Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Handelsschutzbericht: Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die europäischen Produzenten

Laut dem am 04.05.2020 von der Europäischen Kommission veröffentlichten Jahresbericht können handelspolitische Schutzmaßnahmen der EU dazu beitragen, unlautere internationale Handelspraktiken einzudämmen. Die von der Kommission eingeführten Antidumping oder Antisubventionszölle führen im Durchschnitt zu einem Rückgang der unfairen Einfuhren um 80 %. Andere Lieferungen aus Nicht-EU-Ländern werden dadurch nicht beeinträchtigt. Durch die Maßnahmen der EU werden heute auch 23.000 Arbeitsplätze mehr als ein Jahr zuvor geschützt.

EU-Handelskommissar Phil Hogan erklärte dazu: „Ein starker und wirksamer Handelsschutz ist von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, Unternehmen und Arbeitsplätze in der EU vor unlauteren Handelspraktiken zu schützen und für ein vielfältiges Angebot zu sorgen. Die Sicherung fairer Marktbedingungen für unsere Unternehmen wird in der Erholungsphase nach der Corona-Krise sogar noch wichtiger sein. Durch Importe vergrößert sich für die Verbraucher und Unternehmen die Auswahl – und das zu wettbewerbsfähigen Preisen. Wir müssen aber auch gewährleisten, dass die Einfuhren unter fairen Bedingungen ohne Dumping oder Subventionierung nach Europa gelangen und dass wir nicht in eine übermäßige Abhängigkeit geraten. Deshalb freue ich mich, dass das bisherige System funktioniert und dass die Reformen der letzten Jahre Früchte tragen.“

In dem Bericht wird insbesondere Folgendes hervorgehoben:

Die EU entfaltet nach wie vor eine rege Tätigkeit zum Schutz unseres Handels: Im Jahr 2019 leitete die Kommission 16 Untersuchungen ein (2018 waren es 10) und verhängte 12 neue Maßnahmen (gegenüber 6 im Jahr 2018). Dank intensiver Überprüfungen der geltenden Maßnahmen wurden 18 Auslaufüberprüfungen – und damit 11 mehr als 2018 – abgeschlossen. Ende 2019 galten in der EU 140 handelspolitische Schutzmaßnahmen (5 % mehr als im Jahr davor), nämlich 121 Antidumping-, 16 Antisubventions- und drei Schutzmaßnahmen. Die meisten handelspolitischen Schutzmaßnahmen der EU betreffen Importe aus Ländern wie China (93 der geltenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen), Russland (10 Maßnahmen), Indien (7 Maßnahmen) und den USA (6 Maßnahmen).

Anstieg der Zahl der geschützten Arbeitsplätze in der EU: Mit der 2019 eingeführten Maßnahme wurden durch die handelspolitischen Schutzmaßnahmen der EU zusätzlich 23.000 Arbeitsplätze gesichert, sodass die Gesamtzahl der direkt geschützten Arbeitsplätze in der EU auf 343.000 angestiegen ist.

Die handelspolitischen Schutzmaßnahmen der EU sind bei der Eindämmung unfairer Importe nachhaltig wirksam: Die schädigenden Einfuhren gingen dank der handelspolitischen Schutzmaßnahmen durchschnittlich um 80 % zurück. In der EU können Hersteller daher ihre Tätigkeit aufrechterhalten, und die Abnehmer der betroffenen Waren haben weiterhin die Wahl zwischen verschiedenen Bezugsquellen.

Entschlossene Maßnahmen zum Schutz des Stahlmarkts in der EU: Nachdem von den USA 2018 Einfuhrzölle auf Stahl verhängt worden waren, erließ die Kommission Anfang 2019 endgültige Schutzmaßnahmen für eine Reihe von Stahlerzeugnissen jeglichen Ursprungs. Dieses Vorgehen war notwendig, um einen weiteren starken Anstieg der Einfuhren zu verhindern, der die ohnehin prekäre wirtschaftliche Lage der Stahlhersteller in der EU zu verschlechtern drohte. Anschließend wurden die Maßnahmen überprüft, um die traditionellen Handelsströme und die Vielfalt der Bezugsquellen zu erhalten. Im Jahr 2019 betraf die Hälfte der neuen Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen auch Eisen- und Stahlerzeugnisse.

