Angaben in der ZM im Rahmen der Konsignationslagerregelung

Anmerkung zu: BMF-Schr. v. 28.01.2020

Praxisproblem

Nach § 18a UStG sind für Meldezeiträume nach dem 31.12.2019 in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) auch Angaben zu Lieferungen von Gegenständen, die im Rahmen eines Konsignationslagers (§ 6b UStG) in einen anderen EU-Mitgliedstaat versandt oder befördert werden und der Abnehmer der Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung feststeht, zu machen. Aus organisatorischen Gründen, die im Bereich des BZSt liegen, ist es übergangsweise nicht möglich, dass Unternehmer, die die Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG in Anspruch nehmen, die hierfür erforderlichen Angaben (§ 18a Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 2a UStG) i. R. d. bestehenden Verfahrens zur Abgabe der ZM vornehmen können.

Entscheidung

Die Verwaltung hat sich mit BMF-Schreiben v. 28.01.2020 zu dieser Übergangssituation geäußert.

Zur Erfüllung der bestehenden Meldepflichten und damit auch zur Erfüllung der Vorausset¬zung nach § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG ist es erforderlich, dass die betreffenden Unternehmer für Meldezeiträume nach dem 31.12.2019 bei Vorliegen entsprechender Tatbestände eine Meldung über Beförderungen oder Versendungen i. S. d. § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG an das BZSt übermitteln. Soweit Unternehmer auch auf Grund des Vorliegens anderer Tatbestände nach § 18a Abs. 1 bis 3 UStG zur Abgabe einer ZM für Meldezeiträume nach dem 31.12.2019 verpflichtet sind, ist diese nach dem bekannten Verfahren an das BZSt zu übermitteln.

Daneben ist eine Meldung über Beförderungen oder Versendungen i. R. d. Konsignationslagerregelung des § 6b Abs, 1 UStG zu übermitteln. Für die Meldezeiträume und Abgabefristen der Meldung über Beförderungen oder Versendungen i. S. d. § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG gelten die Regelungen des § 18a Abs. 1 bis 3 UStG analog.

Der für die Meldung über Beförderungen oder Versendungen i. S. d. § 6b Abs. 1 UStG zu verwendende Vordruck ist auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) bereitgestellt. Die erforderlichen Angaben können direkt online in den Vordruck eingegeben und übermittelt werden.

Soweit erforderlich, kann der Vordruck nach entsprechendem Download auch offline ausgefüllt werden und auf einem sicheren Übertragungsweg an das De-Mail-Postfach des BZSt (konsignationslager@bzst.de-mail.de) übermittelt werden.

Das BZSt erteilt eine Bestätigung über die Übermittlung der Meldung. Bei Nutzung des Online-Vordrucks wird diese mittels einer Übermittlungsbestätigung direkt am Bildschirm angezeigt. Bei Übermittlung über De-Mail wird die Bestätigung an das De-Mail-Postfach des Absenders gesendet.

Praxishinweis

Weitere Informationen zum Verfahren sind auf der Homepage des BZSt (www.bzst.de) veröf-fentlicht.

Unternehmer i. S. d. § 2 UStG, die Beförderungen oder Versendungen i. S. d. § 6b Abs. 1 UStG (Konsignationslagerregelung) ausgeführt haben, sind verpflichtet, hierüber eine Meldung abzugeben.
In der Meldung sind ausgeführte Beförderungen oder Versendungen i. S. d. Konsignationslagerregelung anzugeben. Ausgeführte Beförderungen oder Versendungen bzw. Rückbeförderungen oder Rückversendungen sind unter Angabe der USt-IdNr. des vorgesehenen Erwerbers und des jeweiligen Tatbestandes in der Meldung anzugeben. Im Falle des Erwerberwechsels ist zusätzlich zur USt-IdNr. des vorgesehenen Erwerbers auch die USt-IdNr. des ursprünglichen vorgesehenen Erwerbers anzugeben.
Die Meldung ist - wie die ZM - bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraumes an das BZSt zu übermitteln (§ 18a UStG).
In Abhängigkeit von den jeweiligen Voraussetzungen kommt als Meldezeitraum für die Übermittlung der Meldung der Kalendermonat, das Kalendervierteljahr oder in Ausnahmefällen das Kalenderjahr in Betracht (§ 18a Abs. 1-3 UStG).
In der Meldung sind die folgenden Tatbestände anzugeben:

  • Beförderung oder Versendung = Ziffer 1

Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates für Zwecke einer Lieferung des Gegenstandes nach dem Ende dieser Beförderung oder Versendung an einen Erwerber und Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6b Abs. 1 UStG.

  • Rückbeförderung oder Rückversendung = Ziffer 2

Der Gegenstand gelangt innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Beförderung oder Versendung aus dem Bestimmungsmitgliedstaat in den Abgangsmitgliedstaat zurück (§ 6b Abs. 4UStG).

  • Erwerberwechsel = Ziffer 3

An die Stelle des ursprünglichen vorgesehenen Erwerbers tritt vor dem Zeitpunkt der Lieferung ein anderer Erwerber (§ 6b Abs. 5 UStG).

Die Meldung über ausgeführte Beförderungen oder Versendungen i. S. d. Konsignationslagerregelung kann direkt über ein Online-Formular, das auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de ) bereitgestellt ist, ausgefüllt und übermittelt werden. Das bereitgestellte Formular kann auch nach entsprechendem Download offline ausgefüllt werden und anschließend authentifiziert von einer registrierten De-Mail-Adresse an das De-Mail-Postfach des BZSt - Konsignationslager[at]bzst.de-mail.de - übermittelt werden.

Beispiele für Eintragungen in den Meldungen enthält das PDF-Dokument auf der Homepage des BZSt

 

 

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