Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Warenverkehr mit den ESA-Staaten

Mit Beschluss Nr. 1/2020 des WPA-Ausschusses vom 14. Januar 2020 wurde ein geändertes Protokoll 1 zum Interimsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrikas einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits veröffentlicht, durch das einige Bestimmungen geändert wurden.

Dieser Beschluss ist am 31.03.2020 in Kraft getreten.

Die Datenbank WuP online wird zeitnah aktualisiert.

Nach Veröffentlichung einer Bekanntgabe des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen soll die Methode zur Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung auf das System des registrierten Ausführers umgestellt werden.

Diese Umstellung soll voraussichtlich zum 01.09.2020 in Kraft treten.

Links

Fachmeldung vom 07.04.2020

Beschluss Nr. 1/2020 des WPA-Ausschusses

Quellen

Generalzolldirektion

EUR-Lex


ATLAS-Probebetrieb

Allgemeines

Der Probebetrieb stellt ein unverbindliches Serviceangebot der Zollverwaltung dar und dient ausschließlich Teilnehmern mit zertifizierter Software zu Schulungs- und Test-, gegebenenfalls auch zu Demonstrationszwecken. Ein Anspruch auf Probebetrieb kann daraus nicht abgeleitet werden.

Im Probebetrieb wird Teilnehmern die Möglichkeit geboten, Zollanmeldungen jeder Art an virtuelle Zollstellen (Testzollstellen) zu senden und dem Echtbetrieb entsprechende Reaktionen zu erhalten. Im Vordergrund stehen fachliche Tests und Schulungsmaßnahmen des Teilnehmers. Da die Probebetriebsumgebung hinsichtlich Performance und personeller Ressourcen nicht dem Echtbetrieb entspricht, können keine Lasttests durchgeführt werden.

Im Probebetrieb können alle für einen ATLAS-Teilnehmer relevanten Bereiche der Zollabfertigung abgebildet werden. Die an Testzollstellen übersandten Daten entfalten keine rechtliche Wirkung. Ihre Anträge bleiben ohne abgaben- oder bußgeldrechtliche Folgen.

Einen grundsätzlich zeitlich befristeten Probebetrieb (derzeit für 4 Wochen möglich) beantragen Sie, indem Sie das ausgefüllte Formular 0878 an die Generalzolldirektion - Dienstort Weiden - Teilnehmermanagement senden.

Formulare stehen Ihnen unter ATLAS-Publikationen sowie im Servicebereich unter Formulare & Merkblätter zur Verfügung.

Brexit

Der ATLAS-Probebetrieb bietet die Möglichkeit, Modalitäten des Brexit für den Verfahrensbereich Ausfuhr zu testen. Auf Grund dem beigetretenen Versandübereinkommen können Vorgänge mit Art der Anmeldung = EU nach Großbritannien (GB) zu Testzwecken im Probebetrieb eröffnet werden. Anmelder mit "GB-EORI-Nummern" werden abgelehnt und Ausgangszollstellen in GB können nicht mehr angemeldet werden.

Für die weiteren ATLAS-Verfahrensbereiche ist eine vorzeitige Umsetzung des Brexit im Probebetrieb nicht vorgesehen.

Anmeldung einer EU-MRA-Nummer

Auf der Grundlage des Mutual Recognition Agreement (MRA) können sich Wirtschaftsbeteiligte drittländischer Partnerländer in den Verfahren Versand und EAS auch mittels einer TCUI-Nummer identifizieren. Diese Möglichkeit besteht für alle fachlichen Beteiligten, von denen rechtlich keine Ansässigkeit in der EU gefordert ist und denen ein dem AEO entsprechender Status anerkannt wurde (MRA). Das Format entspricht der bis zu 17-stelligen EORI-Nummer.

Diese neue Identifikationsmöglichkeit kann im Probebetrieb in den genannten Verfahren getestet werden. Als fachlich Beteiligte können in Testnachrichten die folgenden MRA-Testnummern genutzt werden:

  • JPP100EUMRA1234Z0
  • JP0Z1
  • CHH110EUMRA1234Z9
  • CH0Z2
  • USU110EUMRA12ABZ5
  • US0Z3

ATLAS-Registriernummer; Vergabe von weiteren Dienststellenschlüsseln aus technischen Gründen

An Dienststellen, bei denen die Gefahr besteht, dass der vorhandene Nummernkreis der ATLAS-Registriernummer nicht ausreicht, wird über einen weiteren vergebenen Dienststellenschlüssel ein zusätzlicher Belegkreis geschaffen (siehe ATLAS-Info 3186/2019).

