Überblick über die Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen in der Corona-Krise im Bereich der Umsatzsteuer

Allgemeines

Das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Den Finanzbehörden reichen plausible Angaben des Steuerpflichtigen, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat. Ansprechpartner für Anträge zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer, zum Solidaritätszuschlag, zur Kirchensteuer oder zur Umsatzsteuer sind die Mitarbeiter in den jeweils zuständigen Finanzämtern, für die Kirchensteuer in Bayern die Kirchensteuerämter. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme ist empfehlenswert. Bei Fragen zum sog. Verfahren VAT on e-Services (besonderes Umsatzsteuerverfahren) ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als Ansprechpartner zuständig. Die Kontaktdaten zu den jeweiligen Finanzämtern sind unter www.finanzamt.de zu finden, die des BZSt unter www.bzst.de.
So wird für die Betroffenen z. B. die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen in der Regel zinslos zu stunden. Dies verschafft den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt. Ebenso können die Finanzämter die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen herabsetzen und erstatten. Neben diesen Maßnahmen kann bei den Betroffenen bis zum Ende des Jahres 2020 von der Vollstreckung rückständiger Steuerschulden abgesehen werden. Die Entscheidung über den Zeitraum der Stundung liegt im konkreten Einzelfall im Ermessen des zuständigen Finanzamts. Hierbei werden die individuellen Bedürfnisse und die jeweilige Situation des Steuerpflichtigen berücksichtigt. Grds. werden Stundungen ohne Angabe einer beantragten Stundungsdauer zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt. Es ist sinnvoll, bereits im Stundungsantrag Angaben zu möglichen Zahlungsmodalitäten (z. B. Ratenzahlung) zu machen.

Für die konkrete Inanspruchnahme der beschriebenen Steuererleichterungen können Sie sich auch gerne mit uns in Verbindung setzen.

Stundung von fälligen Umsatzsteuer-Zahlungen (vgl. BMF-Schr. v. 19.03.2020, IV A 3 -S 0336/19/10007 :002)

Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grds. zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31.12.2020 bei ihrem Finanzamt stellen. An die Bewilligung der Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. Diese Maßnahme betrifft auch die Umsatzsteuer.
 
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.

D. h. längstens bis zum 31.12.2020 können Anträge auf eine - im Regelfall zinsfreie - Stundung von bereits fälligen oder bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer) gestellt werden. Die Antragstellung bei fällig werdenden Steuern ist erst nach deren Festsetzung möglich. Hierbei werden keine strengen Anforderungen an die Darstellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung gestellt, wenn ein Bezug zur Corona-Krise erkennbar ist.

Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind besonders zu begründen. Auf die Gestellung von Sicherheitsleistungen bei der Stundung der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer kann im Regelfall verzichtet werden.

Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 können Unternehmer auf Antrag ganz oder teilweise durch die Finanzämter herabsetzen lassen. Die Dauerfristverlängerung bleibt auch bei einer Erstattung bestehen. D. h. ebenso können die Finanzämter krisenbetroffenen Unternehmern die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 herabsetzen und insoweit bereits gezahlte Beträge erstatten. Für eine schnelle Bearbeitung empfiehlt sich eine berichtigte Anmeldung der Sondervorauszahlung mit Begründung im Freitextfeld über Mein ELSTER. Die Dauerfristverlängerung bleibt bestehen. Wer unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist und bislang noch keine Dauerfristverlängerung hat, kann sie neu beantragen.

Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. BMF-Schr. v. 19.03.2020, IV A 3 -S 0336/19/10007 :002)

Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres 2020 verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies gilt auch für die Umsatzsteuer und auch soweit diese vom BZSt verwaltet wird.

Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern (wie oben genannt) abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des BMF-Schreibens v. 19.03.2020 bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.

D. h. auch vollstreckungsrechtliche Erleichterungen können beansprucht werden. Bei den betroffenen Steuerpflichtigen soll längstens bis zum 31.12.2020 von der Vollstreckung rückständiger oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdender Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer) abgesehen werden. In diesen Fällen können die zwischen dem 19.03.2020 und längstens dem 31.12.2020 kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschläge erlassen werden.

Weitere Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise (vgl. BMF-Schr. v. 09.04.2020, IV C 4 -S 2223/19/10003 :003) – entgeltliche/unentgeltliche Überlassung, Spenden

Stellen steuerbegünstigte Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dann wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO zugeordnet werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die jeweilige Körperschaft, die Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung stellt, satzungsmäßig befolgt.

Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitneh-mern können unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander um-satzsteuerfrei sein, wenn die überlassenen Leistungen insbes. in Bereichen der Sozial-fürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Für Überlassungsleistungen von bzw. an andere Unternehmer greift die Umsatzsteuerbefreiung nicht.

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Perso-nalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbes. Kran-kenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

Wenn Material oder Personal aus einem Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, könnte diese sog. unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliegen. Wenn Unternehmen aber medizinische Bedarfsgegenstände (z. B. Schutzkleidung, Schutzmasken, Arzneimittel, Desinfektionsmittel, Beatmungsgeräte u. ä.) oder Personal für medizinische Zwecke unentgeltlich den Einrichtungen zur Verfügung stellen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten (dazu gehören insbes. Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alten- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr), dann wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege befristet bis zum 31.12.2020 abgesehen.

Beabsichtigen Unternehmer bereits bei Bezug der medizinischen Bedarfsgegenstände oder - im Falle der Herstellung - ihrer Bestandteile eine unentgeltliche Weitergabe, wird ausnahmsweise unter den o. g. Bedingungen und den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG ebenfalls befristet bis zum 31.12.2020 zusätzlich ein entsprechender Vorsteuerabzug im Billigkeitswege gewährt. Dies gilt auch in Fällen, in denen Unternehmern Personal entgeltlich überlassen wurde und sie dieses den genannten Einrichtungen unentgeltlich für den Einsatz für medizinische Zwecke zur Verfügung stellen.

