Zum Vorsteuerabzug bei nicht direkt zuordenbaren Eingangsleistungen unter Anwendung eines selektiven Personalschlüssels

Anmerkung zu: BFH-Urt. v. 23.10.2019, XI R 18/17

Praxisproblem

Der BFH hat in seinem Urteil v. 23.10.2019, XI R 18/17, entschieden, dass eine Schätzung des abziehbaren Teils von Vorsteuern aus nicht direkt zuordenbaren Eingangsleistungen unter Anwendung eines selektiven Personalschlüssels (sog. Philipowski-Methode) nicht als sachgerechte Schätzung anzusehen ist.

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut mit banküblichen und ergänzenden Geschäften. Die Quote der anteilig abziehbaren Vorsteuern aus nicht direkt zuordenbaren Eingangsleistungen ermittelte die Klägerin anhand der sog. Philipowski-Methode. Im Wesentlichen handelte es sich hierbei um einen Umsatzschlüssel (Gegenüberstellung der Erträge bei optierten Kundengeschäfte (Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG) zu nicht optierten Kundengeschäften), der mit einer Personalbedarfsberechnung für Aufgabenteile der Bank kombiniert war. Das FA hatte die Vorsteuerermittlung nach der Philipowski-Methode verworfen und die abzugsfähige Vorsteuerquote (ausgenommen von speziell bezogenen IT-Dienstleistungen) nach einem Gesamtumsatzschlüssel berechnet. Im gerichtlichen Verfahren hatte das FG München mit Urteil v. 29.03.2017, 3 K 1858/13, die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt und die Philipowski-Methode als nicht sachgerechte Schätzungsmethode abgelehnt. Der vom FA bzgl. des Vorsteueranteils der geringfügigen IT-Dienstleistungen separat gebildete Gruppenschlüssel wurde vom FG ebenso als nicht sachgerecht verworfen.

Entscheidung

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen, da das FG zu Recht die Vorsteueraufteilung nach der sog. Philipowski-Methode als nicht sachgerecht verworfen habe. Gegen die sog. Philipowski-Methode als präzisere Berechnungsmethode gegenüber der Berechnung anhand des gesamten Umsatzschlüssels spreche von vornherein die Anwendung eines selektiven Personalschlüssels. Nach den Feststellungen des FG München sind von den insgesamt 142,9 Mitarbeitern nur 44,8 Mitarbeiter in der Berechnung berücksichtigt worden. So wurden von der Klägerin nur solche Mitarbeiter zur Ermittlung des Schlüssels herangezogen, die unmittelbar mit der Erwirtschaftung der Erträge befasst waren. Insofern handele es sich um keinen „Mitarbeiterschlüssel“, sondern um einen besonderen Mitarbeiterschlüssel für einen Teilbereich der Tätigkeit der Klägerin. Da aber auch die übrigen Mitarbeiter vorsteuerbelastete Eingangsumsätze bewirkten, wären diese nach dem BFH-Urteil in einem Personalschlüssel mit zu erfassen. Der dargestellte Personalschlüssel führe daher nicht zu einem präziseren Ergebnis, weshalb diesem daher kein Vorrang vor dem Gesamtumsatzschlüssel zu gewähren sei.

Die Aberkennung des vom FA separat angewandten Gruppenschlüssels auf die IT-Dienstleistungen durch das FG war nach dem BFH-Urteil revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Praxishinweis

Die sog. Philipowski-Methode wurde bisher im Bankenbereich vielfach zur Ermittlung der Vorsteuerabzugsquote herangezogen. Dies hat der BFH in einem richtungsweisenden Urteil verworfen. Die BFH-Entscheidung dürfte bei den betroffenen Banken einen Methodenwechsel bei der Ermittlung der anteiligen Vorsteuerabzugsbeträge erforderlich machen.

Vorsteuerabzugsquoten sind für viele Unternehmen eine Herausforderung. Sofern aber Bank- und Finanzdienstleister die für ihr Unternehmen geltende Vorsteuerabzugsmethode ermitteln, so müssen viele bereichsspezifische Besonderheiten einbezogen werden. Nach dem vorstehenden BFH-Urteil wird man nun eine neue, sachgerechte Methode ermitteln müssen.

Das USt-Team der AWB hilft dabei gern mit der Aufbereitung, Analyse und Feststellung der Vorsteuerabzugsschlüssel weiter.

 

 

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