Bundesregierung beschließt Mehrwertsteuersenkung zum 01.07.2020 und Verlängerung der EUSt-Fälligkeit

Die Koalitionsparteien von CDU und CSU sowie SPD haben sich am 03.06.2020 auf ein Konjunkturpaket geeinigt, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu bekämpfen. Die geplanten Änderungen sollen nun schnellstmöglich das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

Ein gleichermaßen wesentlicher und überraschender Bestandteil dieses Konjunkturpaketes ist die befristete Senkung der Umsatzsteuersätze zum Zwecke der Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland. Vorgesehen ist eine Senkung des Regelsteuersatzes von 19 % auf 16 % und des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 % in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020. Diese geplanten Steuersätze liegen innerhalb der von der EU vorgeschriebenen Mindesthöhe von 15 % bzw. 5 %, so dass für die vorgesehene Änderung keine Zustimmung der EU erforderlich ist. Positiv wirkt sich diese Änderung auch für die Gastronomie-Umsätze aus, die auch hier erneut profitieren. So wurde erst kürzlich ab dem 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 eine Senkung des Steuersatzes für die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (ausgenommen Getränke) auf den ermäßigten Steuersatz mit dem Gesetzentwurf zum Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht (bisher 7 % sodann 5 %).

Aufseiten der Unternehmen ist im Zuge dieser temporären Änderungen des Mehrwertsteuerrechts ein erheblicher Umstellungsbedarf in den Prozessen, ERP-Systemen und der Rechnungsstellung zu erwarten. Es muss vermieden werden, dass nichtabzugsfähige Umsatzsteuer nach § 14c UStG entsteht und eine korrekte stichtagsgenaue Umstellung erfolgt. Hier ist eine gute Herangehensweise und Planung gefragt, damit der Umstellungsbedarf nicht den Steuervorteil „auffrist“.

Dies gilt sowohl für die bevorstehende Mehrwertsteuersenkung als auch die zu erwartende Erhöhung bzw. Rückführung auf die derzeit noch geltenden Mehrwertsteuersätze zum Ende der Maßnahme. Neuralgisch sind diese Zeitpunkte aus Unternehmenssicht besonders deshalb, weil keine Übergangsphase vorgesehen ist und aus diesem Grund zu erwarten ist, dass sie bei zukünftigen Außenprüfungen genauer betrachtet werden.

Zudem soll die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des Folgemonats verschoben werden. Dies gibt Unternehmen einen Liquiditätseffekt und ermöglicht den Unternehmen in Deutschland ein „level playing field“ gegenüber vielen unserer europäischen Nachbarn.

Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich, die in Ihrem Einzelfall notwendigen Umstellungen auszumachen und durchzuführen – sprechen Sie uns an!

Wir halten Sie informiert über die weiteren Beschlüssen im laufenden Gesetzgebungsverfahren.

Die Eckpunkte des Konjunkturpaketes finden Sie unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-06-03-konjunkturpaket-beschlossen.html

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