Soforthilfeproramme Corona-Krise

Bund und Länder haben inzwischen verschiedene Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung von Unternehmen in der Corona-Krise ergriffen.

Um diese in Anspruch nehmen zu können, wurden auch Formulare aufgelegt, die zur Identifikation des Antragstellers auch steuerliche Angaben verlangen.

Als steuerliches Zuordnungsmerkmal eignet sich in allen Fällen die Angabe der Steuernummer und des zuständigen Finanzamts sowie bei natürlichen Personen zusätzlich die Steuer-Identifikationsnummer i. S. d. § 139b AO.

Ohne diese Angaben ist es der Finanzverwaltung nur schwer möglich, die geleistete und zu versteuernde Soforthilfe einem konkreten Steuerfall zuzuordnen und ihre Erfassung in der Gewinnermittlung zu überprüfen.

Bundesweit gibt es folgende zuständigen Behörden oder Stellen in den Ländern, die Anträge auf finanzielle Unterstützung annehmens. Link.

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