Die Durchsetzung der Maßnahmen und die Bekämpfung von Umgehungspraktiken stehen im Fokus: Im Jahr 2019 kam es zu einer Zunahme der Fälle, in denen eine Umgehung der geltenden Zölle etwa durch die Abwicklung über andere Ausführer oder andere Länder ins Visier genommen wurde. Die Kommission leitete von Amts wegen vier Umgehungsuntersuchungen ein – soviel wie nie zuvor. Infolge der bislang umfangreichsten derartigen Untersuchung – über Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch aus China – wurden Zölle auf 30 weitere Unternehmen ausgeweitet.

Erneute Schutzmaßnahmen: Zusätzlich zu den Schutzmaßnahmen für Stahl führte die Kommission Schutzmaßnahmen für Indica-Reis aus Kambodscha und Myanmar ein. Die Maßnahmen wurden infolge der an die Kommission gerichteten Anträge reiserzeugender EU-Mitgliedstaaten im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems ergriffen. Dabei handelt es sich um die ersten Schutzmaßnahmen seit langer Zeit, die die EU eingeleitet hat.

Starkes Eintreten für Exporteure aus der EU, gegen die in Drittländern Handelsschutzuntersuchungen eingeleitet wurden: Mit 175 erreichte die Zahl der Maßnahmen, mit denen andere Länder gegen Einfuhren aus der EU vorgingen, 2019 erneut ein hohes Niveau. Voraussichtlich wird dies auch in Zukunft so bleiben, da im Jahr 2019 zahlreiche Verfahren eingeleitet wurden. Die Kommission intervenierte sehr entschlossen in ausländischen Untersuchungen, die unfairerweise gegen Ausfuhren aus EU-Ländern gerichtet sind. In zwei bemerkenswerten Fällen – Antisubventionsmaßnahmen der USA gegenüber Tafeloliven aus Spanien und Maßnahmen gegenüber tiefgekühlten Pommes frites – leitete die Kommission eine Streitbeilegungsverfahren bei der Welthandelsorganisation ein.

Weitere Informationen:

Handelsschutzbericht der EU 2019

Ergänzung des Berichts (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen)

Weitere Informationen über EU-Handelsschutzverfahren und bestehende Fälle

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Fachmeldung vom 04.05.2020

Quelle

EU-Rapid

Warenursprung und Präferenzen

Informationen zu Vereinfachungen bei präferenziellen Einfuhren

Aufgrund der durch die Covid-19-Lage veranlassten restriktiven Schutzmaßnahmen, insbesondere durch verordnete Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen in Ländern, mit denen die EU Präferenzabkommen unterhält, hat die Europäische Kommission mit diesen Ländern Maßnahmen abgestimmt, die dafür sorgen sollen, dass während der Krise und bis auf weitere Mitteilung, auch die Vorlage eines nicht im Original vorgelegten Präferenznachweises für die Gewährung einer Präferenzbehandlung ausnahmsweise akzeptiert werden kann (z. B. eingescannte Kopie in Papierform oder per E-Mail übermittelt). Die Europäische Kommission hat hierzu in ihrem Internetauftritt auf der Webseite "Guidance on Customs issues related to the COVID-19 emergency" Informationen eingestellt, aus denen zu entnehmen ist, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten der EU bzw. die Partnerländer ein- und ausfuhrseitig umsetzen werden.

Bei einer in Deutschland abgegebenen Zollanmeldung kann ausschließlich die Kopie eines Präferenznachweises für die Gewährung einer Präferenzbehandlung anerkannt werden. Unvollständige Präferenznachweise oder Präferenznachweise, die anstelle eines Stempelabdrucks und einer Unterschrift eine digitale Signatur aufweisen, können hingegen nicht anerkannt werden.

Die beschriebenen Maßnahmen gelten rückwirkend für alle ab dem 01.03.2020 ausgestellten förmlichen Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1/EUR-MED sowie für A.TR). Hinsichtlich der Warenverkehrsbescheinigungen, die in der Türkei ausgestellt werden, gilt seit dem 24.04.2020 zusätzlich die Besonderheit, dass diese vorübergehend nicht mehr handschriftlich unterzeichnet werden. Im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission können daher auch derartige Warenverkehrsbescheinigungen für eine beantragte Präferenzbehandlung bis auf weiteres anerkannt werden.

Alle Maßnahmen sind zeitlich befristet und gelten nur solange, wie die durch die Covid-19-Krise bedingten Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen andauern.

