführen wird.“

Das Abkommen mit Vietnam ist das umfassendste Handelsabkommen, das die EU mit einem Entwicklungsland geschlossen hat. Es trägt dem Entwicklungsbedarf des Landes in vollem Umfang Rechnung. Vietnam wird eine längere Frist von 10 Jahren eingeräumt, um seine Zölle auf Importe aus der EU abzuschaffen. Viele wichtige EU-Exportwaren wie Arzneimittel, Chemikalien oder Maschinen können jedoch bereits ab dem Inkrafttreten zollfrei importiert werden. Für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse wie Rindfleisch oder Olivenöl werden in drei Jahren keine Zölle mehr erhoben, für Milchprodukte, Obst und Gemüse in höchstens fünf Jahren. Umfassende Bestimmungen über die gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Zusammenarbeit ermöglichen es, den Marktzugang für EU-Unternehmen durch transparentere und schnellere Verfahren zu verbessern.

Das Abkommen enthält ferner spezifische Bestimmungen zum Abbau regulatorischer Hindernisse für den Export von Kraftfahrzeugen aus der EU und gewährt für 169 traditionelle europäische Lebensmittel und Getränke (wie Roquefort-Käse, Portwein und Sherry, Irish Cream oder den Schinken Prosciutto di Parma), die als geografische Angaben anerkannt sind, Schutz vor Nachahmung.

Gleichzeitig kommt in dem Handelsabkommen ein starkes Engagement beider Seiten für die Umwelt und für soziale Rechte zum Ausdruck. In ihm werden hohe Standards für den Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutz aufgestellt und ein „Wettlauf nach unten“, um den Handel zu fördern oder Investitionen anzuziehen, wird verhindert.

Im Rahmen des Abkommens haben die beiden Vertragsparteien zugesagt, die acht grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu ratifizieren und umzusetzen sowie die Grundsätze der IAO in Bezug auf die Grundrechte am Arbeitsplatz zu achten, zu fördern und wirksam umzusetzen, das Übereinkommen von Paris und andere internationale Umweltübereinkommen umzusetzen und die Erhaltung der Tierwelt und der biologischen Vielfalt sowie eine nachhaltige Forstwirtschaft und Fischerei zu fördern sowie die unabhängige Zivilgesellschaft in die Überwachung der Umsetzung dieser Zusagen auf beiden Seiten einzubeziehen.

Vietnam hat hier bereits Fortschritte erzielt, indem es im Juni 2019 das IAO-Übereinkommen Nr. 98 über Kollektivverhandlungen und im Juni 2020 das IAO-Übereinkommen Nr. 105 über Zwangsarbeit ratifiziert hat. Außerdem nahm das Land im November 2019 ein überarbeitetes Arbeitsgesetzbuch an und bestätigte, dass es das noch verbleibende grundlegende IAO-Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit (Aktualisiert am 3.8.2020 um 16:40) bis 2023 ratifizieren wird.

Das Handelsabkommen ist zudem institutionell und rechtlich mit dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Vietnam verknüpft, sodass im Falle gravierender Menschenrechtsverletzungen geeignete Maßnahmen getroffen werden können.

Vor Inkrafttreten des Handelsabkommens haben ihm die EU-Mitgliedstaaten im Rat zugestimmt und es im Juni 2019 unterzeichnet. Das Europäische Parlament stimmte dem Abkommen im Februar 2020 zu.

Hintergrund

Vietnam ist nach Singapur der zweitgrößte Handelspartner der EU im Verband Südostasiatischer Nationen (ASEAN). Der Warenhandel belief sich auf 45,5 Mrd. EUR (2019) und der Handel mit Dienstleistungen auf etwa 4 Mrd. EUR (2018).

Die wichtigsten Güter, die aus der EU nach Vietnam exportiert werden, sind Spitzentechnologieprodukte wie elektrische Maschinen und Ausrüstungen, Flugzeuge und Fahrzeuge sowie Arzneimittel. Die wichtigsten Exportgüter Vietnams in Richtung EU sind elektronische Waren, Schuhe, Textilien und Bekleidung sowie Kaffee, Reis, Meeresfrüchte und Möbel.

Mit insgesamt 7,4 Mrd. EUR Direktinvestitionen (2018) gehört die EU zu den größten ausländischen Investoren in Vietnam. Die meisten EU-Investitionen fließen in die industrielle Verarbeitung und Fertigung.

Das Abkommen mit Vietnam ist nach dem Abkommen mit Singapur das zweite Handelsabkommen, das die EU mit einem ASEAN-Mitgliedstaat geschlossen hat. Es stellt einen wichtigen Meilenstein für das Engagement der EU in Asien dar, wo bereits Abkommen mit Japan und Südkorea bestehen.

