Brexit: Sachstand im Bereich Warenursprung und Präferenzen im Hinblick auf das Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020

Mit Inkrafttreten des Austrittsabkommens ist das Vereinigte Königreich (VK) seit 01.02.2020 kein Mitglied der Europäischen Union mehr. Im Übergangszeitraum bis 31.12.2020 bleibt das VK aber Teil des EU-Binnenmarkts und der EU-Zollunion. Während dieses Übergangszeitraums wird das VK daher auch für die Anwendung von Präferenzabkommen sowie für einseitige Präferenzmaßnahmen der EU weiterhin wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt.

Im Hinblick auf die Zeit nach dem Übergangszeitraum werden aktuell Verhandlungen über eine ehrgeizige neue Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und dem VK geführt. Hierzu gehören auch Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen. Der Ausgang dieser Verhandlungen ist derzeit jedoch noch ungewiss. Ein Scheitern könnte ggf. zu erheblichen Verwerfungen im Ursprungsbereich führen, auf die sich die Wirtschaftsbeteiligten einstellen und entsprechende Vorsorge treffen müssen.

Sollten die Verhandlungen zu keinem Ergebnis führen, wird das VK ab dem 01.01.2021 wie jedes andere nicht EU-Land als Drittland behandelt. Hieraus ergeben sich ab diesem Datum beispielhaft die nachfolgenden Auswirkungen, wie sie bereits unter dem Szenario eines ungeregelten Austritts des VK aus der EU (harter Brexit) gegolten hätten:

  • Jede Vorleistung, die im VK erbracht wird (Erzeugnisse, Materialien oder jeder Be- oder Verarbeitungsvorgang; nachstehend VK-Inhalt), gilt für die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs einer Ware als "nicht Ursprungserzeugnis/-komponente".

Anmerkung AWB: Dies gilt nach Auffassung der EUKOM auch für vor dem Austrittstag bereits in die EU gelieferte VK-Erzeugnisse. Lagerbestand würde mit dem Austritt somit die EU-Ursprungseigenschaft verlieren.

  • Ursprungsnachweise, die vor Ablauf des Übergangszeitraums in der EU oder im VK für Waren mit einem VK-Inhalt ausgestellt oder ausgefertigt werden, können innerhalb ihrer Geltungsdauer für die Gewährung einer Präferenzbehandlung nur dann anerkannt werden, wenn die Ausfuhr der Warensendungen bis zum 31.12.2020 erfolgt oder gewährleistet ist. Sinngemäß gilt dies auch für Ursprungsnachweise aus Präferenzpartnerländern der EU. Die weitere Verwendung derartiger Ursprungsnachweise für EU-Ursprungswaren im Rahmen von Kumulierungsbestimmungen ist ausgeschlossen.
  • Lieferantenerklärungen, die vor dem 01.01.2021 im VK ausgefertigt wurden, verlieren automatisch ihre Gültigkeit. Wurden sie hingegen in den EU27 Mitgliedstaaten ausgefertigt, so sind die jeweiligen Lieferanten dazu verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, wenn die von ihnen ausgefertigte Lieferantenerklärung für die gelieferte Ware aufgrund von maßgeblichen VK Inhalten ab 01.01.2021 nicht mehr gültig ist.
  • Ermächtigte bzw. registrierte Ausführer müssen in ihren Ursprungskalkulationen sicherstellen, dass VK-Inhalte ab dem 01.01.2021 nicht mehr als EU-Ursprungskomponenten berücksichtigt werden. Ggf. müssen Lieferketten entsprechend angepasst werden. Im Einzelfall kann es auch erforderlich sein, das zuständige Hauptzollamt darüber zu informieren, dass die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren nicht mehr vorliegen.

Die vorstehenden Ausführungen finden auf Nordirland in gleicher Weise Anwendung wie auf das übrige VK.

Weiterführende Orientierungshilfen ergeben sich aus dem umfassenden Informationsangebot der Europäischen Kommission zum Thema Brexit sowie insbesondere auch aus den nachfolgend aufgeführten Dokumenten:

Leitfaden "Der Austritt des Vereinigten Königreichs und die EU-Vorschriften in den Bereichen Zoll und Präferenzursprung von Waren" vom 14.07.2020

Mitteilung der Kommission "Bereit für Veränderungen - Mitteilung zur Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich" vom 09.07.2020

Link

Fachmeldung v. 20.10.2020

Quelle

Zoll.de

 

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