Die Maßnahmen sind geboten, weil angesichts der schwerwiegenden Einschränkungen bei der Bekämpfung des Coronavirus, es den zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmöglich sein kann, den Ausführern Originalbescheinigungen auszuhändigen bzw. Unterschriften zu leisten. Dies entbindet die Einführer allerdings nicht von der Verpflichtung, die entsprechenden Originalbescheinigungen bei den Ausführern einzufordern und nachträglich zur Verfügung der Zollbehörde zu halten, sobald sich die Lage wieder normalisiert hat.

Es müssen jedoch weder Unterschriften nachgetragen werden noch müssen Warenverkehrsbescheinigungen aus der Türkei durch neue Originalbescheinigungen mit Unterschrift ersetzt werden.

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Fachmeldung v. 07.05.2020

Quelle

Zoll.de

Informationen zur Einführung des elektronischen Systems INF der EU-Kommission zum 01.06.2020

Grundsätzliches

Mit der Fachmeldung vom 27.01.2020 wurde über die Einführung des Standardinformationsaustauschs INF gemäß Art. 176 UZK-DA über das EU Customs Trader Portal (EUCTP) zum 01.06.2020 informiert.

Fachmeldung vom 27.01.2020

Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine INF-Vordrucke mehr verwendet werden. Das bedeutet, dass lediglich bis zum 31.05.2020 ausgestellte INF-Vordrucke bis zu ihrer Erledigung verwendet werden können.

Art. 176 UZK-DA sieht den Standardinformationsaustausch in folgenden Fällen der aktiven und passiven Veredelung vor:

  • Bewilligungen aktiver Veredelung EX/IM oder passiver Veredelung EX/IM, an denen ein oder mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist
  • Bewilligungen aktiver Veredelung IM/EX oder passiver Veredelungen IM/EX, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist.

Anstelle der Verwendung des Standardinformationsaustauschs INF über das EUCTP können jedoch auch andere Mittel des elektronischen Informationsaustauschs festgelegt werden.

Die Nutzung des Standardinformationsaustauschs INF über das EUCTP bzw. die Inanspruchnahme anderer Mittel des elektronischen Informationsaustauschs sind in der Bewilligung vorzusehen.

Erstellung einer INF-Anfrage

Zum Erstellen einer INF-Anfrage im EUCTP ist ein EU-Nutzerkonto erforderlich, vgl. vorn genannte Fachmeldung vom 27.01.2020. Der Wirtschaftsbeteiligte muss sich in seinem EU-Nutzerkonto anmelden und das Modul INF STP anwählen.

Die Daten des INF-Antrags müssen im EUCTP anlegt werden, bevor Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in die aktive oder passive Veredelung abgegeben werden. Dabei muss sich der Wirtschaftsbeteiligte entweder auf eine Bewilligungsnummer beziehen oder auf eine Anmeldenummer (wenn in Fällen des Art. 163 UZK-DA die Bewilligungserteilung mit Zollanmeldung beantragt wird). Das System erzeugt dann eine INF-Nummer, die in der entsprechenden Zollanmeldung anzugeben ist. Die Zollstelle kann anhand der INF-Nummer den Datensatz im System INF SP aufrufen und bearbeiten.

Da vor Abgabe einer Zollanmeldung aktuell keine Nummer vergeben wird, ist eine Nutzung des EUCTP in den Fällen, in denen die Bewilligungserteilung mit Zollanmeldung beantragt wird (Art. 163 UZK-DA) derzeit nicht möglich. Deshalb können in diesen Fällen nur andere Mittel des elektronischen Informationsaustauschs gemäß Art. 176 Abs. 1 Buchstabe 1 UZK-DA genutzt werden.

Sind Bewilligungen, auf die sich der Beteiligte bezieht, im Zollentscheidungssystem CDMS enthalten, werden systemseitig Daten aus CDMS übernommen und abgeglichen (z. B. Art oder Menge der Waren, die in das Verfahren übergeführt werden sollen). Sind die in der Bewilligung erfassten Mengen oder Werte überschritten, ist eine Abfertigung weiterhin möglich. Der Bewilligungsinhaber sollte jedoch im Nachgang eine entsprechende Änderung der Bewilligung beantragen.
Sind Bewilligungen nicht in CDMS erfasst, müssen sämtliche Daten in das System eingegeben werden.