Außenprüfungen

Außenprüfungen finden weiterhin in angepasster Art und Weise statt. Stellen der Steuerpflichtige oder ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe einen Antrag auf Verschiebung der Außenprüfung mit dem Hinweis auf die konkreten Auswirkungen der Corona-Krise, wird die aktuelle Situation bei Prüfung dieses Antrags angemessen berücksichtigt. Es handelt sich um eine Entscheidung im jeweiligen Einzelfall.

Ermäßigter Steuersatz für Restaurantdienstleistungen

Nach dem Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz), der sich zur Zeit in den parlamentarischen Beratungen befindet, soll nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 (neu) UStG der ermäßigte Steuersatz von 7 % angewendet werden auf „nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.“

Diese Maßnahme ist also auf ein Jahr befristet und gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021.

Die Abgabe von alkoholischen und/oder alkoholfreien Getränken ist von dieser Ermäßigung ausgenommen.

Die Änderung soll die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gastronomiebranche abmildern. Von der Steuersatzermäßigung profitieren nicht nur Gaststätten im klassischen Sinne sondern auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum Normalsteuersatz erbracht haben.

Diese Unternehmer müssen also im Vergleich zu bisher 12 % weniger Umsatzsteuer aus ihren Erlösen an das Finanzamt abführen. Eine Pflicht zur Weitergabe der Steuerermäßigung an die Kunden (z. B. über Preissenkungen) besteht nicht. Auch Preiserhöhungen ab dem 01.07.2020 sind für die Steuersatzermäßigung unschädlich.

Der Steuersatz von 7 % ist auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen anzuwenden, die ab dem 01.07.2020 und bis zum 30.06.2021 bewirkt werden. Auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung. Auch in den Fällen der Istversteuerung (§ 20 UStG) und der Istversteuerung von Anzahlungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG) ist entscheidend, wann der Umsatz bewirkt wird. Das gilt unabhängig davon, wann die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG entsteht.

Die Steuerermäßigung betrifft Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die bisher dem Normalsteuersatz unterliegen. Für die bereits vorher steuerermäßigte Abgabe von Lebensmitteln nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 zum UStG ändert sich nichts. Die Lieferungen von Lebensmitteln unterliegen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 zum UStG grds. dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Nach den bis zum 28.12.2007 geltenden Regelungen in § 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 UStG war die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle eine sonstige Leistung, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % unterlag. Eine Abgabe von Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle lag nach diesen Regelungen vor, wenn die Speisen und Getränke nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt waren, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang stand und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten wurden. Nach Auffassung des BFH war § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG  a.F. nicht in vollem Umfang unionrechtskonform, weil nicht ausgeschlossen war, dass Lieferungen zu Unrecht in sonstige Leistungen umqualifiziert wurden. § 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 UStG  a.F. wurden deshalb durch  das Jahressteuergesetz 2008 zum 29.12.2007 aufgehoben.

Die Abgrenzung von steuerermäßigten Lieferungen und dem Regelsteuersatz unterliegenden sonstigen Leistungen im Bereich der Gastronomie und des Caterings ist seitdem anhand allgemeiner Grundsätze vorzunehmen. Das BMF-Schreiben vom 20.03.2013 (BStBl. I 2013, 444) enthält Ausführungen, unter welchen Voraussetzungen die Abgabe von Speisen und Getränken eine sonstige Leistung darstellt, die bis zum 30.06.2020 noch dem Regelsteuersatz unterliegt. Dienstleistungselemente sind danach dann schädlich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, wenn sie bei einer Gesamtbetrachtung des Vorgangs den Umsatz qualitativ prägen. Auf die Anzahl der einzelnen Dienstleistungselemente kommt es dabei aber nicht an. Unschädlich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sind nach dem BMF-Schreiben z. B. alle Dienstleistungen, die notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden sind. Andererseits enthält das BMF-Schreiben allgemeine Kriterien, welche Dienstleistungselemente nicht notwendig mit der Vermarktung der Speisen und Getränke verbunden und damit schädlich für den ermäßigten Steuersatz sind. Neben diesen allgemeinen Abgrenzungskriterien führt das BMF-Schreiben 16 Beispielsfälle mit Lösungen für verschiedene Bereiche auf, in denen Restaurantumsätze getätigt werden: Imbissstände, Catering-/Partyservice-Unternehmer, Schulspeisung, Verpflegung in Krankenhäusern, Mahlzeitendienste („Essen auf Rädern“) und „Food Courts“ (verschiedene Unternehmer bieten in einem zusammenhängenden Teil eines Einkaufszentrums diverse Speisen und Getränke an).

All diese Abgrenzungskriterien sind für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 nicht mehr erforderlich, weil auch die bisher als Dienstleistungen einzustufenden Restaurant- und Verpflegungsleistungen unter die Steuerermäßigung fallen.

Ausgenommen davon ist aber die Abgabe alkoholischer und nichtalkoholischer Getränke. D. h. insofern muss das Entgelt für eine Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung aufgeteilt werden in den ermäßigten Teil der Speisenabgabe und den dem Nomalsteuersatz unterliegenden Teil der Abgabe von Getränken. Dies dürfte in der Praxis jedenfalls dann unproblematisch sein, wenn Getränke und Speisenabgaben gesondert in Rechnung gestellt werden. Bei einem einheitlichen Entgelt muss eine sachgerechte Schätzung bei der Aufteilung erfolgen.

 

 

Ihre Ansprechpartner