Neues zum AEO und anderen Bewilligungen – Änderung von Art. 24 UZK-DVO

Mit der VO 2020/1727 vom 18.11.2020 ist Art. 24 UZK-DVO klarstellend neu gefasst worden. Ziel ist eine einheitliche Anwendung der Voraussetzungen des Art. 39 Buchst. a UZK. Nachfolgend stellen wir die Änderungen und unser Verständnis zur Interpretation und deren Auswirkungen dar.

Verstöße im privaten Bereich unerheblich

Nach dieser Neuregelung dürfen

  • der Antragsteller,
  • die Beschäftigten des Antragstellers, die für dessen Zollangelegenheiten zuständig sind und
  • die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben,

in den letzten drei Jahren

  • keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit und
  • keine schweren Straftaten im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit

begangen haben.

Damit ist klargestellt, dass es nur um Verstöße im beruflichen Bereich geht. Private Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und private schwere Straftaten sind unbeachtlich.

Ebenso stellt Art. 24 (1) UZK-DVO klar, dass die gesamte Wirtschaftstätigkeit in den Blick zu nehmen ist. Dazu gehört zum einen die aktuelle berufliche Tätigkeit beim beantragenden Unternehmen. Zum anderen sind alle anderen Wirtschaftstätigkeiten zu betrachten, die vorher stattgefunden haben oder zeitgleich ausgeübt werden. Dabei spielt weder der Umfang eine Rolle noch ob die Tätigkeiten angestellt oder selbstständig ausgeübt werden. Wer als Vorstand oder Geschäftsführer mehrere Unternehmen leitet, darf in keinem die Vorschriften verletzen. Verantwortliche der Zollabteilung, die gegen die vorstehenden Vorschriften verstoßen haben, können nicht in einem anderen Unternehmen in gleicher Funktion beschäftigt werden.

Entscheidung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde

Eine zweite Neuerung betrifft die Art und Weise der Feststellung. Vereinfacht gesagt gelten die Voraussetzungen des Art. 39 Buchst. a UZK als erfüllt, wenn keine Entscheidung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde vorliegt, aus der sich das Gegenteil ergibt. Positiv ausgedrückt bedeutet das, dass beim Fehlen einer Entscheidung bei Antragstellung und im Laufe des Bewilligungsverfahrens von den Zollbehörden nicht zu prüfen ist, ob die betreffenden Personen die Vorschriften eingehalten haben. Mithin muss und darf zukünftig nur geprüft werden, ob es eine solche Entscheidung gibt.

Liegt umgekehrt eine Entscheidung vor, greift die gesetzliche Fiktion nicht. Allerdings ist weiter zu prüfen, ob die Entscheidung

  • einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften bzw.
  • schwere Straftaten im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit

zum Inhalt hat.

Bußgelder können ebenso bei geringfügigen Zuwiderhandlungen verhängt werden. Ergeben sich aus der Entscheidung wiederholte Verstöße, ist Art. 24 (2) UZK-DVO zu prüfen. Danach kann die Voraussetzung des Art. 39 Buchst. a UZK gleichwohl als erfüllt gelten, wenn die wiederholten Verstöße im Verhältnis zu Zahl und Umfang der betreffenden Vorgänge geringfügig sind und guter Glaube beim Antragsteller bzw. den betreffenden Personen vorliegt.

Immer ist zu beachten, dass der Sachverhalt, der die Verstöße begründet, in den letzten drei Jahren eingetreten sein muss.

Es bleibt abzuwarten, ob die deutsche Zollverwaltung zeitnah ihren „Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen“ aus dem Jahre 2018 dem EuGH-Urteil zur Steuer ID und dem neuen Art. 24 UZK-DVO anpasst, wie auf dem Europäischen Zollrechtstag 2019 von der GZD verkündet worden ist.

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