BREXIT-USt: Konsequenzen des Austritts des VK aus der EU

Anmerkung zu: BMF-Schr. v. 10.12.2020

Praxisproblem

Am 29.03.2017 hatte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (VK) seine Absicht mitgeteilt, gem. Art. 50 EUV aus der Union auszutreten. Gem. Art. 50 Abs. 3 EUV finden die Verträge auf das VK ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls 2 Jahre nach der Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem VK einstimmig, diese Frist zu verlängern. Nachdem der Europäische Rat am 22.03.2019 einer ersten Verlängerung und am 11.04.2019 einer zweiten Verlängerung zugestimmt hatte, hatte er am 29.10.2019 den Beschluss (EU) 2019/1810 erlassen, in dem er sich auf einen weiteren Antrag des VK hin bereit erklärte, den in Art. 50 Abs. 3 EUV vorgesehenen Zeitraum bis zum 31.01.2020 zu verlängern.

Die EU hatte gem. Art. 50 EUV mit dem VK ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts ausgehandelt, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wurde (Austrittsabkommen). Am 21.10.2019 erließ der Rat den Beschluss (EU) 2019/1750 über die Unterzeichnung des überarbeiteten Austrittsabkommens. Art. 2 Buchst. a des Austrittsabkommens (Begriffsbestimmungen) fasst unter den Begriff des Unionsrechts neben dem EUV, dem AEUV und dem Euratom-Vertrag u. a. auch die von den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union erlassenen Rechtsakte, wozu auch das Unionsrecht auf dem Gebiet der MwSt, wie z. B. die MwStSystRL und die Rechtsverordnungen bezüglich der MwSt gehören. Als Übergangszeitraum gilt nach Art. 2 Buchst. e des Abkommens der in Art. 126 des Abkommens vorgesehene Zeitraum. Art. 126 des Abkommens regelt, dass es „einen Übergangs- oder Durchführungszeitraum (gibt), der am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beginnt und am 31.12.2020 endet“. Der Übergangszeitraum sollte dazu genutzt werden, den Rahmen für künftige Beziehungen zwischen VK und der EU festzulegen. Der Abschluss eines entsprechenden Abkommens ist bis dato aber nicht in Sicht.

Nach Art. 127 Abs. 1 des Austrittsabkommens gilt, sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, das Unionsrecht während des Übergangszeitraums für das VK sowie im VK. Für den Bereich des Zollrechts und des MwSt-Rechts sind bis auf spezifische Übergangsregelungen keine abweichenden Regelungen festgelegt worden, sodass bis 31.12.2020 die mehrwertsteuerliche Rechtssituation mit Bezug auf das VK unverändert bleibt.

Nach Art. 51 Abs. 2 des Abkommens findet die MwStSystRL noch 5 Jahre nach Ende des Übergangszeitraums Anwendung auf die Rechte und Pflichten von steuerpflichtigen Personen in Bezug auf vor Ende des Übergangszeitraums erfolgte Umsätze mit einem grenzüberschreitenden Element zwischen dem VK und einem Mitgliedstaat sowie in Bezug auf die unter Art. 51 Abs. 1 des Abkommens fallenden Umsätze.

Nach Art. 51 Abs. 3 des Abkommens sind abweichend von Art. 51 Abs. 2 des Abkommens und abweichend von Art. 15 der RL 2008/9/EG Anträge auf Rückerstattung von MwSt, die von einer im VK ansässigen steuerpflichtigen Person in einem Mitgliedstaat oder von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen steuerpflichtigen Person im VK gezahlt wurde, nach den Bedingungen der RL 2008/9/EG spätestens am 31.03.2021 zu stellen. D. h. die Ausschlussfrist für den Antrag auf Vorsteuer-Vergütung betreffend Umsätze, die im Übergangszeitraum erbracht wurden, endet bereits am 31.03.2021 und nicht wie regulär am 30.09.2021.

Art. 47 - 49 des Abkommens enthalten spezifische Übergangsregelungen im Bereich des Zolls. So findet z. B. nach Art. 47 Abs. 1 des Abkommens der Zollkodex Anwendung auf die in Art. 5 Nr. 23 ZK dieser Verordnung genannten Unionswaren, wenn diese Waren aus dem Zollgebiet des Vereinigten Königreichs in das Zollgebiet der Union oder umgekehrt befördert werden, sofern die Beförderung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums begonnen und nach seinem Ablauf geendet hat. Eine Beförderung von Waren, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums begonnen und nach seinem Ablauf geendet hat, wird in Bezug auf die Anforderungen der Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen und -lizenzen im Unionsrecht wie eine Beförderung innerhalb der Union behandelt.