Um dies im ATLAS-Probebetrieb testen zu können, wurde die Dienststelle 5874 (Zollamt Grenze/Straße) so konfiguriert, dass bei der Vergabe von Arbeitsnummern (Belegkreis A) und Registriernummern der Belegkreise B, C, D und E ein zusätzlich vergebener Dienststellenschlüssel genutzt wird. Hierfür wurde die Dienststelle "Zollamt Grenze/Straße Überlauf-DSt" mit dem Dienststellenschlüssel 5883 neu eingerichtet.

Hinweise zur Nutzung des Probebetriebs

Nutzer des Probebetriebes erhalten zu ihren gesendeten Initialnachrichten die automatisch generierten Antwortnachrichten. Anforderungen von speziellen Abfertigungsmaßnahmen oder Prüfungen, zum Beispiel die Anordnung von Beschaumaßnahmen, abweichende Festsetzungen usw., ebenso wie Fragen, die im Rahmen des Probebetriebes auftreten, sind während der üblichen Bürozeiten an die genannten Kontaktdaten zu richten.

Im Einfuhrbereich können Sie jederzeit, also auch außerhalb der Bürozeiten, ohne die Einschaltung von Personal der Testzollstellen, unter Nutzung der Funktion "Turboabfertigung" testen. Durch die Turboabfertigung werden vereinfachte Zollanmeldungen, Anschreibemitteilungen und Einzelzollanmeldungen automatisch angenommen, zum Zielverfahren überlassen bzw. ein Eingangsabgabenbescheid auf Basis der Anmeldedaten erzeugt.

Im Ausfuhr- und Versandbereich können Sie im Rahmen der Bewilligung zur Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen bei der Ausfuhr von Waren (bisher zugelassener Ausführer ZA) bzw. zugelassener Versender (ZV) oder Empfänger (ZE) Anmeldungen ebenfalls außerhalb der Bürozeiten an die Testzollstellen senden. Diese werden dort ohne Mitwirkung eines Benutzers automatisch vom ATLAS-System bearbeitet und zum beantragten Verfahren überlassen, da die Wartezeiten in den Testbewilligungen standardmäßig ausgesetzt sind.

Versand- oder Ausfuhranmeldungen können im Normalverfahren nicht automatisch systemseitig bearbeitet werden. In diesen Fällen sowie bei Unregelmäßigkeiten muss das Personal der Testzollstelle manuell eingreifen. Diese Eingriffe erfolgen nur auf besondere Anforderung des Teilnehmers.

Im Probebetrieb werden die Nachrichten an allen Dienststellen mehrmals täglich archiviert und an die Hauptzollämter verteilt. Ergänzende Zollanmeldungen und Bestandsaufzeichnungen können erst dann übermittelt werden, wenn die entsprechende Befund-CUSTAX zur vZA/AZ zugegangen ist und die Daten an die Abrechnungszollstelle verteilt wurden.

Verfügbarkeit der Testzollstellen

Für routinemäßige Wartungsmaßnahmen sind freitags ab ca. 13:00 Uhr Wartungsfenster vorgesehen. Die Testsysteme sind dann gegebenenfalls stundenweise nicht verfügbar.

Darüber hinaus stehen die in Klammer genannten Testumgebungen wegen umfangreicher Pflegemaßnahmen nach derzeitigen Planungen an folgenden Terminen ganztägig nicht zur Verfügung.

  • 15.05.2020 (ATLAS, AES)
  • 04.09.2020 (ATLAS, AES)
  • 25.09.2020 (ATLAS, AES)
  • 27.11.2020 (ATLAS, AES)
  • 05.03.2021 (ATLAS, AES)

Bitte beachten Sie, dass Änderungen dieser Termine nicht ausgeschlossen werden können. Es wird daher dringend empfohlen, die angekündigten Ausfallzeiten regelmäßig zu überprüfen.

