Verlängerung der Befreiung von Zollabgaben und Mehrwertsteuer

Bereits im Rahmen unseres AWB Sondernewsletters Nr. 2/2020 zu aktuellen Themen des Zollrechts haben wir auf einen EU-Leitfaden zur Auslegung zollrechtlicher Vorgaben und Ausnutzung möglicher Erleichterungen vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie hingewiesen. Dieser Leitfaden ist mittlerweile in vierter, überarbeiteter Fassung abrufbar s. Link.

Außerdem war der Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission Bestandteil unseres Newsletters, welcher nun mit dem Beschluss 2020/1573 (EU) der Kommission vom 28.10.2020 geändert wurde s. Link. Inhaltlich geht es in dem Beschluss um die Befreiung von Zollabgaben und Mehrwertsteuer für Waren unter bestimmten Umständen, um die Belieferung von Ärzten, Pflegepersonal und Patienten mit der dringend benötigten medizinischen Ausrüstung finanziell zu erleichtern.

Mit dem neuen Beschluss (EU) 2020/1573 wurde die Befreiung für die EU-Mitgliedsstaaten um neun Monate verlängert, somit gilt die Befreiung für Einfuhren zwischen dem 30.01.2020 und dem 30.04.2021. Für das Vereinigte Königreich wurde eine separate Regelung geschaffen, die Zollbefreiung gilt dort lediglich für Einfuhren bis zum 31.12.2020 (dem Ende des Übergangszeitraums), dies entspricht einer Verlängerung der ursprünglichen Befreiung um fünf Monate. Analog dazu wurden die Berichterstattungsfristen für die Mitgliedsstaaten bzw. das Vereinigte Königreich um neun bzw. fünf Monate verschoben.

Links

Guidance on Customs issues related to the COVID-19 emergency - revision 4

Beschluss (EU) 2020/1573 der Kommission vom 28. Oktober 2020

Quelle

EUR-Lex

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