Hintergrund

Das BMF hat sich mit Schreiben v. 10.12.2020 zu den Konsequenzen des Austritts des VK aus der EU nach Ablauf des bis 31.12.2020 befristeten Übergangszeitraums geäußert.

Entscheidung der Verwaltung

Grundsätzlich ist das VK für umsatzsteuerrechtliche Zwecke ab 01.01.2021 als Drittlandsgebiet i. S. d. § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG anzusehen. Eine Ausnahme gilt für Nordirland, für das im „Protokoll zu Irland/Nordirland“ zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart wurde. Nach Art. 8 Abs. 1 i. V. m. Anhang 3 dieses Protokolls gelten für Nordirland insbes. die Bestimmungen der MwStSystRL und der RL 2008/9/EG über das Vorsteuervergütungsverfahren fortfolgende Bestimmungen fort, soweit sie die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs betreffen. Beachten Sie, dass die GB USt-IdNr. ab 01.01.2021 nicht mehr für den Warenverkehr genutzt werden kann. Für Warenverkehre (nicht für Dienstleistungen) mit Nordirland ist die XI USt-IdNr. zu verwenden (s.u.).

a) Warenverkehr

Im Ergebnis ist bei der Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs mit dem VK zwischen Großbritannien (d. h. England, Wales und Schottland) und Nordirland zu unterscheiden. Während Großbritannien auch insoweit als Drittlandsgebiet zu behandeln ist, wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31.12.2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt. Innerhalb des VK sind dessen Behörden für die Anwendung und Durchführung der für Nordirland weiter geltenden Vorschriften des EU-Mehrwertsteuerrechts zuständig. Für nordirische USt-IdNrn. findet das Präfix „XI“ Anwendung. Entsprechende USt-IdNrn. gelten als von einem anderen Mitgliedstaat erteilt.

Nach dem 31.12.2020 unterliegt der Warenverkehr mit Großbritannien zollrechtlichen Förmlichkeiten. Dies hat zur Folge, dass die Waren sowohl bei der Einfuhr, als auch bei der Ausfuhr zu gestellen und zum betreffenden Zollverfahren anzumelden sind sowie der Erhebung von Einfuhrabgaben (u. a. Zoll und EUSt) unterliegen. Der Warenverkehr zwischen der EU und Nordirland ist hiervon nicht betroffen.

Art. 51 Abs. 1 des Austrittsabkommens enthält eine Übergangsregelung für Warenbewegungen zwischen einem EU-Mitgliedstaat und Großbritannien, die vor dem 01.01.2021 beginnen und nach dem 31.12.2020 enden. Auf entsprechende Umsätze sind die Regelungen für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs anzuwenden. Dementsprechend ist für Lieferungen, die vor dem 01.01.2021 beginnen, eine USt-IdNr. für im VK ansässige Unternehmer (Länderpräfix „GB“) zu verwenden.

Die Lieferung eines Gegenstands, bei der die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer vor dem 01.01.2021 im Inland beginnt, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln. Weist der Unternehmer nach, dass der Gegenstand nach dem 31.12.2020 das Gebiet der EU verlassen hat, ist die Lieferung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als steuerfreie Ausfuhr zu behandeln. In beiden Fällen müssen die entsprechenden Beleg- und Buchnachweise geführt werden.

Endet eine vor dem 01.01.2021 in Großbritannien begonnene Beförderung oder Versendung eines Gegenstands nach dem 31.12.2020 im Inland, handelt es sich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen um einen innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a UStG). Aus Vereinfachungsgründen wird auf eine Umsatzbesteuerung des Erwerbs verzichtet, wenn der Unternehmer nachweist, dass der Vorgang nach dem 31.12.2020 der Einfuhrumsatzbesteuerung unterlegen hat.

b) Sonstige Leistungen

Der Austritt des VK aus der EU hat auch Auswirkungen auf sonstige Leistungen, deren Erbringung sich über den Austrittszeitpunkt hinweg erstreckt (Dauerleistungen). Hinsichtl. der umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen ist jedoch nicht zwischen Großbritannien und Nordirland zu unterscheiden. Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung maßgeblich. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Beendigung des ent­sprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt (Abschn. 13.1 Abs. 3 UStAE). Beginnt die Erbringung einer sonstigen Leistung vor dem 01.01.2021 und endet nach dem 31.12.2020, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung für die Beurteilung der gesamten Leistung maßgeblich.