Hinweis

Die Probebetriebs- und Zertifizierungssysteme stehen nach derzeitigen Planungen vom 13. bis 24.07.2020 wegen umfangreicher Wartungsarbeiten nicht für den Nachrichtenaustausch zur Verfügung. Nach der Freigabe der Systeme für die Teilnehmer (voraussichtlich am 28.07.2020) können die Systeme wieder genutzt werden.

Die Umstellung der Probetriebs- und Zertifizierungssysteme auf ATLAS 9.1 und AES 3.0 ist vom 18.01. bis 05.02.2021 geplant. Während der Umstellungsarbeiten stehen die Systeme nicht für den Nachrichtenaustausch zur Verfügung. Nach der Freigabe der Systeme für die Teilnehmer (voraussichtlich am 09.02.2021) besteht die Möglichkeit, noch vor der Umstellung der Produktivsysteme, erste Erfahrungen mit dem geänderten Systemverhalten zu sammeln.

Mit der Umstellung der Probebetriebs- und Zertifizierungssysteme müssen auch die Pflegesysteme angepasst werden. Die Pflege von Testnummern für den Probebetrieb und die Zertifizierung ist daher bis zum Ende aller Umstellungsarbeiten nicht oder nur eingeschränkt möglich. Bitte beantragen Sie Änderungen Ihrer Teststammdaten, die nach dem Ende der angekündigten Ausfallzeit benötigt werden, rechtzeitig vor den Wartungsarbeiten.

Link

Fachmeldung vom 27.04.2020

Quelle

Zoll.de


Warenverkehr mit dem Königreich Kambodscha

Mit Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/550 der Kommission vom 12. Februar 2020, Amtsblatt EU L 127/1 vom 22.04.2020, gab die Europäische Kommission eine Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 hinsichtlich der vorübergehenden Rücknahme von Präferenzregelungen für bestimmte Waren mit Ursprung im Königreich Kambodscha bekannt.

In Anhang II erhalten der Text und die Tabelle unter der Überschrift "Länder, die nach der allgemeinen Regelung nach Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a begünstigt, aber für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land vorübergehend von dieser Regelung ausgenommen sind" folgende Fassung:

Spalte A: Alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union

Spalte B: Name

Spalte C: HS-Codes der Waren, für die die in Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a genannten Zollpräferenzen vorübergehend zurückgenommen wurden

ABC
KHKambodscha4201 00, 4202, 4203, 4205 00, 4206 00, 6103 41, 6103 43, 6103 49, 6105, 6107, 6109, 6115 10, 6115 21, 6115 22, 6115 29, 6115 95, 6115 96, 6115 99, 6203 41, 6203 43, 6203 49, 6205, 6207, 6211 32, 6211 33, 6211 39, 6211 42, 6211 43, 6211 49, 6212, 6403 19, 6403 20, 6403 40, 6403 51, 6403 59, 6403 91, 6403 99, 6405, 6406

In Anhang IV erhalten der Text und die Tabelle nach der ersten Tabelle unter der Überschrift "Länder, die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c begünstigt sind" folgende Fassung:

Länder, die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c begünstigt, aber für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land vorübergehend von dieser Regelung ausgenommen sind

Spalte A: Alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union

Spalte B: Name

Spalte C: HS-Codes der Waren, für die die in Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c genannten Zollpräferenzen vorübergehend zurückgenommen wurden:

ABC
KHKambodscha1212 93, 4201 00, 4202, 4203, 4205 00, 4206 00, 6103 41, 6103 43, 6103 49, 6105, 6107, 6109, 6115 10, 6115 21, 6115 22, 6115 29, 6115 95, 6115 96, 6115 99, 6203 41, 6203 43, 6203 49, 6205, 6207, 6211 32, 6211 33, 6211 39, 6211 42, 6211 43, 6211 49, 6212, 6403 19, 6403 20, 6403 40, 6403 51, 6403 59, 6403 91, 6403 99, 6405, 6406

Die vorübergehende Rücknahme gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 gilt nicht für Einfuhren von Waren, die sich am 12. August 2020 bereits auf dem Weg in die Union befinden, sofern der Bestimmungsort dieser Waren nicht geändert werden kann. In diesem Fall ist ein Nachweis in Form eines Frachtbriefs erforderlich.

Diese Verordnung gilt ab dem 12.08.2020.

