Neue Vordrucke für Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren mit umstrittenen Änderungen

Mit BMF-Schreiben vom 22.12.2020 hat die Finanzverwaltung u. a. die neuen „Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2021" bekanntgegeben. Neben den Änderungen aufgrund des Steuersatzwechsels zum 01.01.2021 und einigen Folgewirkungen sowie der Erweiterung der Steuerschuldverlagerung auf Telekommunikationsleistungen an Wiederverkäufer, sind auch die umstrittenen „Ergänzenden Angaben“ zu den Minderungen der Bemessungsgrundlage sowie des Vorsteuerabzugs bei Uneinbringlichkeit des Entgelts aufgrund Insolvenz enthalten. Wirtschaftsverbände hatten sich bis zuletzt dafür stark gemacht, dass die letzten, zusätzlichen Pflichtangaben nicht aufgenommen werden, da dies erheblichen Mehraufwand für die Unternehmen bedeute und die IT- bzw. Buchhaltungssysteme die erforderlichen Angaben derzeit nicht abbilden können. Wie aus Unternehmenskreisen bekannt wurde, wird man nun vielfach manuell die Werte ermitteln müssen. 

Im Wesentlichen umfassen die neuen Vordrucke folgende Änderungen:

Innergemeinschaftliche Erwerbe

Sofern für innergemeinschaftliche Erwerbe, welche in der Zeit der temporären Steuersatzsenkung (01.07.2020 bis 31.12.2020 – 16 % oder 5 % USt-Satz) bewirkt wurden, aber deren Steuer erst nach dem 31.12.2020 entsteht (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG), sind diese in Zeile 36 (Kz. 95 und 98) zusammen mit den selbst errechneten Steuerbetrag einzutragen. 

Neue Steuerschuldverlagerung auf den Leistungsempfänger bei Telekommunikationsleistungen

Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, welche an einen Wiederverkäufer (Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist [§ 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG n. F.], sind in Zeile 42 [Kz. 84 und 85] mit einzutragen.

Nichtsteuerbare Umsätze – auch Fernverkauf betroffen

Die Kz. 45 wird im neuen Vordruck in Zeile 51 anzufinden sein. Alle „übrigen nichtsteuerbaren Umsätze“ sind hier zu deklarieren. Dies betrifft Leistungen, deren Leistungsort nicht im Inland ist und welche nicht anderweitig deklariert werden müssen. Vor allem sind auch die auf elektronischem Wege erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer (§ 3a Abs. 5 UStG) und die Lieferungen im neuen Fernverkauf (ab 01.07.2021 – neuer § 3c UStG) dort zu erfassen. Ausgenommen sind die Leistungen von Unternehmer, welche die 10.000 EUR-Grenze nicht überschreiten (§ 3a Abs. 5 S. 3 UStG bzw. § 3c Abs. 4 S. 1 UStG). 

Nachversteuerung aufgrund Steuersatzwechsel und Wechsel der Besteuerungsform

Beim Wechsel der Besteuerungsform (z. B. auf Anzahlungen beim Wechsel vom Kleinunternehmer zum Regelbesteuerer) oder bei Anzahlungen aufgrund der Anhebung der Steuersätze zum 01.01.2021 sind die Nachversteuerungs-Differenzen in Zeile 64 (Kz. 65) gesondert zu deklarieren. Dies betrifft vor allem Anzahlungen auf Lieferungen oder sonstigen Leistungen, deren Entgelt noch vor dem 31.12.2020 vereinnahmt wurde und bei denen der dann geltende Steuersatz von 16 % oder 5 % angewendet wurde. In diesen Fällen ist im Voranmeldungszeitraum der späteren Leistungsausführung (also nach dem 31.12.2020) die Differenz zu den dann geltenden Steuersätzen 19 % oder 7 % nachzuversteuern. So ist zum Beispiel bei einer Anzahlung, welche aufgrund einer Anzahlungsrechnung im Dezember 2020 mit 16 ausgestellt und vereinnahmt wurde, deren Leistung aber erst im Februar 2021 ausgeführt wird, im Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum für Februar 2021 die Differenz von 3 % nachzuversteuern. 

Hinweis: Nach dem BMF-Schreiben v. 04.11.2020 durfte die Anzahlungsrechnung auch bereits direkt mit 19 % (oder 7 %) ausgestellt werden, sodass die Steuer i. H. v. 19 % (oder 7 %) auf die Bemessungsgrundlage bei Entgeltvereinnahmung entstanden wäre und dann eine Angabe und Nachversteuerung in 2021 unterbleiben kann. Bei Fragen zur Anwendung der neuen Kz. aber auch zu den Steuersatzwechsel zum 01.01.2021 fragen Sie uns gern. Das USt-Team der AWB steht Ihnen gern zur Verfügung. 

Zusätzliche Angabe bei Minderung der Bemessungsgrundlage

Minderungen der Bemessungsgrundlagen sowie damit einhergehende Minderungen des Vorsteuerabzugs nach § 17 UStG sind grundsätzlich mit negativen Beträgen bei den steuerpflichtigen Umsätzen zu deklarieren. Nun müssen – erstmals in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2021 bzw. I. Quartal 2021 – die Minderungen der Bemessungsgrundlage sowie die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach § 17 Abs. 1 S. 1 und 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG („wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist“) zusätzlich neben den Angaben in den allgemeinen Kz. angegeben werden:

  • mit zusätzlichem Betrag separat in der Zeile 73 (Kz. 50) die Minderung der Bemessungsgrundlage und
  • mit zusätzlichem Betrag in Zeile 74 (Kz. 37) die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge.

Änderungen der Bemessungsgrundlage der innergemeinschaftlichen Erwerbe und bei Umsätzen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 17 Abs. 1 S. 5 UStG) sowie Änderungen bei der Steuer, welche der letzte Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG) schuldet sowie Änderungen bei der Einfuhrumsatzsteuer (§ 17 Abs. 3 S. 1 UStG) oder der Steuerschuld des Auslagerers (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG) sind nicht zusätzlich zu deklarieren. Mithin sind nur die Angaben bei der Minderung der Bemessungsgrundlage sowie Minderung des Vorsteuerabzugs bei „normalen“ steuerpflichtigen Lieferungen oder sonstigen Leistungen zusätzlich zu deklarieren, soweit es sich um Fälle handelt, bei denen das Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist. Der Nutzen der zusätzlichen Angabe ist umstritten. Der Aufwand für die Unternehmer offenbar hoch. Hier muss ein praktischer und praxisnaher Prozess geschaffen werden, um die zusätzlichen Angaben zu bewältigen. 

Das USt Team der AWB steht Ihnen bei Fragen rund um die Umsatzsteuer-Deklaration und weiteren Fragen zur Umsatzsteuer jederzeit gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an.

Link

Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2021

Quelle

Bundesministerium der Finanzen

 

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