USt-Maßnahmen im Corona-Steuerhilfegesetz vom Bundeskabinett beschlossen

Der Entwurf einer Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) wurde am 30.04.2020 per E-Mail den Bundesressorts zur Stellungnahme und den Ländern und Verbänden zur Unterrichtung übersandt.

Das Bundeskabinett hat am 06.05.2020 diesen Gesetzentwurf beschlossen und ins förmliche Gesetzgebungsverfahren übergeleitet.

Der Gesetzentwurf enthält mehrere Maßnahmen aus dem steuerlichen Bereich zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Das Vorhaben soll in der ersten Jahreshälfte 2020 abgeschlossen werden.

Das Gesetz enthält Maßnahmen das UStG betreffend aber Änderungen zu Zuschüssen für das Kurzarbeitergeld und Rückwirkungszeiträume im UmwStG.

Umsatzsteuerrechtlich ist Folgendes vorgesehen:

Steuersatzermäßigung Gastronomie

In § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG soll eine neue Steuersatzermäßigung (7 %) eingeführt werden für die „nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.“

Nach Art. 98 Abs. 2 i. V. m. Anhang III Nr. 12a MwStSystRL können die Mitgliedstaaten auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (im Sprachgebrauch des UStG: Sonstige Leistungen) einen ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden. Die Abgabe von alkoholischen und/oder alkoholfreien Getränken kann von dieser Ermäßigung ausgenommen werden. Mit dem neuen § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG soll diese unionsrechtliche Option in nationales Recht umgesetzt werden. Die Änderung soll die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gastronomiebranche abmildern und daher zeitlich begrenzt werden. Von der Steuersatzermäßigung profitieren auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum Normalsteuersatz erbracht haben. Im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen sind gastronomische Betriebe auf Grund der strengen Hygiene- und Abstandsvorschriften besonders schwer und langanhaltend von der COVID-19-Pandemie betroffen. Allerdings wird erwartet, dass sich die Situation auch in diesem Bereich bis Mitte des Jahres 2021 wieder normalisiert, so dass eine Befristung der Maßnahme angezeigt sei. Der Gesetzgeber erwartet durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes eine Stimulierung der Nachfrage und eine Belebung der Konjunktur. Er wird beobachten, wie sich die Änderung auf die Umsätze und Abgabepreise auswirken wird.

Betroffene Unternehmen sollten die allgemeinen Besonderheiten bei einer Steuersatzänderung in die Überlegungen einbeziehen und die Umstellungen rechtzeitig vorplanen.

Anwendungsregelung zu § 2b UStG (öffentliche Hand) – Verlängerung der Übergangsfrist bis 31.12.2022

In den Anwendungsregelungen des § 27 UStG soll ein neuer Absatz 22a eingefügt werden wie folgt:

„(22a) Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß § 27 Abs. 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 01.01.2021 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt sie auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2023 ausgeführt werden. Die Erklärung kann auch für Zeiträume nach dem 31.12.2020 nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Es ist nicht zulässig, den Widerruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen zu beschränken.“

Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Bundesrat in seiner 984. Sitzung am 20.12.2019 eine Entschließung gefasst hatte, durch die er die Bundesregierung aufforderte, die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG bis zum 31.12.2022 zu verlängern. Dieser Vorschlag wird nunmehr aufgegriffen. Die meisten juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) hatten sich im Rahmen der bisherigen Übergangsregelung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG dafür entschieden, § 2b UStG für Umsätze vor dem 01.01.2021 noch nicht anzuwenden. Im Zuge des Übergangs zu der Neuregelung des § 2b UStG mussten die bisher praktizierten Formen der Zusammenarbeit von den jPöR auf den Prüfstand gestellt und ggf. entsprechend angepasst werden, um auch künftig den umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen zu genügen. Der seit dem Jahr 2016 laufende Übergangszeitraum war aus Sicht des Gesetzgebers grds. ausreichend bemessen und oft sind die erforderlichen Anpassungen auch bereits vorgenommen worden oder stehen vor dem Abschluss. In einer namhaften Zahl von Fällen (so die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 27 Abs. 22a UStG) konnten aber noch nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, wie aus entsprechenden Eingaben von Betroffenen, Schreiben von Verbänden und aus dem politischen Raum an die Bundesregierung deutlich geworden sei. Die Beibehaltung des bisherigen Endes der Übergangsfrist würde hier nachhaltige Folgen für die interkommunale Zusammenarbeit, die Daseinsvorsorge sowie die Leistungsfähigkeit insbes. der Kommunen, aber auch anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts haben. Diese Situation habe sich durch die aktuelle COVID-19-Pandemie deutlich verschärft. Die Kommunen, aber auch andere jPöR, seien mit der akuten Krisenbekämpfung stark belastet und würden es mit der Bewältigung der Krisenfolgen auch auf absehbare Zeit bleiben. Die begrenzten personellen Ressourcen und Sachmittel müssten hier konzentriert werden und stünden für andere Aufgaben nur noch sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Arbeiten zur Umsetzung der Neuregelung des § 2b UStG seien dadurch weitgehend zum Erliegen gekommen und es sei unklar, wie lange die Verzögerungen anhalten werden. Auch aus diesen Gründen sei eine Verlängerung der Übergangsfrist dringend geboten.

Die genannten Gemeinwohlgründe müssten abgewogen werden gegen die Wettbewerbsinteressen der privaten Wirtschaftsteilnehmer. In dem bereits seit 2016 laufenden Übergangszeitraum konnte eine wesentliche Verzerrung des Wettbewerbs bislang nicht festgestellt werden und es ist nicht damit zu rechnen, dass sich eine solche bei einer Verlängerung um zwei Jahre ergeben wird. Die geplante Verlängerung der Übergangsregelung sei der EU-Kommission bekannt und werde von ihr nicht beanstandet.

Beide Maßnahmen erfordern in der Umsetzung eine genaue Betrachtung des Anwendungsbereichs und der vorhandenen Situation beim Unternehmer. Bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt es nun neue Abgrenzungen zur treffen und die Prozesse anzupassen sowie den Umstellungszeitraum im Blick zu behalten. Fehlerhaft zu viel ausgewiesene USt wird weiterhin nach § 14c UStG geschuldet, so dass hier eine entsprechende Anpassung notwendig ist.

Das USt-Team der AWB unterstützt gern mit Rat und Tat.

Auch wenn die juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch die Verlängerung der Übergangsfrist in § 2b UStG mehr Zeit gewonnen haben, so zeigt sich, dass die Projekte dennoch im erforderlichen Umfang begonnen oder fortgesetzt werden sollten. Die Herausforderungen sind teilweise groß. Aber das Corona-Steuerhilfegesetz gibt nun entsprechend mehr Zeit.

Das USt-Team der AWB hilft Ihnen gern weiter, die Umstellungsprojekte fortschreiten zu lassen.  

 

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