Das System bietet derzeit keine Möglichkeit, zusammenfassende oder nachträgliche INF zu erstellen.

Weitere Details können den derzeit vorliegenden Fassungen des Benutzerhandbuchs UZK INF STP und der Präsentation Overview STP entnommen werden. Bei der deutschen Fassung des Benutzerhandbuchs handelt es sich jedoch um eine Entwurfsfassung.

Entwurf Benutzerhandbuchs UZK INF STP

Entwurf Benutzerhandbuch UZK INF STP (Englisch)

Präsentation Overview STP (Englisch)

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Fachmeldung v. 08.05.2020

Quelle

Zoll.de

Sind Sie bereit für ICS 2?

Am 15.03.2021 wird die Europäische Union ein neues EU-Zollprogramm mit Warenvoranmeldung für die Sicherheit und Gefahrenabwehr einführen, das durch ein Großinformationssystem namens ICS 2 (Einfuhrkontrollsystem 2) unterstützt wird.

Dieses Programm wird bei der Aufstellung eines integrierten EU-Ansatzes zur Stärkung des Rahmens für das Zollrisikomanagement behilflich sein. Es handelt sich um eine zentrale Durchführungsleistung des Zollkodex der Union, der Strategie und des Aktionsplans der EU für das Zollrisikomanagement, die 2014 vom Rat angenommen wurden. Das Programm unterstützt effektive risikobasierte Zollkontrollen und erleichtert dabei gleichzeitig den freien Fluss des rechtmäßigen Handels über die EU-Außengrenzen. Dies bewirkt es mithilfe von verbesserten datengesteuerten Verfahren für die Zollsicherheit, die an globale Geschäftsmodelle angepasst sind.

Seine Umsetzung stellt ein wesentliches EU-Zollinstrument für das Management von Eingangsgrenzkontrollen zur Sicherheit und Gefahrenabwehr dar. Es bildet die erste Verteidigungslinie für den Schutz des Binnenmarkts und der EU-Bürger.  

Das Programm beinhaltet eine vollständige Überarbeitung und Reform des bestehenden Systems in Hinblick auf den IT-Bereich, rechtliche Gesichtspunkte, Zollrisikomanagement/Kontrollen und die Handelstätigkeit. Dadurch wird das bestehende Einfuhrkontrollsystem (Import Control System, ICS) schrittweise eingestellt und durch ICS 2 ersetzt.

ICS 2 ist ein Fracht-Vorabinformationssystem und somit werden über dieses System über sämtliche in die EU eingeführten Waren bereits Daten erhoben, bevor diese die EU-Außengrenzen erreichen. Die Wirtschaftsteilnehmer müssen im Rahmen von ICS 2 mithilfe einer sogenannten summarischen Eingangsanmeldung für die Sicherheit und Gefahrenabwehr relevante Daten angeben. Die Verpflichtung, mit der Abgabe solcher Anmeldungen zu beginnen, gestaltet sich nicht bei allen Wirtschaftsteilnehmern gleich. Sie hängt von der Art der erbrachten Leistungen im internationalen Warenverkehr und den Daten für die drei Phasen der Umsetzung von ICS 2 (15.03.2021, 01.03.2023 und 01.03.2024) ab.

Sämtliche Wirtschaftsteilnehmer, die in den Bereichen Umschlag, Versand und Transport von Fracht, Expressgut- bzw. Postsendungen tätig sind, werden von ICS 2 betroffen sein und müssen beginnen, sich darauf vorzubereiten. Wie? Durch die Anpassung ihrer Geschäftsprozesse, die Ergreifung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Bereitstellung hochwertiger und präziser Daten, die Entwicklung bzw. die Aktualisierung ihrer IT-Systeme für den Austausch von Informationen sowie die Bereitstellung von Schulung und Hilfestellung für ihre Mitarbeiter.

Wenn die verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer nicht rechtzeitig vorbereitet sind und die notwendigen Daten ICS 2 nicht übermittelt werden, werden Sendungen und Fracht an den Zollgrenzen der EU gestoppt und das Zollamt fertigt die jeweiligen Waren nicht ab. Darüber hinaus sollte beachtet werden, dass mangelhafte Anmeldungen entweder abgelehnt oder unnötigen Interventionen unterworfen werden und zu Sanktionen aufgrund der Nichteinhaltung führen können.