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Fachmeldung v. 31.07.2020

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Europäische Kommission


Kambodscha verliert zollfreien Zugang zum EU-Markt aufgrund von Menschenrechtsverletzungen

Seit dem 12.08.2020 unterliegen einige der typischen Exportprodukte Kambodschas wie Bekleidung, Schuhe und Reiseartikel den Zöllen der Europäischen Union. Der Beschluss der EU, Kambodschas zoll- und kontingentfreien Zugang zum EU-Markt teilweise zurückzunehmen, ist nun wirksam. Die Präferenzbehandlung, die Kambodscha im Rahmen der Regelung „Alles außer Waffen“ (Everything But Arms, EBA) – der Handelsregelung der EU für die am wenigsten entwickelten Länder – genießt, wird nun aufgrund schwerwiegender und systematischer Menschenrechtsverletzungen in dem Land vorübergehend aufgehoben. Die EU setzt diese Maßnahme durch, bleibt jedoch gleichzeitig offen für Gespräche mit Kambodscha über die notwendigen Reformen.

EU-Handelskommissar Phil Hogan erklärte hierzu: „Wir haben Kambodscha Handelsmöglichkeiten geboten, mit denen das Land eine exportorientierte Industrie aufbauen und Tausende von Arbeitsplätzen schaffen konnte. Wir stehen an der Seite Kambodschas, auch in der schwierigen Lage, die durch die Pandemie verursacht wurde. Dennoch ändert unsere anhaltende Unterstützung nichts daran, dass Kambodscha dringend für die Achtung der Menschenrechte und Arbeitnehmerrechte sorgen muss. Wir werden weiterhin bereitwillig zusammenarbeiten und den uneingeschränkten freien Zugang zum EU-Markt für Waren aus Kambodscha wiederherstellen, sofern sich in diesem Bereich erhebliche Verbesserungen einstellen.“

Die Rücknahme des präferenziellen Zugangs zum EU-Markt betrifft rund 20 % der kambodschanischen Ausfuhren in die EU. Kambodscha darf diese Waren zwar weiterhin in die EU ausführen, allerdings unterliegen sie dann den allgemeinen Zollsätzen, die für alle anderen Mitglieder der Welthandelsorganisation gelten. Die restlichen 80 % der kambodschanischen Ausfuhren erhalten weiterhin einen präferenziellen (zoll- und kontingentfreien) Zugang zum EU-Markt.

Gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) wird die Kommission die intensive Zusammenarbeit mit Kambodscha fortführen. Die EU wird die Lage in dem Land weiterhin beobachten, insbesondere im Hinblick auf bestehende Einschränkungen im Bereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der bürgerlichen und politischen Rechte sowie auf Landstreitigkeiten und Arbeitnehmerrechte im Rahmen der laufenden Reformen.

Die EU ist sich der erheblichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt Kambodschas bewusst und ist bereit, das Land bei der Bekämpfung der Coronakrise und bei der wirtschaftlichen Erholung zu unterstützen. Dies ändert jedoch nichts an der dringenden Notwendigkeit, die Wahrung der Menschenrechte und der Arbeitnehmerrechte in Kambodscha sicherzustellen.

Seit dem Beschluss der EU über eine teilweise Rücknahme der Präferenzregelungen im Februar 2020 hätte die kambodschanische Regierung jederzeit die notwendigen Schritte unternehmen können, um die Bedingungen dafür zu erfüllen, dass die Europäische Union den präferenziellen Zugang zum EU-Markt im Rahmen der EBA-Regelung vollständig wiederherstellen kann. Diese Möglichkeit besteht nach wie vor.

Die kambodschanischen Behörden sollten Maßnahmen ergreifen, um die politischen Freiheiten im Land wieder zu gewährleisten, die notwendigen Voraussetzungen für eine glaubwürdige, demokratische Opposition wiederherzustellen und einen Prozess der nationalen Aussöhnung durch einen echten und alle Seiten einbeziehenden Dialog einzuleiten. Die Kommission und der EAD haben den kambodschanischen Behörden die notwendigen Maßnahmen bereits bei zahlreichen Gelegenheiten sowie in der entsprechenden Delegierten Verordnung der Kommission dargelegt. Darunter fällt auch die Wiederherstellung der politischen Rechte der Oppositionsmitglieder und die Aufhebung/Überarbeitung von Rechtsvorschriften wie dem Gesetz über politische Parteien und dem Gesetz über Nichtregierungsorganisationen. Kann die Regierung Kambodschas erhebliche Fortschritte insbesondere in Bezug auf die bürgerlichen und politischen Rechte nachweisen, so kann die Kommission ihren Beschluss überprüfen und die Zollpräferenzen im Rahmen der „Alles außer Waffen“-Regelung im Einklang mit dem Allgemeinen Präferenzsystem der EU wieder einführen.

