Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Bewilligungsnummer in Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass in Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung vom Verwahrer die Bewilligungsnummer der Bewilligung zum Betrieb eines Verwahrungslagers nach Art. 148 UZK anzugeben ist. Bisher wird hier zumeist noch der Wert "OHNE" angegeben.

Die Bewilligungsnummer ist immer anzugeben, wenn Waren an einem zugelassenen Verwahrort im Rahmen der o. g. Bewilligung vorübergehend gelagert werden sollen. Die Angabe ist daher nicht erforderlich, wenn spätestens bei der Gestellung der Waren ihr zollrechtlicher Status als Unionsware gem. den Artikeln 153 bis 156 UZK festgestellt wird (Art. 145 Abs. 9 UZK) oder wenn spätestens bis zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren eine Zollanmeldung abgegeben wurde (Art. 192 UZK-IA). Außerdem ist die Bewilligungsnummer nicht erforderlich, wenn Ware in begründeten Fällen an von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten nach Art. 115 Abs. 2 UZK-DA vorübergehend verwahrt werden.

Der Titel V des Merkblatts zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen wird entsprechend in der nächsten Ausgabe ergänzt. Auf die Ausführungen zum Verwahrer (Bewilligungsnummer) im EDI-Implementierungshandbuch zu den Daten der Summarischen Anmeldung (CUSPRL) wird ergänzend hingewiesen.

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Fachmeldung v. 19.06.2020

Quelle

Zoll.de

Warenverkehr mit den ESA-Staaten

Die Europäische Kommission veröffentlichte in Amtsblatt (EU) Reihe C 176 eine Mitteilung an Ausführer betreffend die Anwendung des EU-Systems für registrierte Ausführer (REX- System) für Ausfuhren aus der EU in Staaten des östlichen und südlichen Afrika (ESA-Staaten) im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den ESA-Staaten.

Ab dem 01.09.2020 gilt die Zollpräferenzbehandlung für Erzeugnisse mit Ursprung in der EU bei der Einfuhr in die ESA-Staaten auf Vorlage einer Erklärung auf der Rechnung, die von einem im Einklang mit den EU-Vorschriften registrierten Ausführer ausgefertigt wird.

In der Praxis bedeutet dies Folgendes:

  • Bis (einschließlich) 31.08.2020 gewähren die ESA-Staaten Erzeugnissen mit Ursprung in der EU die Präferenzbehandlung, wenn entweder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorgelegt wird, die von einem ermächtigten Ausführer im Sinne von Art. 24 oder von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet, ausgefertigt wurde.
  • Ab 01.09.2020 gewähren die ESA-Staaten Erzeugnissen mit Ursprung in der EU die Präferenzbehandlung ausschließlich auf Vorlage einer Erklärung auf der Rechnung, die von einem im REX-System der EU registrierten Ausführer oder von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet, ausgefertigt wurde.

Diese Erklärung auf der Rechnung wird weiterhin gemäß Art. 23 des Protokolls Nr. 1 und unter Verwendung des Wortlauts in Anhang IV ausgefertigt.

Betroffene Ausführer und andere Wirtschaftsbeteiligte in der EU werden aufgefordert, die für die Anwendung der neuen Bestimmungen ab dem 01.09.2020 erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen bestehen hauptsächlich in der Registrierung von Ausführern im REX-System, sofern dies noch nicht geschehen ist, sowie in der ausschließlichen Verwendung von Erklärungen auf der Rechnung für Sendungen, für die ab dem 01.09.2020 die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung in einem ESA-Staat zu erwarten ist.

Wirtschaftsbeteiligte aus der Europäischen Union, die bereits für Zwecke anderer Präferenzregelungen im REX-System registriert sind, müssen die ihnen bereits zugewiesene REX-Nummer verwenden.

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Fachmeldung v. 10.06.2020

Quelle

Zoll.de

EU verlängert Krim-Sanktionen um weitere zwölf Monate

Der Europäische Rat hat beschlossen, die als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols durch die Russische Föderation verhängten Sanktionen bis zum 23.06.2021 zu verlängern.

Die EU und die USA verhängten 2014 nach der Annexion der Krim und aufgrund von Ereignissen in der Südostukraine Sanktionen gegen Russland. Seitdem werden die restriktiven Maßnahmen regelmäßig verlängert.

Die derzeit geltenden restriktiven Maßnahmen umfassen Verbote der Einfuhr von Produkten mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die EU sowie von Infrastruktur- oder Finanzinvestitionen und Tourismusdienstleistungen auf der Krim oder in Sewastopol. Darüber hinaus unterliegen auch die Ausfuhren bestimmter Waren und Technologien an Unternehmen auf der Krim oder zur Verwendung auf der Krim im Verkehrs-, Telekommunikations- und Energiesektor oder für die Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl, Gas und Bodenschätzen den Beschränkungen der EU.

Links

BESCHLUSS (GASP) 2020/850
Illegal annexation of Crimea and Sevastopol: EU renews sanctions by one year

Quelle

Europäischer Rat
EUR-Lex

Deutscher Export bricht im April um mehr als 30 Prozent ein

Im April 2020 wurden von Deutschland Waren im Wert von 75,7 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 72,2 Milliarden Euro importiert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, waren damit die Exporte im April 2020 um 31,1 % und die Importe um 21,6 % niedriger als im April 2019.

Exportseitig war dies der größte Rückgang eines Monats im Vergleich zum Vorjahresmonat seit Beginn der Außenhandelsstatistik im Jahr 1950. Auf Seiten der Importe gingen die deutschen Einfuhren zuletzt in der Finanzkrise im Juli 2009 so stark zurück (-23,6 %).

Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Außenhandel mit ausgewählten Staaten

Je nach Handelspartner waren die Exporte im Vorjahresvergleich unterschiedlich stark beeinträchtigt: Während Exporte in die Volksrepublik China im April 2020 vergleichsweise moderat um 12,6 % auf 7,2 Milliarden Euro zurückgingen, nahmen die Exporte in die von der Corona-Pandemie besonders betroffenen Staaten Frankreich (-48,3 %), Italien (-40,1 %) und Vereinigte Staaten (-35,8 %) gegenüber April 2019 stark ab.

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Pressemitteilung Nr. 206 vom 09.06.2020

Quelle

Destatis

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