Weitere Informationen:

ICS2-Website

ICS2-Informationsblatt

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Fachmeldung v. 08.05.2020

Quelle

Europäische Kommission

Die Salomonen wenden das WPA EU-Pazifik ab 17.05.2020 vorläufig an

Die Salomonen haben ihre Akte über den Beitritt zum WPA EU-Pazifik am 07.05.2020 hinterlegt und damit neben Fidschi, Papua-Neuguinea und Samoa der 4. Pazifik-Inselstaat des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens geworden.

Die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens, einschließlich des Protokolls Nr. II über die Ursprungsregeln, zwischen der EU und den Salomonen beginnt am 17.05.2020.

Die Salomonen kommen auch weiterhin in den Genuss der Regelung „Alles außer Waffen“ (AAB), die die EU den am wenigsten entwickelten Ländern gewährt hat. Die Salomon-Insel wird durch den Abschluss eines WPA mit der EU ihren Status als AAB nicht verlieren.

Daher kommen die Salomonen für eine Zollpräferenzbehandlung in Betracht, wenn sie im Rahmen der EBA-Regelung und des WPA zwischen der EU und dem pazifischen Raum in die EU ausführen. 

Weitere Informationen finden Sie auf der AKP-Seite

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Fachmeldung v. 12.05.2020

Quelle

Europäische Kommission

Wegfall von Überwachungsdokumenten

Vorherige Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnisse

Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/670 und (EU) 2018/640 hatte die Kommission der Europäischen Union eine vorherige Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnisse eingeführt.

Diese vorherige Überwachung mittels Überwachungsdokument ist bis zum 15.05.2020 befristet und wird nicht verlängert.

Link

Fachmeldung v. 15.05.2020

Quelle

Zoll.de

Handbuch Ausfuhrgenehmigungen aktualisiert

Das „Handbuch Ausfuhrgenehmigungen Genehmigungscodierungen elektronische Abschreibung“ wurde aktualisiert (Stand: April 2020).

Das Handbuch informiert über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren und gibt einen Überblick über die außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich.

Die jüngsten Änderungen finden Sie in der Änderungshistorie des Merkblatts auf Seite 29.

Link

„Handbuch Ausfuhrgenehmigungen Genehmigungscodierungen elektronische Abschreibung“

Quelle

Generalzolldirektion

Neuregelung von Investitionsprüfungen

Am 08.04.2020 hat die Bundesregierung den Entwurf für eine Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes beschlossen. Damit wird die 2019 in Kraft getretene EU-Screening-Verordnung umgesetzt, die erstmals auf europäischer Ebene Vorgaben zur Investitionsprüfung macht.

Der Fokus der Neuregelungen liegt auf dem Prüfmaßstab: Künftig wird es bei der Prüfung darauf ankommen, ob ein Erwerb zu einer „voraussichtlichen Beeinträchtigung“ der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit führt, bisher war eine „tatsächliche Gefährdung“ maßgeblich. Dadurch können kritische Unternehmenserwerbe vorausschauender geprüft werden.

Detaillierte Informationen finden Sie auf der Website des BMWi.

Link

Änderungen im Außenwirtschaftsrecht

Quelle

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)

Cyberangriffe: Europäischer Rat verlängert Sanktionsregelung

Der Europäische Rat verlängert die restriktiven Maßnahmen gegen Cyberangriffe auf die EU oder ihre Mitgliedstaaten um ein Jahr, bis zum 18.05.2021.

Somit kann die Europäische Union weiterhin gezielte restriktive Maßnahmen gegen Personen oder Organisationen verhängen, die an Cyberangriffen beteiligt sind. Auch als Reaktion auf Cyberangriffe gegen Drittstaaten oder internationale Organisationen können restriktive Maßnahmen verhängt werden. Mit der Sanktionsregelung sollen auch böswillige Cyberaktivitäten, die die Coronavirus-Pandemie ausnutzen, verhindert werden.

Zu den restriktiven Maßnahmen gehören ein Verbot der Einreise in die EU und ein Einfrieren der Vermögenswerte von Personen und Organisationen. Darüber hinaus ist es Personen und Organisationen aus der EU verboten, den Personen und Organisationen, die in der Sanktionsliste aufgeführt sind, finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.

Links

Beschluss (GASP) 2020/651
Rat verlängert Sanktionsregelung gegen Cyberangriffe bis zum 18.05.2021

Quellen

EUR-Lex
Europäischer Rat

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