Link

Fachmeldung vom 27.04.2020

Quelle

Zoll.de


Coronakrise: Zölle

Die derzeitige Lage im Zusammenhang mit der weltweiten COVID-19-Pandemie hat erhebliche Einschränkungen und Veränderungen in Wirtschaft und Gesellschaft zur Folge. Um diesen Umständen Rechnung tragen zu können, werden vorübergehende Verfahrenserleichterungen und Modifizierungen umgesetzt.

Elektronische Kommunikation
Informationen zum elektronischen Versenden von Dokumenten, Unterlagen und zollrechtlichen Bewilligungen

Fristen
Informationen zur Heilungsmöglichkeit bei Versäumnissen

Zahlungserleichterungen
Informationen zu den Vorrausetzungen für Stundungen

Zollbehandlung
Informationen zu den Auswirkungen auf den Warenverkehr und den Umgang mit Hilfsgütern

Hilfsgüter
Informationen zur Einfuhr von Hilfsgütern

Fragen und Antworten
Antworten auf häufig gestellte Fragen

Hinweis
Tagaktuelle Informationen zum neuartigen Coronavirus werden auf den Websites des Robert Koch-Instituts und des Bundesministeriums für Gesundheit zur Verfügung gestellt.
Robert Koch-Institut
Bundesministerium für Gesundheit

Link

Fachmeldung vom 27.04.2020

Quelle

Zoll.de


Anmeldung von E-Commerce-Sendungen in ATLAS-SumA

In ATLAS-SumA ist es bislang nicht möglich, einen Beipack anzumelden. Die Anmeldung eines Beipacks ist jedoch regelmäßig erforderlich, wenn ein Packstück mehrere Warenarten enthält. Insbesondere bei Sendungen im E-Commerce werden regelmäßig verschiedenartige Waren (d. h. mehrere Warenpositionen) in einem Paket eingeführt. In diesen Fällen kann in ATLAS-SumA die Warenbezeichnung nicht entsprechend der Vorgaben des Titels V des Merkblatts zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen angemeldet werden.

Für E-Commerce-Sendungen wird es daher zugelassen werden, dass mehrere Warenarten in einer Position zusammengefasst werden können, wenn sich diese in einem Packstück (z. B. einem Paket, Verpackungscode PC) befinden. Diese Ausnahme vom Grundsatz, dass für jede Ware eine Position anzumelden ist, findet vorübergehend Anwendung bis zur Anpassung von ATLAS-SumA an den UZK, wobei auch die Beipack-Anmeldung ermöglicht werden soll.

Damit ersichtlich ist, dass von dieser Regelung Gebrauch gemacht wird, sollte der Warenbezeichnung der Begriff "eCommerce" vorangestellt werden (z. B. Position 1. eCommerce Bücher, DVDs).

Problem dieser Übergangslösung ist, dass eine 1:1-Referenzierung zwischen ESumA und SumA-Positionen nicht eingehalten werden kann. Die Anmelder sollten bei Inanspruchnahme der o.g. Regelung in ATLAS-SumA jeweils auf die erste Position der ESumA referenzieren.

Link

Fachmeldung vom 28.04.2020

Quelle

Zoll.de


EU und Mexiko schließen Verhandlungen über neues Handelsabkommen ab

Die Europäische Union und Mexiko haben am 28.04.2020 das letzte noch ausstehende Element der Aushandlung ihres neuen Handelsabkommens abgeschlossen. Handelskommissar Phil Hogan und die mexikanische Wirtschaftsministerin Graciela Márquez Colín einigten sich telefonisch über den genauen Umfang der wechselseitigen Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte und ein hohes Maß an Vorhersehbarkeit und Transparenz bei öffentlichen Vergabeverfahren. Somit ist für die EU und Mexiko der Weg frei für die Unterzeichnung und Ratifizierung dieses Abkommens gemäß ihren jeweiligen Regeln und Verfahren.

