Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Vietnam - Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

Informationen zu in Vietnam ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

In Vietnam ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, deren Hintergrund mit einem guillochierten Überdruck in Blau statt in Grün versehen ist, können derzeit für eine Präferenzbehandlung nicht anerkannt werden.

Auf europäischer Ebene wird zurzeit geprüft, ob diese nicht konformen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ggf. innerhalb eines noch zu bestimmenden Übergangszeitraums anerkannt werden können. Daher sollten Einführer derzeit keine Präferenzbehandlung auf der Grundlage dieser nicht konformen Warenverkehrsbescheinigungen beantragen, weil die beantragte Präferenzbehandlung bei der Einfuhrabfertigung aus technischen Gründen abzulehnen wäre.

Sofern eine Übergangsreglung zum Tragen kommen sollte, erfolgt eine weitere Information der Einführer.

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Fachmeldung v. 28.08.2020

Quelle

Zoll.de


Vietnam - Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

Informationen zu in Vietnam ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

Bezugnehmend auf die Fachmeldung vom 28.08.2020 zu in Vietnam ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, deren Hintergrund mit einem guillochierten Überdruck in Blau statt in Grün versehen ist, hat die Europäische Kommission den vietnamesischen Behörden eine Übergangsfrist hinsichtlich der Verwendung dieser nicht konformen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gewährt.

Diese Übergangsfrist gilt für Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mit einem guillochierten Überdruck in Blau mit einer Seriennummer von AA000001 bis AA100000 bis zur Verfügbarkeit konformer Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 der AB-Serie bis zum 31.12.2020. Diese können in der EU ausnahmsweise als gültiger Präferenznachweis anerkannt werden, sofern keine anderen Gründe dagegenstehen.

Nicht konforme Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die nach dem 31.12.2020 ausgestellt werden, werden aus technischen Gründen abgelehnt.

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Fachmeldung v. 04.09.2020

Quelle

Zoll.de


Draw-Back-Verbot im Warenverkehr mit Kanada gilt ab dem 21.09.2020

Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits wurde im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 11 vom 14. Januar 2017 veröffentlicht. Der Handelsteil des Abkommens ist seit dem 21. September 2017 vorläufig anwendbar (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 238/9 vom 16. September 2017).

Artikel 2.5 des Abkommens (nicht des Ursprungsprotokolls!) sieht ein Draw-Back-Verbot vor. Nach Abs. 3 dieses Artikels findet das Draw-Back-Verbot drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens Anwendung. Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission gilt das Draw-Back-Verbot ab dem 21.09.2020, also drei Jahre nach der vorläufigen Anwendbarkeit des Handelsteils des Abkommens.

"Draw-Back-Verbot" bezeichnet eine Regelung, nach der Präferenznachweise dann nicht ausgefertigt werden dürfen, wenn bei der Herstellung von Ursprungswaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind, für die - insbesondere im Zollverfahren der aktiven Veredelung - die vorgesehenen Einfuhrzölle wegen der Ausfuhr der aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse nicht erhoben oder erstattet worden sind.

Eine Ausfertigung einer Ursprungserklärung unter Nichtbeachtung des Draw-Back-Verbotes führt zu einer Zollschuldentstehung nach Art. 78 Unionszollkodex (UZK). Maßgebend für eine Zollschuldentstehung ist dabei das Datum der Annahme der Wiederausfuhranmeldung (vgl. Art. 78 Abs. 1 UZK).

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Fachmeldung v. 10.09.2020

Quelle

Zoll.de


Annahme des Protokolls über Ursprungsregeln zum Interim-WPA zwischen der EU und Ghana, in Kraft seit 20.08.2020

Die EU und Ghana setzen seit dem 15.12.2016 ein Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) um. Das Interim-WPA ist ein Handels- und Entwicklungsabkommen, das darauf abzielt, den Handel zwischen Ghana und der EU zu fördern und gleichzeitig durch Handel und Investitionen zu nachhaltiger Entwicklung und Armutsminderung beizutragen. 

Ghanas Handel mit der EU beläuft sich auf 5.5 Mrd. EUR. Ghanas Hauptmarkt für Agrarerzeugnisse (Kakaobohnen und verarbeiteter Kakao, Thunfischkonserven, Obst usw.) ist die EU und liefert einen Großteil der Ausrüstung, die zum Wirtschaftswachstum beiträgt.

