Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Kommission veröffentlicht neues, verbessertes Zollentscheidungssystem

Am 29.06.2020 veröffentlichte die Europäische Kommission eine neue, verbesserte Version des Zollentscheidungssystems.

Das Zollentscheidungssystem wird in allen Mitgliedstaaten genutzt. Seit 2017 ermöglichte das Zollentscheidungssystem über 31.000 Anträge und 19.000 Bewilligungen.

Die neue Version wurde in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt und stellt eine erhebliche Verbesserung der Funktionsweise des Systems sowohl für die Unternehmen als auch für die Zollbehörden dar. Zu den wesentlichen Veränderungen zählen ein aktualisierter Konsultationsmechanismus, abhängig von der Art der Zollentscheidung, sowie eine Verbesserung des Konsultationsverfahrens und des Rechts, bei einer Änderung angehört zu werden.

Der Zugang zum System für die Unternehmen (über die Adresse des EU-Unternehmer-Portals) und die Zollbehörden (über CCN2) bleibt unverändert. Die unterstützenden Kontaktstellen wurden nicht verändert und sind über die Website des Systems Zollentscheidungen abrufbar, auf der weitere Informationen bereitstehen.

Darüber hinaus ist der aktualisierte eLearning-Kurs „UCC-Level 3-CDS“, Bestandteil eines umfassenden UCC EU eLearning-Programms, jetzt online (nur in englischer Fassung) verfügbar. Der Kurs wurde an das neue Zollentscheidungssystem angepasst und berücksichtigt bereits die verbesserte Benutzeroberfläche des Zollentscheidungssystems.

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Fachmeldung v. 29.06.2020

Quelle

Europäische Kommission


Freihandelsabkommen mit Vietnam

Das am 30.06.2019 in Hanoi unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam wurde am 12.06.2020 im Amtsblatt (EU) Nr. L 186/3 veröffentlicht. Es tritt am 01.08.2020 in Kraft.

Nach einer Mitteilung der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Nr. C 196/06 am 11.06.2020 wird als Nachweis für die Ursprungseigenschaft bei der Ausfuhr nach Vietnam einzig eine Erklärung zum Ursprung eines im REX-System registrierten Ausführers (oder jedes Ausführers für Sendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 6.000 Euro) anerkannt.

In der deutschen Sprachfassung dieser Mitteilung ist zwar eine Erklärung zum Ursprung von "ermächtigten Ausführern" genannt. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Übersetzungsfehler (siehe z. B. in der englischen Sprachfassung "registered exporters").

Nach Art. 19 Abs. 6 des Protokolls Nr. 1 muss der Wortlaut der Erklärung zum Ursprung dem Wortlaut einer Ursprungserklärung gemäß Anhang VI des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen entsprechen.

Für Einfuhren aus Vietnam sind nach Art. 15 des Protokolls Nr. 1 als Präferenznachweise mit Inkrafttreten anwendbar:

  • eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach Anhang VII des Protokolls Nr. 1, die allerdings in den Art. 15 bis 18 des Protokolls Nr. 1 als "Ursprungszeugnis" bezeichnet ist, oder
  • eine von jedem Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung für Sendungen, deren Gesamtwert in den nationalen Rechtsvorschriften Vietnams festzulegen ist und 6.000 Euro nicht übersteigt.

Zu beachten ist, dass das Allgemeine Präferenzsystem (APS) nach In-Kraft-Treten des Freihandelsabkommens der EU mit Vietnam für eine Übergangsphase von zwei Jahren weiterhin parallel Anwendung findet (Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b) i. V .m. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates; Amtsblatt der Europäischen Union vom 31. Oktober 2012, L 303).

Nach Anhang 2-A Abschn. A Nr. 3 des Freihandelsabkommens darf der Präferenzzoll der Union im Rahmen dieses Abkommens auf keinen Fall höher sein als die Zölle der Union, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf Waren mit Ursprung in Vietnam nach dem APS erhoben wurden. Diese Verpflichtung gilt ab diesem Datum bis zum siebten Jahr nach dem Inkrafttreten.

Die Auskunftsdatenbank WuP online wird zeitnah angepasst.

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Fachmeldung v. 26.06.2020

Quelle

Zoll.de


APS: mögliche Verlängerung der Übergangszeit für Anwendung des REX-Systems

Im Amtsblatt der Europäischen Union L 178 vom 8. Juni 2020 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2020/750 der Kommission vom 5. Juni 2020 veröffentlicht. Sie soll es begünstigten Ländern, in denen das REX-System aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht eingeführt oder angewandt werden konnte, ermöglichen, auf Antrag eine Verlängerung des Übergangszeitraums für das REX-System bis längstens 31.12.2020 zu erhalten. Diese DVO lässt somit eine Abweichung von Art. 79 Abs. 4 des UZK-IA zu.

Die Kommission wird auf ihrer Website eine Liste der begünstigten Länder veröffentlichen, für die der Übergangszeitraum verlängert wurde. Es ist davon auszugehen, dass dies auf der bereits veröffentlichten nachfolgenden Seite der Europäischen Kommission (unter der Überschrift "Application of the REX system by the GSP beneficiary countries") erfolgen wird:

Allgemeine Informationen zum REX-System (englisch)

Link

Fachmeldung v. 25.06.2020

Quelle

Zoll.de

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