EU-Handelskommissar Phil Hogan erklärte hierzu: „Auch wenn unsere Bemühungen in letzter Zeit hauptsächlich auf die Bewältigung der Coronavirus-Krise ausgerichtet waren, haben wir ebenfalls Anstrengungen unternommen, um unsere Agenda für einen offenen und fairen Handel voranzutreiben, was weiterhin von großer Bedeutung ist. Offenheit, Partnerschaften und Zusammenarbeit werden für den Wiederaufbau unserer Wirtschaft nach dieser Pandemie noch größere Bedeutung erlangen. Ich freue mich daher sehr, dass unsere mexikanischen Partner und wir ähnliche Auffassungen vertreten und dass unsere kontinuierliche Arbeit nun Früchte tragen könnte. Die heutige Einigung ist ein klarer Beleg für unser gemeinsames Engagement, unsere Agenda der Partnerschaft und Zusammenarbeit voranzubringen. Dieses Abkommen wird, sobald es in Kraft getreten ist, sowohl der EU als auch Mexiko dabei helfen, ihre jeweilige Wirtschaft zu unterstützen und die Beschäftigung anzukurbeln.“

Im Rahmen des neuen EU-Mexiko-Abkommens wird praktisch der gesamte Warenhandel zwischen der EU und Mexiko zollfrei vonstattengehen. Darüber hinaus werden in dem Abkommen fortschrittliche Regeln zur nachhaltigen Entwicklung festgelegt, wie die Verpflichtung zur wirksamen Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens. Dies ist zudem das erste Mal, dass sich die EU in Fragen des Investitionsschutzes mit einem lateinamerikanischen Land einigt. Durch einfachere Zollverfahren werden die Ausfuhren weiter gefördert.

Das umfassendere Globalabkommen, dessen Bestandteil das Handelsabkommen ist, deckt auch den Schutz der Menschenrechte ab und enthält ferner Kapitel über politische Kooperation und Entwicklungszusammenarbeit. Das Abkommen mit Mexiko wird außerdem das erste von der EU jemals geschlossene Handelsabkommen sein, das Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung enthält und Maßnahmen gegen Bestechung und Geldwäsche vorsieht.

Mexiko ist der wichtigste Handelspartner der EU in Lateinamerika mit einem bilateralen Warenhandel im Wert von 66 Mrd. EUR und einem Handel mit Dienstleistungen im Wert von weiteren 19 Mrd. EUR (Daten von 2019 bzw. 2018). Der Wert der Warenausfuhren der EU nach Mexiko beträgt mehr als 39 Mrd. EUR pro Jahr. Der Warenhandel zwischen der EU und Mexiko hat sich seit dem Inkrafttreten des ursprünglichen Abkommens im Jahr 2001 mehr als verdreifacht. Das modernisierte Handelsabkommen wird dazu beitragen, dieses starke Wachstum weiter anzukurbeln.

Nächste Schritte

Die rechtliche Überarbeitung des Abkommens wird derzeit abgeschlossen. Nach Abschluss des Verfahrens wird das Abkommen in alle EU-Sprachen übersetzt. Nach der Übersetzung wird der Kommissionsvorschlag dem Rat und dem Europäischen Parlament zur Unterzeichnung und zum Abschluss zugeleitet.

Hintergrund

Das Handelsabkommen ist Teil eines umfassenderen Globalabkommens, das den Rahmen für die Beziehungen der EU zu Mexiko vorgibt und Fragen von gemeinsamem Interesse abdeckt, die allgemeinerer Natur sind und über Handelsbelange hinausgehen, wie Fragen der Politik, des Klimaschutzes und der Menschenrechte. Mexiko war 1997 das erste Land in Lateinamerika, das ein Globalabkommen mit der EU unterzeichnet hat. Die EU und Mexiko nahmen die Verhandlungen über das neue, modernisierte Abkommen im Mai 2016 auf. Zwei Jahre später, im April 2018, erzielten sie eine grundsätzliche Einigung, wobei einige technische Fragen noch offen blieben. Darüber besteht nun vollständige Einigung.

Link

Fachmeldung vom 28.04.2020

Quelle

Europäische Kommission


Themenkomplex „Covid-19“ – Einfuhr medizinischer Hilfsgüter; Ausfuhr Persönlicher Schutzausrüstung

Einfuhr: Erforderliche Angaben zur Unterlagencodierung 9DFA

Eine ATLAS-Meldung informiert über erforderliche Angaben zur neuen Unterlagencodierung 9DFA „Einfuhr von medizinischen Hilfsgütern aufgrund der Corona-Situation“.

