ATLAS: Unzutreffender Fälligkeitszeitpunkt der EUSt bei Zahlungsaufschub

Mit ATLAS Teilnehmerinfo 0090/2020 vom 26.11.2020 hat das ITZBund die Teilnehmer über die Verschiebung der Einfuhrumsatzsteuer gem. § 21 Abs. 3a UStG informiert.

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wurde u. a. § 21 Abs. 3a UStG dahingehend angepasst, dass die Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub gem. Art. 110 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex) bewilligt ist, abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig wird.

Diese Maßnahme soll im Zuge der Corona-Pandemie die Beteiligten temporär finanziell entlasten (vgl. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz).

Durch einen Softwarefehler in der ATLAS-Anwendung wird ab 01.12.2020 die Fälligkeit der EUSt bei Zahlungsaufschub nicht in allen Fällen korrekt auf dem Einfuhrabgabenbescheid ausgegeben.

Das ITZBund teilt hierzu mit:

„Bescheide, die Ihnen bereits mit unzutreffender Aufschubfrist für die EUSt zugegangen sind, sind zwar rechtswidrig, aber gültig.

Seitens der Zollverwaltung wird sichergestellt, dass der Einzug der aufgeschobenen EUSt durch die Bundeskasse Trier zutreffend gem. § 21 Abs.3a UStG erfolgt.

Aus diesem Grund kann von der Einlegung eines Einspruchs gegen die betroffenen Bescheide abgesehen werden.“

Hinweis:

Wir empfehlen Ihnen grundsätzlich, Einfuhrabgabenbescheide genau zu prüfen. Bitte achten Sie aus aktuellem Anlass darauf, dass bei einem falschen Fälligkeitsdatum dennoch der Zahlungseinzug zum richtigen Zeitpunkt erfolgt.

Link

ATLAS-Info 0097/2020

Quelle

Informationstechnikzentrum Bund

Ihre Ansprechpartner