Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Anmerkung zu: BMF-Schr. v. 09.04.2020

Praxisproblem

Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen wurden mit BMF-Schreiben v. 09.04.2020 verschiedene erleichternde Verwaltungsregelungen, z. B. auf dem Gebiet des Gemeinnützigkeitsrechts (Spendenaktionen, sonstige Zuwendungen) getroffen. Auch im Bereich der USt regelt das BMF-Schreiben Vergünstigungen. Diese Maßnahmen gelten für die getroffenen Unterstützungsmaßnahmen, die vom 01.03.2020 bis längstens zum 31.12.2020 durchgeführt werden.

Entscheidung

Im Bereich der USt regelt das BMF-Schreiben, dass die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummern 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein können, wenn die überlassenen Leistungen insbes. in Bereichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Für Überlassungsleistungen von bzw. an andere Unternehmer greift die Umsatzsteuerbefreiung nicht.

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbes. Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

Praxishinweis

Bei der Spende aus dem Unternehmensvermögen (z. B. von Atemschutzmasken, Schutzanzügen und –handschuhen, Desinfektionsmitteln) aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus handelt es sich um Sachspenden. Diese stellen grds. unentgeltliche Zuwendungen dar, die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt sind und unterliegen grds. als sog. „unentgeltliche Wertabgabe“ nach § 3 Abs. 1b UStG der USt, sofern der (später gespendete) Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Auf die Besteuerung solcher unentgeltlicher Wertabgaben wird bis zum 31.12.2020 also aus Billigkeitsgründen verzichtet.

Weitere Erleichterungen für unmittelbar und nicht nur unerheblich von der Corona-Krise Betroffene, wie z. B. zur Stundung von Steuern, im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen und zur Anpassung der Vorauszahlungen, ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 19.03.2020 - IV A 3 - S 0336/19/10007 :002 und den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.03.2020.

 

 

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