Die Bescheinigungsbereichszuordnung der Unterlagencodierung 9DFA „Einfuhr von medizinischen Hilfsgütern aufgrund der Corona-Situation“ macht laut ATLAS-Info systemtechnisch zwingend die Angaben von Nummer und Datum der Unterlagencodierung erforderlich. Da es sich bei der Unterlagencodierung um eine fiktive Unterlage handelt, können als Datum das Erstellungsdatum der Zollanmeldung und als Nummer die Begriffe „Corona“ oder „ohne“ verwenden werden.

Link

ATLAS – Info 0030/20

Quelle

Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)


Ausfuhr von persönlicher Schutzausrüstung – Update

Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/568 (DVO (EU) 2020/568) neuerliche Beschränkungen zur Ausfuhr bestimmter persönlicher Schutzausrüstung (PSA) erlassen. Danach bedarf die Ausfuhr der in Anhang I der DVO (EU) 2020/568 genannten PSA einer Ausfuhrgenehmigung. Im Vergleich zu den vorausgegangenen Beschränkungen, wurde der Güterkreis reduziert. Erfasst werden jedoch auch weiterhin bestimmte Schutzbrillen und Visiere, Mund-Nasen-Schutzausrüstung sowie Schutzkleidung. Gemäß Artikel 2 Abs. 4 DVO (EU) 2020/568 finden die Maßnahmen keine Anwendung auf Ausfuhren in bestimmte, dort genannte Länder bzw. Gebiete. Beschränkungsfrei ist nunmehr die Ausfuhr in die Balkanstaaten (Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Republik Nordmazedonien und Serbien). Die Durchführungsverordnung trat am 26.04.2020 in Kraft und gilt für einen Zeitraum von 30 Tagen.

Zu einzelnen Fragen im Umgang mit der DVO hat die EU-Kommission am 29.04.2020 FAQs veröffentlicht, die Hilfestellungen bei Auslegung und Anwendung geben sollen.

Zudem teilte die deutsche Zollverwaltung in diesem Zusammenhang jüngst mit, dass – wie schon zuvor bei der DVO (EU) 2020/402 – folgende Genehmigungscodierungen im Rahmen des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens zu verwenden sind: „C086“ für die von Anhang I der DVO (EU) 2020/568 erfasste Schutzausrüstung. Für nicht erfasste Güter gibt es die Negativcodierung „Y975“.

Links

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/568

Handbuch Genehmigungscodierung der deutschen Zollverwaltung

FAQs der EU-Kommission

Quellen

EUR-Lex

zoll.de

Europäische Kommission


Aktualisierung der Ausfuhrliste und Aufnahme der Verpflichtung zur Angabe des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers in der Ausfuhranmeldung

14. Verordnung zur Änderung der AWV – insb. Aktualisierung der Ausfuhrliste

Am 20.04.2020 wurde im Bundesanzeiger (BAnz AT 20.04.2020 V1) die Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 14. April 2020 verkündet. Dadurch ist die Ausfuhrliste (Anlage 1 zur AWV) aktualisiert worden. Die von der Ausfuhrliste erfassten Güter (Rüstungsgüter in Teil I Abschnitt A und einige wenige Dual-use-Güter in Teil I Abschnitt B) unterliegen nationalen Genehmigungspflichten.

Neben der Aktualisierung der Ausfuhrliste wurde das Leistungsverzeichnis (Anlage 19 zur AWV) aktualisiert. Dieses enthält Kennzahlen, die bei Zahlungsmeldungen nach §§ 67 ff. AWV gegenüber der Deutschen Bundesbank zu verwenden sind.

Des Weiteren statuiert die AWV durch Änderung des § 12 AWV nunmehr die Pflicht, den außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer i. S. d. § 2 Abs. 2 AWG und des Art. 2 Nr. 3 VO (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-use-Verordnung) in der Zollanmeldung anzumelden, wenn dieser vom Ausführer im zollrechtlichen Sinne (Art. 1 Nr. 19 DelVO (EU) 2015/2446) abweicht.

Die Ausfuhrliste bestimmt als Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung den Umfang

Die Änderungen sind am 21.04.2020 in Kraft getreten. Details zur genannten Aktualisierung finden Sie auf der BAFA-Website.

Link

Aktualisierung der Ausfuhrliste

Quelle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Ihre Ansprechpartner