Hintergrund

Die Regelung „Alles außer Waffen“ (Everything But Arms, EBA) ist Teil des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der EU. Das APS ermöglicht gefährdeten Entwicklungsländern, von niedrigeren Zöllen oder zollfreie Ausfuhren in die EU zu profitieren und so ihr Wirtschaftswachstum anzukurbeln. Die Regelung ist einseitig angelegt, d. h. sie erfordert keine Gegenseitigkeit in Bezug auf EU-Ausfuhren. Im Rahmen der EBA-Regelung gewährt die EU allen Waren – mit Ausnahme von Waffen und Munition – aus den am wenigsten entwickelten Ländern (im Sinne der Definition der Vereinten Nationen) zoll- und kontingentfreien Zugang zu ihrem Markt. Die APS-Verordnung sieht vor, dass Handelspräferenzen im Falle von „schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen Grundsätze“, die in den in einem Anhang der APS-Verordnung aufgeführten internationalen Übereinkommen über Menschenrechte und Arbeitnehmerrechte festgelegt sind, ausgesetzt werden können.

Aufgrund ernster Bedenken wegen einer Verschlechterung der Lage in Bezug auf politische Rechte, Menschenrechte, Land- und Arbeitnehmerrechte in Kambodscha leitete die Kommission im Februar 2019 ein Verfahren zur Rücknahme der Kambodscha im Rahmen der EBA-Regelung gewährten Präferenzen ein. Am 12.11.2019 legte die Kommission Kambodscha einen Bericht vor, in dem schwerwiegende und systematische Verstöße gegen wesentliche Grundsätze des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) im Zusammenhang mit politischer Teilhabe, Vereinigungsfreiheit und dem Recht auf freie Meinungsäußerung in Kambodscha aufgezeigt wurden. Trotz der nach wie vor ernsten Bedenken wurden in dem Bericht gleichzeitig messbare Fortschritte bei der Beilegung von Landstreitigkeiten im Zuckersektor und in Bezug auf Arbeitnehmerrechte hervorgehoben. Nach einer Frist für Stellungnahmen nahm die Kommission am 12.02.2020 eine delegierte Verordnung über die vorübergehende und teilweise Rücknahme der Kambodscha im Rahmen der EBA-Regelung gewährten Zollpräferenzen an. Die Verordnung trat am 25.04.2020 in Kraft und wird am 12.08.2020 wirksam.

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Fachmeldung v. 12.08.2020

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Europäische Kommission

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Ursprungsregeln: EU will Präferenzhandel mit Pan-Europa-Mittelmeer-Ländern stärken

Die Europäische Kommission hat am 24.08.2020 ein Paket von Vorschlägen angenommen, das darauf abzielt, den Handel zwischen der Europäischen Union und den Nachbarländern aus der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone zu steigern und so zur wirtschaftlichen Erholung nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie beizutragen. Mit den heutigen Vorschlägen werden die Präferenzhandelsabkommen der EU mit 20 Pan-Europa-Mittelmeer-Handelspartnern modernisiert, indem die jeweiligen „Ursprungsregeln“ in diesen Abkommen flexibler und unternehmensfreundlicher gestaltet werden.

Durch diese Vorschläge werden die bilateralen Abkommen der EU mit folgenden Ländern geändert: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Färöer, Türkei, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Palästina[1]‚Georgien, Republik Moldau, Ukraine, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo.

Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni sagte: „Wir müssen alles tun, um den Handel und die Wirtschaftstätigkeit zwischen der EU und unseren Nachbarn im Europa-Mittelmeer-Raum zu erleichtern und die regionale Integration zu fördern. Dies wird auch Ländern wie dem Libanon helfen, sich zu erholen und den Wiederaufbau voranzutreiben, während gleichzeitig europäische Unternehmen beim Zugang zu neuen Märkten unterstützt werden.“

„Ursprungsregeln“ sind im Rahmen jedes Handelsabkommens erforderlich, weil sie bestimmen, welche Waren für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen. Der „Ursprung“ ist sozusagen die „wirtschaftliche Staatszugehörigkeit“ der gehandelten Waren. Durch die Ursprungsverfahren wird gewährleistet, dass die Zollbehörden den Ursprung einer Ware überprüfen und die Unternehmen den Ursprung ihrer Waren nachweisen können. Wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, können Waren mit Präferenzursprung je nach Zollpräferenzbehandlung zu niedrigeren Zollsätzen oder sogar zollfrei eingeführt werden.

Die heutigen neuen Regeln, die das Ergebnis zehnjähriger Verhandlungen sind, werden neben denen des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) gelten, bis dessen Überarbeitung abgeschlossen ist.