Das Protokoll über die Ursprungsregeln zum Interim-WPA zwischen der EU und Ghana ist am 20.08.2020 in Kraft getreten. Dieses Protokoll regelt die Ursprungsregeln für alle Ausfuhren im Rahmen der im Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzbehandlung.

Das Protokoll sieht transparente und moderne Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren vor (z. B. Nichtveränderung, buchmäßige Trennung, moderne Kumulierungsvorschriften usw.).    

Für Ausfuhren aus der EU nach Ghana gilt die Zollpräferenzbehandlung des WPA gegen Vorlage einer Ursprungserklärung, die von einem Ausführer für Sendungen von bis zu 6 000 EUR oder von im REX-System der EU registrierten Ausführern für Sendungen im Wert von mehr als 6 000 EUR ausgefertigt wird.

Ghana verfügt über einen Übergangszeitraum von 3 Jahren für die Annahme einer ausschließlichen Selbstzertifizierung.

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Fachmeldung v. 18.09.2020

Quelle

Europäische Kommission


Veröffentlichung einer neuen Matrix

Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens

Im Amtsblatt (EU) Nr. C 322/3 vom 30. September 2020 wurde seitens der Europäischen Kommission mit Mitteilung 2020/C 322/3 eine neue Matrix veröffentlicht.

Die Tabelle 1 stellt eine vereinfachte Übersicht (Matrix) über die Möglichkeiten der diagonalen Kumulierung in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone zum 26. März 2020 dar.

Die Tabellen 2 und 3 enthalten das Datum der Anwendung der diagonalen Kumulierung.

Diese Mitteilung ersetzt die Mitteilung 2020/C 67/02 (ABl. C 67 vom 2. März 2020, S. 2).

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Fachmeldung v. 01.10.2020

Quelle

Zoll.de


Ukraine: EU verlängert Sanktionen um 6 Monate

Der Rat der EU hat die Sanktionen gegen Personen und Organisationen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine weiterhin untergraben oder bedrohen, um weitere 6 Monate bis zum 15.03.2021 verlängert.

Die geltenden restriktiven Maßnahmen umfassen sowohl Reisebeschränkungen als auch das Einfrieren von Vermögenswerten und werden weiterhin für 175 Personen und 44 Organisationen gelten.

Links

Ukraine: EU verlängert Sanktionen um 6 Monate

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1267

Beschluss (GASP) 2020/1269

Quellen

Europäischer Rat

EUR-Lex


Verlängerung und Änderung bestimmter AGG

Allgemeingenehmigungen (AGG) bewirken für bestimmte Güter und Länder, dass alle Ausfuhren bereits im Voraus genehmigt sind.

Die AGG Nr. 12 bis Nr. 27 und Nr. 30 werden bis zum 31.03.2021 verlängert. Dies teilt das BAFA in einer Vorabinformation mit. Eine Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 (Brexit) ist ebenfalls beabsichtigt. Eine Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 ist nicht erforderlich, da diese AGG bereits bis zum 31.03.2021 gilt.

Inhaltliche Änderungen AGG Dual-use-Güter und Rüstungsgüter

Inhaltliche Änderungen ergaben sich bei den nationalen Allgemeinen Genehmigungen im Bereich der Dual-Use-Güter mit Wirkung zum 01.10.2020. Dies betrifft die AGG Nr. 12 bis 14, 16 bis 15 und Nr. 30. Auch die nationalen AGG Nr. 18 bis 28 im Bereich der Rüstungsgüter werden zum 01.10.2020 geändert.

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Allgemeine Genehmigungen

Quelle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle


Libyen: EU verhängt weitere Sanktionen

Die EU hat aufgrund von Verstößen gegen das UN-Waffenembargo weitere Sanktionen gegen Libyen verhängt.

Die Sanktionen bestehen darin, dass die Vermögenswerte bestimmter Organisationen und natürlicher Personen eingefroren werden. Für die Personen gilt zudem ein Einreiseverbot in die EU. Darüber hinaus ist es Personen und Organisationen aus der EU verboten, den gelisteten Personen und Organisationen finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.

Links

Libyen: EU verhängt weitere Sanktionen wegen Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen das Waffenembargo

EU-Amtsblatt L 305I vom 21.09.2020

Quellen

Europäischer Rat

EUR-Lex

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