c) Mini-One-Stop-Shop für bestimmte Dienstleistungen

Das BMF-Schreiben enthält zusätzlich Detailregelungen zur Behandlung von Umsätzen nach § 3a Abs. 5 UStG im MOSS, die

  • von einem im Inland ansässigen bzw. registrierten Unternehmer vor dem 01.01.2021 an private Kunden (Endverbraucher) im VK erbracht werden, oder
  • von einem im Vereinigten Königreich ansässigen bzw. registrierten Unternehmer vor dem 01.01.2021 an private Kunden im Inland erbracht werden.

d) Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Anträge auf Erstattung von MwSt, die vor dem 01.01.2021 von einem im VK ansässigen Unternehmer im Inland oder von einem im Inland ansässigen Unternehmer im VK gezahlt wurde, sind bis zum 31.03.2021 zu stellen (Art. 51 Abs. 3 des Austrittsabkommens).

Bei Vorsteuerbeträgen die nach dem 31.12.2020 entstehen, ist die Entlastung vorbehaltlich der Feststellung der Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 5 UStG) im Verhältnis zum VK durch ein separates BMF-Schreiben grundsätzlich nach den Vorschriften der sog. 13. EG-Richtlinie 86/560/EWG herbeizuführen. Dies gilt für Vorsteuerbeträge, die im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien oder im Dienstleistungsverkehr mit Nordirland entstanden sind. Ein im Inland ansässiger Unternehmer, dem entsprechende Vorsteuerbeträge entstanden sind, hat deren Vergütung unmittelbar bei der Erstattungsbehörde des VK nach den dort geltenden Regelungen für Unternehmer, die außerhalb des VK ansässig sind, zu beantragen.

Dies gilt nicht hinsichtl. der Erstattung von Vorsteuern, die auf Warenbezüge durch inländische Unternehmer in Nordirland oder durch nordirische Unternehmer im Inland entfallen. Insoweit finden die Vorschriften der RL 2008/9/EG weiterhin Anwendung. Entsprechende Anträge im Inland ansässiger Unternehmer sind nach Maßgabe des § 18g UStG an das BZSt zu übermitteln.

e) Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG

Nach dem 31.12.2020 wird eine Prüfung von USt-IdNrn. für im VK ansässige Unternehmer (Länderpräfix „GB“) durch inländische Unternehmer im Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG nicht mehr möglich sein. Bestätigungsanfragen für die betreffenden Unternehmer sollen nach dem BMF-Schreiben daher noch vor dem 01.01.2021 durchgeführt werden. Ab dem 01.01.2021 können USt-IdNrn. mit dem Länderpräfix „XI“ im Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG geprüft werden.

Praxishinweis

Das BMF-Schreiben enthält darüber hinaus noch Detailregelungen zur Haftung von Plattformbetreibern für die USt beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG) sowie zur Bearbeitung verwaltungsinterner Amtshilfeersuchen.

Mit der RL 2020/1756 v. 20.11.2020 wurde zum Ablauf der Übergangsfrist für den Austritt des VK aus der EU (d. h. 31.12.2020) eine spezielle USt-IdNr. für in Nordirland ansässige Unternehmen geschaffen. Im Rahmen des Austrittsabkommens unterliegen Warenlieferungen zwischen der EU und Nordirland weiterhin den EU-MwSt-Vorschriften, und die spezielle USt-IdNr. ermöglicht es der EU, zwischen Unternehmen in Nordirland und anderen Teilen des VK zu unterscheiden. Bis zum 31.12.2020 gelten die Bestimmungen des Unionsrechts zur MwSt für das VK und im VK. Nach diesem Übergangszeitraum gelten die MwSt.-Bestimmungen des Unionsrechts nicht mehr für das VK und im VK. Gem. Art. 8 des Protokolls zu Irland/Nordirland (Protokoll), das Bestandteil des Austrittsabkommens ist, gelten die in Anhang 3 des Protokolls aufgeführten MwSt-Bestimmungen des Unionsrechts, die Waren betreffen, nach der Übergangszeit in Nordirland weiterhin, um eine harte Grenze zwischen Irland und Nordirland zu vermeiden. Daher unterliegen Warenumsätze von Unternehmern und bestimmten nicht steuerpflichtigen juristischen Personen in Nordirland den MwSt-Bestimmungen des Unionsrechts, während für alle anderen Umsätze im VK und in Nordirland die MwSt-Bestimmungen des Rechts des VK gelten.

