BMF in Kürze

Umsatzsteuer; Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes auf Fährleistungen; (Abschnitt 12.13 Abs. 11 UStAE)

Aus der Praxis sind Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Fährleistungen gestellt worden. Nach Inkrafttreten des zum 01.01.2020 geänderten § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kommt eine Steuersatzermäßigung im Fährverkehr nur noch für die Beförderung von Personen zur Anwendung. Die Beförderung des Gepäcks einschließlich des mitgeführten Fahrzeugs kann als Nebenleistung begünstigt werden.

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BMF-Schr. v. 30.09.2020


Umsatzsteuer; Gesetz zur weiteren steuerli­chen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vor­schriften

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BMF-Schr. v. 09.10.2020


Um­satz­steu­er; Steu­er­be­frei­ung der Um­sät­ze nach § 4 Nr. 3 Buch­sta­be a UStG, (Ab­schnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE) 

Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung

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BMF-Schr. v. 14.10.2020


 

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