Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Präferenzieller Warenverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

Entgegen der Fachmeldung vom 23.12.2019 hat die Europäische Kommission mitgeteilt, dass seit dem 01.01.2020 Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bzw. Ursprungserklärungen auf der Rechnung bei der Einfuhr in die EU im präferenziellen Warenverkehr mit ÜLG nicht mehr anerkannt werden können, auch wenn sie bereits vor dem 01.01.2020 ausgestellt oder ausgefertigt wurden und innerhalb der Gültigkeit vorgelegt werden. Anhang VI des Beschlusses (EU) 2019/2196 vom 19. Dezember 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/755/EU über die Assoziierung der ÜLG mit der Europäischen Union sieht keine entsprechende Übergangsregelung vor.

Fachmeldung vom 23.12.2019

Zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs sind daher für alle Einfuhren ab dem 01.01.2020 aus den ÜLG in die EU ausschließlich Erklärungen zum Ursprung vorgesehen.

Eine Übersicht der ÜLG finden Sie in der Auskunftsdatenbank WuP online unter folgender Adresse:

Länderliste ÜLG

Link

Zoll-Fachmeldung v. 05.06.2020

Quelle

zoll.de

Tax free einkaufen

Informationen zur Bestätigung für private Ausfuhren (Stand 04.06.2020)

Nachdem im Bereich der Hauptzollämter Lörrach und Singen wegen des Ausbruchs der Corona-Pandemie seit Mitte März 2020 keine Bestätigungen für private Ausfuhren an Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im EU-Ausland erteilt werden konnten, wurde der Dienstbetrieb an den Serviceschaltern seit Juni 2020 nunmehr wieder schrittweise aufgenommen.

Die Hygienehinweise an den Dienststellen sind zu beachten. Die Ausfuhrbelege bzw. Antragsformulare sind unbedingt vollständig ausgefüllt vorzulegen; an den AKZ-Schaltern werden keine Kugelschreiber bzw. Schreibplätze zur Verfügung gestellt.

Sofern Ihnen aufgrund der Corona-bedingten Schließung der AKZ-Abfertigungsstellen für Ihre Einkäufe im Bundesgebiet keine Bestätigung bei der Ausfuhr erteilt werden konnte, können Sie bis zum 31.08.2020 bei einer Grenzzollstelle einen Antrag auf nachträgliche Bestätigung stellen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass Sie durch die Vorlage geeigneter anderer Belege nachweisen können, die Waren tatsächlich in die Schweiz verbracht zu haben.

Bitte beachten Sie, dass eine Verlängerung der dreimonatigen Ausfuhrfrist aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen nicht möglich ist.

Soweit Sie weitere Fragen zur nachträglichen Bestätigung haben sollten, können Sie sich darüber hinaus an das Hauptzollamt Singen oder das Hauptzollamt Lörrach wenden.

Link

Zoll-Fachmeldung v. 04.06.2020

Quelle

zoll.de

Einfuhrüberwachung von Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnissen in die EU beendet

Die sog. vorherige Überwachung der Einfuhren von Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnissen endete am 15.05.2020. Die zeitlich befristete Verordnung, die die Europäische Kommission aufgrund einer globalen Überproduktion von Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnissen erlassen hatte, wurde nicht verlängert.

Von nun an werden nicht mehr die beabsichtigten Einfuhren, sondern die tatsächlichen Einfuhren überwacht. Das Verfahren findet vollautomatisiert statt.

Somit müssen seit dem 16.05.2020 bei der Überführung von Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr keine Überwachungsdokumente mehr beim BAFA beantragt werden.

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Einfuhrüberwachung von Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnissen in die EU beendet

Quelle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Export von persönlicher Schutzausrüstung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/568 der Kommission vom 23. April 2020 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte ist nicht mehr in Kraft.

Die auf 30 Tage befristete Regelung wurde nicht verlängert. Die diesbezüglichen Genehmigungspflichten sind somit entfallen.

Alle beim BAFA derzeit anhängigen Verfahren werden automatisch unter Berücksichtigung des Wegfalls der Genehmigungspflicht beschieden.

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Export von persönlicher Schutzausrüstung

Quelle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

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