Am 20.11.2020 hat HMRC Leitlinien für ausländische Lieferanten veröffentlicht, die nach dem 31.12.2020 Waren direkt an Kunden in Großbritannien (England, Schottland und Wales) verkaufen. Ab dem 31.12.2020, 23.00 Uhr, entsteht die britische MwSt an der Verkaufsstelle für Sendungen von Waren, die sich außerhalb Großbritanniens befinden und im Wert von 135 GBP oder weniger direkt an Kunden (nicht über einen Online-Marktplatz) in Großbritannien verkauft werden. Die Grenze von 135 GBP gilt für den Wert einer importierten Gesamtsendung, nicht für den separaten Wert einzelner Artikel, die sich in einer Sendung befinden. Leitlinien für in Nordirland verkaufte Waren werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht. 

Diese Regeln gelten nicht für den Import von: 

  • Warensendungen mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren
  • Nichtkommerzielle Waren (z. B. Geschenke).

Diese Regeln gelten auch nicht für Warensendungen aus Jersey und Guernsey, wenn die MwSt im Rahmen des Import VAT Accounting Scheme erhoben und entrichtet wird. 

B2B-Verkäufe an in Großbritannien umsatzsteuerpflichtige Kunden

Der Verkäufer muss keine MwSt berechnen, wenn der Kunde ihm seine USt-IdNr. mitteilt und bestätigt wird, dass diese korrekt ist, indem der neue Onlinedienst genutzt wird, der ab Dezember 2020 verfügbar sein wird. 

Der Verkäufer kann die Rechnung mit einer Angabe über die Verlagerung der Steuerschuld versehen (z. B. „Reverse Charge: Kunde muss MwSt gegenüber HMRC erklären“) und diese dann an den britischen Geschäftskunden senden. Der Geschäftskunde ist dann dafür verantwortlich, die MwSt in seiner MwSt-Erklärung nach dem Reverse Charge-Verfahren zu erfassen, und kann die Steuer in der gleichen Erklärung nach den allgemeinen Regelungen als Vorsteuer abziehen. 

Verkäufer müssen sich nicht für die MwSt registrieren, wenn sie nur Waren an die für die britische MwSt registrierte Unternehmen verkaufen, die sich zum Zeitpunkt des Verkaufs außerhalb des VK befinden. 

Sendungen im Wert von mehr als 135 GBP

Bei der Einfuhr der Waren gelten die normalen MwSt- und Zollbestimmungen.

Waren, die sich am Verkaufsort in Großbritannien befinden

Wenn der Lieferer ein Verkäufer ist, der Waren von beliebigem Wert besitzt, die sich zum Zeitpunkt des Verkaufs in Großbritannien befinden, muss er sich registrieren lassen und die MwSt für alle Verkäufe erklären, die direkt an Kunden in Großbritannien getätigt werden. 

Andere Regeln gelten, wenn Waren importiert und dann über einen Online-Marktplatz verkauft werden. 

MwSt.-Rechnungen

Es gelten die normalen Regeln für Inhalt und Format von Rechnungen. Der Verkäufer sollte eine vollständige Papier- oder elektronische Rechnung für Warenlieferungen ausstellen. Auf die Angabe des Preises in GBP sollte geachtet werden.

MwSt.-Aufzeichnungen

Der Verkäufer muss ab dem Datum des Warenverkaufs 6 Jahre lang vollständige Aufzeichnungen (einschl. Rechnungen mit ausgewiesener MwSt) aufbewahren.

Bitte beachten Sie, dass die Ausführungen zum britischen Recht nicht eine individuelle Beratung ersetzen können und die Veröffentlichungen dort auch Änderungen (teilweise mit Rückwirkung) unterliegen. Wir können daher keine Verantwortung/Haftung dafür übernehmen. Wir stehen aber mit unseren Netzwerkpartnern im VK für Beratung zu allen Themen rund um die Änderungen aufgrund des BREXITs gern zur Verfügung.

Die AWB berät Sie gern im Rahmen der Umstellung der Waren- und Dienstleistungsbeziehungen zum VK. Über unsere Netzberater im VK können wir hinsichtlich Details und Umsetzung der Neugestaltung von Warenlieferkette, Konsignationslagerverkäufen, Einfuhr- oder Ausfuhrverfahren und natürlich auch der Beantragung von EORI oder umsatzsteuerrechtlichen Registrierungen in Großbritannien oder Nordirland weiterhelfen. Sprechen Sie uns gern an.

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