Hintergrund

Dieses Paket, das einen Schritt auf dem Weg zur Modernisierung des PEM-Übereinkommens darstellt, umfasst 21 Vorschläge für Beschlüsse des Rates, die benutzerfreundlichere Ursprungsregeln in den Handelsabkommen der EU mit den meisten ihrer Nachbarländer vorsehen. Der Handel mit diesen Ländern belief sich 2019 auf 677 Mrd. EUR und entspricht damit fast der Hälfte des Präferenzhandels der EU. Dank der entsprechenden Bestimmungen werden die Waren leichter in den Genuss von Handelspräferenzen kommen. Anzuführen sind hier insbesondere folgende Punkte:

  • Einfachere erzeugnisspezifische Regeln wie die Abschaffung kumulativer Anforderungen, Schwellenwerte für die lokale Wertschöpfung, die besser an den Bedarf der EU-Produktion angepasst sind, und neue zweifache Verarbeitung für Textilien
  • Erhöhung der Toleranzschwellen für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft von 10 % auf 15 %
  • Einführung der „vollständigen“ Kumulierung, bei der bei den meisten Erzeugnissen die für den Erwerb der Ursprungseigenschaft erforderlichen Herstellungsvorgänge auf mehrere Länder verteilt sein können
  • Möglichkeit der Zollrückvergütung (Erstattung von Zöllen auf eingeführte Komponenten) für die meisten Erzeugnisse, um den EU-Exporteuren dabei zu helfen, im Wettbewerb zu bestehen

Die autonom angewandten Ursprungsregeln sowie die Durchführungsvorschriften zum Ursprung sind Teil des Zollrechts der EU.

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Fachmeldung v. 24.08.2020

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Europäische Kommission

[1] Diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt.


Lieferantenerklärungen für Fahrzeuge

Klarstellung zur Vorlage von Lieferantenerklärungen für gebrauchte Fahrzeuge im Rahmen der Ausstellung von Präferenznachweisen

Als Nachweis für den Präferenzursprung einer Handelsware im Rahmen der Ausstellung bzw. Ausfertigung von Präferenznachweisen sind grundsätzlich Lieferantenerklärungen vom Vorlieferanten gemäß Artikel 61 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 (UZK-IA) vorzulegen.

Dies bedeutet, dass auch bei gebrauchten Kraftfahrzeugen grundsätzlich eine lückenlose Dokumentation der Lieferkette gefordert ist, sodass immer eine Lieferantenerklärung vom Vorlieferanten notwendig ist. Der jeweilige Vorlieferant muss ebenfalls in Besitz einer Lieferantenerklärung sein. Lediglich bei gebrauchten Fahrzeugen der HS-Position 8703 werden Lieferantenerklärungen direkt vom Hersteller an den Ausführer im Rahmen einer praxisorientierten Ausfuhrabfertigung akzeptiert.

Diese Vorgehensweise gilt analog für die Ausfertigung von Ursprungserklärungen bzw. Erklärungen zum Ursprung.

Die Anwendung der Gebrauchtwarenregelung bei gebrauchten Kraftfahrzeugen, bei denen die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind (Fachmeldung vom 02.12.2019) bleibt hiervon unberührt.

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Fachmeldung v. 19.08.2020

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Zoll.de


EU verhängt Sanktionen als Reaktion auf Cyberangriffe

Der Rat der EU verhängt erstmals restriktive Maßnahmen gegen sechs Personen und drei Einrichtungen, die für verschiedene Cyberangriffe verantwortlich sind oder daran beteiligt waren. Dazu gehören der versuchte Cyberangriff auf die OVCW (Organisation für das Verbot chemischer Waffen) sowie die als „WannaCry“, „NotPetya“ und „Operation Cloud Hopper“ bekannten Angriffe.

Die Sanktionen bestehen u. a. in einem Reiseverbot und im Einfrieren von Vermögenswerten. Darüber hinaus ist es Personen und Einrichtungen aus der EU verboten, den gelisteten Personen und Einrichtungen finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.

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EU verhängt erstmals Sanktionen als Reaktion auf Cyberangriffe

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Europäischer Rat


Nordkorea: EU bestätigt eigenständige Sanktionen für ein Jahr

Der Europäische Rat hat die Liste der Personen und Einrichtungen bestätigt, die eigenständigen Sanktionen der EU gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) unterliegen. Folglich werden die gegen die gelisteten Personen und Einrichtungen verhängten restriktiven Maßnahmen bis zur nächsten jährlichen Überprüfung gelten.

Die EU hat alle einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates umgesetzt und selbst eine eigenständige Sanktionsregelung gegenüber der DVRK eingeführt, um die VN-Sanktionen zu ergänzen und zu verstärken.

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Restriktive Maßnahmen der EU gegen Nordkorea

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Europäischer Rat

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