Das Freihandelsabkommen aus Sicht der Exportkontrolle

Zwar wirkt sich das „in letzter Minute“ beschlossene Handels- und Kooperationsabkommen umfassend auf das Zollrecht aus, es hat jedoch grundsätzlich keinen Einfluss auf etwaige Beschränkungen in Form handelspolitischer Maßnahmen.

In Bezug auf die Exportkontrolle stellt sich die ab dem 01.01.2021 geltende Rechtslage zusammenfassend wie folgt dar:

Mit Ausnahme von Nordirland, für das nach dem ab 01.01.2021 in Kraft tretenden Zusatzprotokoll zum Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs für mindestens vier Jahre gewisse EU-Vorschriften weiterhin Anwendung finden, gilt das Vereinigte Königreich als Drittland. 

Demzufolge sind in außenwirtschaftsrechtlicher Hinsicht ab dem 01.01.2021 für gegenständliche Lieferungen, aber auch immaterielle Transfers von Software und Technologie, stets die Ausfuhrvorschriften anzuwenden.

Insbesondere im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der derzeit geltenden Fassung („EG-Dual-use-VO“) führt dies zu „neuen“ Genehmigungspflichten. So unterliegen von Anhang I EG-Dual-use-VO erfasste Güter einer Genehmigungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 EG-Dual-use-VO und auch die sog. Catch-All-Vorschriften des Art. 4 EG-Dual-use-VO, die anknüpfend an bestimmte Endverwendungen Unterrichtungs- und Genehmigungspflichten für nicht gelistete Güter vorschreiben, sind grundsätzlich anwendbar. 

Im Bereich der von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Rüstungsgüter wirkt sich der BREXIT zum einen auf die nunmehr anwendbaren Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte nach den §§ 46, 47 Außenwirtschaftsverordnung („AWV“) sowie zum anderen hinsichtlich etwaig anwendbarer Allgemeingenehmigungen aus. 

Bezüglich der Allgemeingenehmigungen ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass einerseits die Allgemeingenehmigung EU001 für die Ausfuhr von in Anhang I EG-Dual-use-VO gelisteten Dual-use-Gütern zum 01.01.2021 um das Vereinigte Königreich erweitert wurde und zum anderen die nationale Allgemeingenehmigung Nr. 15, welche bestimmte Auffangtatbestände vorsieht, in Kraft tritt. Die Allgemeingenehmigungen im Bereich der Rüstungsgüter sollen noch weitestgehend auch um das Vereinigte Königreich erweitert werden. 

Darüber hinaus gelten ab dem 01.01.2021 auch die Ausfuhrbestimmungen der Verordnung (EU) 2019/125 („Anti-Folter-Verordnung“). Diesbezüglich ist allerdings eine Aufnahme des Vereinigten Königreichs in den begünstigten Länderkreis der Allgemeinen Genehmigung Nr. GEA 2019/125 (Anhang V der Anti-Folter-Verordnung) bereits in Aussicht gestellt. 

Zu den Details der vorstehend zusammengefassten Auswirkungen des BREXIT zum 01.01.2021 sowie darüberhinausgehend zu beachtenden Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Beantragung und Handhabung von Ausfuhrgenehmigungen, hat das BAFA nunmehr ein umfassendes Merkblatt „Brexit und Exportkontrolle“ auf seiner Website im Bereich „Ausfuhrkontrolle/Brexit“ veröffentlicht. Darüber hinaus hat auch die deutsche Zollverwaltung mit Datum vom 23.12.2020 die Rubrik „Fachthemen/Zölle/Brexit/Brexit und Außenwirtschaftsrecht“ auf ihrer Website aktualisiert. 

Zwar stellen sowohl das vorgenannten Merkblatt des BAFA als auch die seitens der Zollverwaltung veröffentlichten Informationen auf den rechtlichen Status Quo vor der Entscheidung für ein Freihandelsabkommen ab, jedoch stellt insbesondere die deutsche Zollverwaltung klar, dass das Vereinigte Königreich (ausgenommen Nordirland) ungeachtet eines Freihandelsabkommens ab dem 01.01.2021 als Drittland zu betrachten sein wird und demzufolge auch sämtliche Ausfuhrvorschriften anzuwenden sind.

Links

BAFA-Merkblatt "Brexit und Exportkontrolle"

Brexit und Außenwirtschaftsrecht

Quellen

Zoll.de

Bafa.de