Änderung des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes zum 01.01.2018

Anmerkung zur Teilrevision des Schweizer Mehrwertsteuer-Gesetzes (MWSTG)

Bisherige Rechtslage

Art. 10 Abs. 2 MWSTG lautete bisher:

(2)  Von der Steuerpflicht nach Absatz 1 ist befreit, wer:

a.  im Inland innerhalb eines Jahres weniger als 100 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er oder sie nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet; der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer;

b.  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland ausschließlich der Bezugsteuer (Art. 45-49) unterliegende Leistungen erbringt; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt;

c.  als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution im Inland weniger als 150 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er oder sie nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet; der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.

Neuregelung zum 01.01.2018

Art. 10 Abs. 2 MWSTG lautet ab 1.1.2018:

(2)  Von der Steuerpflicht nach Absatz 1 ist befreit, wer:

a.  innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 CHF Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;

b.  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland unabhängig vom Umsatz, ausschließlich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:

  1. von der Steuer befreite Leistungen
  2. Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger oder Empfängerinnen erbringt,
  3. Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;

c.  als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution im Inland weniger als 150 000 CHF Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er oder sie nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet; der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.

Kerninhalt der Neuregelung

Mit der Neuregelung wird ab dem 01.01.2018 jedes Unternehmen, das im schweizerischen Inland Leistungen erbringt oder dort ansässig ist, mehrwertsteuerpflichtig, sofern es nicht den Nachweis führen kann, dass es weltweit weniger als 100.000 CHF aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielt.

Ergänzend: Neuregelung zum 01.01.2019

Vorgesehen ist auch eine Änderung in Art. 7 MWSTG zum 01.01.2019. Dieser Regelung wird ein Abs. 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt werden:

(3)  Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, sofern der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin:

a.  über eine Bewilligung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verfügt, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung), und im Zeitpunkt der Einfuhr nicht darauf verzichtet; oder

b.  mit Gegenständen, die nach Art. 53 Abs. 1  a) aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, Lieferungen nach Abs. 1 b) des vorliegenden Artikels erbringt und daraus mindestens einen Umsatz von 100 000 CHF pro Jahr erzielt.

Aus Art. 7 Abs. 3  b) MWSTG 2019 ergibt sich danach die Mehrwertsteuerpflicht ausländischer Lieferanten, die mit Kleinsendungen (d. h. solchen bei denen die Einfuhrsteuer weniger als 5 CHF beträgt) einen Jahresumsatz von mindestens 100.000 CHF erzielen.

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