Neuregelung der EUSt-Fälligkeit

Voraussichtlich ab dem 01.01.2021 wird die Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub nach den zollrechtlichen Vorschriften bewilligt worden ist, abweichend von den zollrechtlichen Vorgaben erst am 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Kalendermonats fällig. Für die Fälligkeit der Zollabgabe bleibt es bei Nutzung eines Aufschubkontos hingegen beim 16. des auf die Einfuhr folgenden Monats.

Beispiel: Einfuhr am 01.01.01 und Nutzung eines Aufschubkontos

Fälligkeit der Zölle am 16.02.01 und Fälligkeit der EUSt am 26.03.01. Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung mit Antrag auf Erstattung der EUSt gegenüber dem Finanzamt am 10.02.01 und bei Nutzung einer Dauerfristverlängerung am 10.03.01.

Leider hat sich der Koalitionsausschuss lediglich für die Entkopplung des Fälligkeitstermins der Einfuhrabgaben von der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer und nicht für das von der Wirtschaft favorisierte Modell der Direktverrechnung entschieden, bei welcher der Unternehmer die EUSt gar nicht hätte an die Zollverwaltung entrichten müssen, sondern diese im Rahmen seiner periodischen Umsatzsteuer-Voranmeldung in Ansatz gebracht hätte.

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