Niederlande: Erteilung einer neuen USt-IdNr. durch die niederländische Verwaltung an Einzelunternehmer zum 01.01.2020

Praxisproblem

Die niederländische Finanzverwaltung hat über eine Umstellung im Bereich der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) für dort registrierte Einzelunternehmer zum 01.01.2020 informiert. Anlass der Umstellung sind die in den Niederlanden geltenden Datenschutz-bestimmungen.

Sachverhalt

Der Aufbau der USt-IdNr. für die Einzelunternehmer ist ab 01.01.2020 wie folgt: nach dem Länderschlüssel „NL“ folgen 12 Stellen aus beliebig aufeinanderfolgenden Ziffern, Großbuchstaben sowie den Zeichen „+“ und „*“. Die Stellen 11 und 12 sind dabei immer Ziffern.

Die übrigen USt-IdNrn. für Kapital- und Personengesellschaften sind von der Umstellung nicht betroffen und bleiben unverändert.

Praxishinweis

Durch die Neuvergabe von USt-IdNrn. an niederländische Einzelunternehmer ergeben sich Auswirkungen - u. a. im Bereich der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG) sowie dem Bestätigungsverfahren (§ 18e UStG) - für in Deutschland registrierte Unternehmer.

Außerdem ergeben sich Auswirkungen auf das MOSS-Verfahren (§ 18 Abs. 4e UStG). Nach Informationen der niederländischen Steuerverwaltung müssen sich für MOSS registrierte Personen auf Grund der Änderung der USt-IdNr. erneut bei MOSS registrieren. Diese neue Registrierung startet im ersten Quartal 2020.

Ab dem 01.01.2020 müssten aufgrund der Neuvergabe der USt-IdNrn. in den Niederlanden in Deutschland registrierte Unternehmer für alle innergemeinschaftlichen Umsätze mit einem in den Niederlanden registrierten Einzelunternehmer dessen neue - ab dem 01.01.2020 gültige - USt-IdNr. verwenden. Für Zeiträume bis zum 31.12.2019 dürfte noch die - vor der Umstellung - gültige USt-IdNr. zu verwenden sein, welche zum 01.01.2020 ungültig wird.

Unternehmer, die Liefer- und Leistungsbeziehungen mit niederländischen Unternehmen haben, ist zu empfehlen, rechtzeitig vor Ausführung der ersten Lieferung bzw. Leistung im Jahr 2020 von diesen die neue USt-IdNr. zu erfragen.

Bestätigungsanfragen nach § 18e UStG dürften von den zuständigen niederländischen Behörden ab dem 01.01.2020 nur für die ab diesem Zeitpunkt gültigen USt-IdNrn. beantwortet werden. USt-IdNrn., die bis zum 31.12.2019 Gültigkeit hatten, dürften ab dem 01.01.2020 von der niederländischen Verwaltung nicht mehr bestätigt werden. Es dürfte daher sinnvoll sein, Bestätigungsanfragen zu niederländischen Unternehmen für Umsätze vor dem 01.01.2020 vor Ablauf des Jahres 2019 durchzuführen.

Wird eine niederländische USt-IdNr. ab dem 01.01.2020 nicht (mehr) bestätigt, ist es deutschen Unternehmern zu empfehlen, zunächst an ihren niederländischen Vertragspartner wenden, um ggf.dessen neue - ab 01.01.2020 gültige - USt-IdNr. von ihm zu erhalten.

In der Zusammenfassenden Meldung (ZM) dürfte für Meldezeiträume ab Januar 2020 zwingend die neue - ab 01.01.2020 gültige - niederländische USt-IdNr. anzugeben sein. Andernfalls könnte es zu Beanstandungen durch das BZSt und das zuständige Finanzamt kommen, die zu prüfen haben, ob die vom Unternehmer in Anspruch genommene Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte ggf. zu versagen bzw. die innergemeinschaftliche sonstige Leistung ggf. zu versteuern ist.

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BMF-Schreiben v. 22.11.2019

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