Freihandel der EU mit Ghana seit dem 20.08.2020 möglich

Mit dem Beschluss Nr. 1/2020 des durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschusses vom 20.08.2020 über die Annahme des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. EU 2020 Nr. L 350/1 v. 21.10.2020) wurden Ursprungsregeln für das bereits seit dem 15.12.2016 zwischen der EU und Ghana umgesetzte Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (ABl. EU 2016 Nr. L 287/3 v. 21.10.2016) geschaffen. Die neuen Ursprungsregeln gelten mit Wirkung ab dem 20.08.2020.

Der Handel Ghanas mit der EU beläuft sich jährlich auf 5,5 Milliarden EUR. Die EU ist Ghanas Hauptabsatzmarkt für Agrarerzeugnisse (Kakaobohnen und umgewandelter Kakao, Thunfischkonserven, Obst usw.).

Im Abkommen waren bislang keine eigenen Ursprungsregeln enthalten. Praktisch wurde der präferenzbegünstigte Handel mit Ghana daher so umgesetzt, dass für Importe in die EU die Präferenzursprungsregeln der autonom begünstigenden Verordnung (EU) 2016/1076 (ABl. EU 2016 Nr. L 185/1 v. 08.07.2016, sog. „Marktzugangsverordnung“) Anwendung fanden. Praktisch bedeutete dies somit, dass nur EU-Importe von dem Abkommen profitieren konnten. EU-Exporte hingegen waren bislang gar nicht präferenzbegünstigt. Dies ändert sich nun aufgrund der neuen Ursprungsregeln.

Das neue Ursprungsprotokoll sieht vergleichsweise moderne Ursprungsregeln vor, die über den Stand der Marktzugangsverordnung hinausgehen (z. B. Einfügung der Regelung über die Nichtveränderung, Möglichkeit der buchmäßigen Trennung von Vormaterialien mit und ohne Ursprung, spezielle Vorschriften zur Ursprungskumulierung).

Wichtig ist für EU-Exporteure vor allem, die Bestimmungen bei den Ursprungsnachweisen zu beachten.

Hier stellt sich die Situation so dar, dass für den Export aus der EU nach Ghana das System des Registrierten Ausführers (REX) zu nutzen ist. Gem. Art. 17, 21 des Ghana-Ursprungsprotokolls (im Weiteren: Prot. 1 Ghana) muss eine Ursprungserklärung durch einen REX abgegeben werden, sofern der Wert pro Sendung 6.000,00 EUR übersteigt (unterhalb dieser Wertschwelle darf jeder Ausführer eine Ursprungserklärung abgeben). Amtliche Nachweise wie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sind für den Export nach Ghana nicht vorgesehen.

Für den Import aus Ghana hingegen sind die zu nutzenden Ursprungsnachweise die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (Art. 17, 18 Prot. 1 Ghana) sowie alternativ die Ursprungserklärung auf der Rechnung (Art. 17, 21 Prot. 1 Ghana) bis zu einem Wert von 6.000,00 EUR pro Sendung durch jeden Ausführer und bei einem darüberhinausgehenden Betrag durch einen Ermächtigten Ausführer (Art. 21 Abs. 1 Buchst. b) Ziff. i), Art. 22 Prot. 1 Ghana). Ghana muss auf lange Sicht auch ein System des Registrierten Ausführers einführen, verfügt hier aber über einen Übergangszeitraum von drei Jahren (Art. 21 Abs. 1 Buchst. b) Ziff. ii) Prot. 1 Ghana).

Die Online-Datenbank „WuP Online“ muss noch um die Inhalte des Ghana-Beschlusses ergänzt werden.

Link

Beschluss Nr. 1/2020 des durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschusses vom 20.08.2020 über die Annahme des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2020/1526]

Quelle

EUR-Lex

 

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